Ehegatten gemeinsamen Rechtsanwalt im Rahmen der PKH- Raten?

  • Huhu,

    ich habe mal wieder eine Frage.
    Und zwar wurde den Beklagten (Ehegatten) PKH bewilligt und RA XY beigeordnet. Nunmehr wurden die Beklagten zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. Die Erklärungen sind auch gemeinschaftlich eingegangen.
    Die Höhe der Rate muss ja hinsichtlich jedes Ehegatten einzeln berechnet werden. Wie gehe ich dann mit dem Freibetrag für die Kinder und der Miete um? Ich würde die Freibeträge und die Miete ins Verhältnis zum Einkommen setzen. Oder wie geht man da vor?

    Schon einmal vielen Dank! :)

  • Hinsichtlich der Miete kann man ja das zu berücksichtigende Einkommen des anderen Ehegatten mit eingeben. Die dann ausgeworfenen Wohnkosten würde ich so übernehmen.

    Es ist ja jeder Ehegatte Partei des Prozesses. Man könnte daher für jeden eine einzelne Berechnung aufstellen. Hinsichtlich der Freibeträge für Kinder würde ich diese bei dem Ehegatten berücksichtigen, der auch das Kindergeld bezieht.

  • Es ist ja jeder Ehegatte Partei des Prozesses. Man könnte daher für jeden eine einzelne Berechnung aufstellen. Hinsichtlich der Freibeträge für Kinder würde ich diese bei dem Ehegatten berücksichtigen, der auch das Kindergeld bezieht.

    Ist doch schon hundertmal entschieden ;)

    Der Unterhaltsfreibetrag für Kinder gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO steht - ohne Aufteilung - jedem Elternteil in vollem Umfang zu.

    Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 1 Ta 209/15

    Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann jeder Elternteil den Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

    OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2007 – 19 W 1/07

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ohne die Entscheidungen jetzt gelesen zu haben, halte ich die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages bei jedem der gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteile schon für nicht so recht nachvollziehbar. Doppelte Kosten für das Kind haben diese Eltern gegenüber Alleinerziehenden (Freibetrag nur ein Mal) ja eher nicht. :gruebel:

  • Ohne die Entscheidungen jetzt gelesen zu haben, halte ich die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages bei jedem der gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteile schon für nicht so recht nachvollziehbar. Doppelte Kosten für das Kind haben diese Eltern gegenüber Alleinerziehenden (Freibetrag nur ein Mal) ja eher nicht. :gruebel:

    Das ist unverständlich, aber herrschende Meinung. Als ich damals das Problem hatte, habe ich eine Entscheidung des OLG Dresden gefunden, die das auch so sah. Die Wohnkosten würde ich kopfteilig (oder wenn das zu einem unbilligen Ergebnis führt im Verhältnis der Einkommen) verteilen. Das rechtfertige ich immer mit einer Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 28.Dezember 1999 – 9 WF 760/99

    Einmal editiert, zuletzt von Corypheus (17. März 2017 um 14:25) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

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