Aufgebot in Nachlasssachen - Wer prüft die Forderungen

  • Ich führe ein Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB durch. Nunmehr liegen mir die Forderungsanmeldungen vor und es ergeben sich für mich 3 Fragen:

    1. Wer prüft diese Forderungen dem Grunde und der Höhe nach? Ich? Für den Ausschließungsbeschluss?

    2. Viele Forderungen richten sich gegen die Erben, z.B. für nach dem Tod weiterlaufende Darlehensbeträge, Betreuungskosten für die minderjährigen Kinder, Sachverständigenkosten des TV usw. Gehört das alles mit rein?

    Ich mache das zum ersten Mal. Danke für eure Hilfe!

  • Der Antragsteller reicht die Gläubigerliste ein. Diese hat zu enthalten: Gläubigerbezeichnung, RA pp, Forderungsdaten (Höhe, Rechnungsdatum, ggfls. Titel).

    Du prüfst nur auf Plausibilität und Vollständigkeit (§ 456 FamFG). Grund und Höhe geht Dich nichts an. Wenn Du eine Forderung findest, die nach dem Tode des Erblassers entstanden sein dürfte, machst Du eine Zwischenverfügung, dass glaubhaft zu machen ist, dass es sich um einen Nachlassgläubiger handeln soll. Wenn das unklar bleibt lässt Du den am Verfahren teilnehmen. Schaden kann das nicht.

    Das Aufgebot selber enthält den Antragsteller und den Erblasser, die Frist und die Rechtsfolgendrohung. Mehr nicht. Außerdem schickst Du das per ZU oder AzP an alle bekannten Gläubiger (aus der Liste des Antragstellers).

    Trotzdem muss jeder Gläubiger, auch ein bereits bekannter, seine Forderung anmelden mit Forderungsgrund und -höhe, ggfls. mit Angabe des Titels (§ 459 FamFG). Sonst wird er ausgeschlossen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich möchte die Frage nochmal ausgraben...

    Es melden in meinem Nachlassgläubigeraufgebot einige Inkassobüros an. In der Anmeldung steht nur 'melden nachstehende Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung zum Aufgebotsverfahren an'. Teilweise fehlt bereits in der Anmeldung der eigentliche Betrag der Forderung. Und es fehlt m.E. die Angabe des Forderungsgrundes.

    Beides beanstandet: Es wird die Höhe der Forderung ergänzt. Kein Grund, nichts.

    Vielleicht kennen die Inkassos den Grund der (vermutlich) aufgekauften Forderung nichtmal. Würdet ihr erneut darauf hinweisen, dass der Ausschluss erfolgt, wenn die Anmeldung nicht um den vorgeschriebenen Inhalt ergänzt wird? Oder heißt es jetzt - Pech gehabt?

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