Vergütung nach Wiedereinrichtung der Betreuung im Beschwerdeverfahren

  • Folgender SV:
    Betreuung im Überprüfungsverfahren mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.
    Gegen diese Entscheidung Beschwerde durch den Betroffenen.
    Ca. 6 Monate später folgende Entscheidung des LG:
    "Der Angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die für den Betroffene bislang bestehende Betreuung wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
    Der Aufgabenkreis wird eingeschränkt und umfasst....."
    Keine sofortige Wirksamkeit angeordnet.

    Der Betreuer beantragt nun auch Vergütung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des LG.

    M. E. besteht erst die Betreuung wieder seit Bekanntmachung der LG-Entscheidung an den Betreuer, zumal durch das Beschwerdegericht keine Entscheidung nach § 64 III FamFG getroffen wurde.

    Liege ich richtig?

    Der Betreuer beruft sich auf den Wortlaut der LG-Entscheidung: "dass die Betreuung aufrechterhalten bleibt"

  • Würde ich auch so sehen, denn die Beschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung und die sofortige Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung war angeordnet.

    Wenn die Betreuung demnach aufgehoben war, kann das LG sich auch nicht über das Gesetz hinwegsetzen und diese rückwirkend wieder anordnen.


    Wenn wir demnach mit unserer Beurteilung beide richtig liegen, ist allerdings der Wortlaut des Tenors wenigstens irreführend, woraus sich allerdings kein Vergütungsanspruch ableiten lässt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke für die Antworten.

    Ich sehe gerade, dass mir ein Fehler unterlaufen ist. Die Betreuung wurde nicht mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. Die Bekanntmachung erfolgte an die Beteiligten durch Aufgabe zur Post. Der Zeitpunkt des Zugangs wird mir vom Betreuer benannt.

    M. E. führt dies aber nicht zu einer Änderung der Lösung, außer dass die Vergütung bis zum Zugang des Aufhebungsbeschlusses festgesetzt werden muss, oder?

  • Ja, denn wenn die Aufhebung nicht sofort wirksam war, dann ab Bekanntgabe / Kenntnisnahme (aber nicht wie man nach dem landgerichtlichen Tenor meinen könnte, noch über diesen Zeitpunkt hinaus).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke für die Antworten.

    Ich sehe gerade, dass mir ein Fehler unterlaufen ist. Die Betreuung wurde nicht mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. Die Bekanntmachung erfolgte an die Beteiligten durch Aufgabe zur Post. Der Zeitpunkt des Zugangs wird mir vom Betreuer benannt.

    M. E. führt dies aber nicht zu einer Änderung der Lösung, außer dass die Vergütung bis zum Zugang des Aufhebungsbeschlusses festgesetzt werden muss, oder?


    richtig

  • Da bin ich voll bei Euch.
    Falls es ins RM geht, würde ich mich über eine Mitteilung des Ergebnisses freuen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ähnlicher Sachverhalt, neue Problematik:
    In einem anderen Fall wurde ebenfalls die Betreuung aufgehoben. Im Beschwerdeverfahren hat das LG den Beschluss aufgehoben und die Betreuung aufrechterhalten. Nun will der Betreuer die Vergütung ab dem LG Beschluss (sof. Wirksamkeit) vergütet haben, als wäre es eine Erstbetreuung. Zwischen dem Aufhebungsbeschluss und den Beschluss des LG liegen nicht einmal drei Monate.

    Wir sind uns einig, dass trotz Wortlaut des LG, die Betreuung zwischendurch nicht bestand. Kann man aber von einer "ganz neuen" Betreuung ausgehen? Ich habe schon einmal in der Rechtsprechung gesucht. Diese geht wohl eher dahin, dass man aufgrund des geringen Zeitraumes nicht von einer Neubestellung ausgehen kann, wobei diese Fälle alle einen anderen SV haben, nämlich eine Vakanz aufgrund Auslaufen der einstweiligen Anordnung.

    Wie seht Ihr den geschilderten Fall?

  • Der Grund der Unterbrechung dürfte in der Tat unerheblich sein. Für mich wäre eher diskussionswürdig, ob es sich tatsächlich noch um einen geringen Zeitraum handelt. Muß der Betreuer tatsächlich alles von vorn anfangen oder nicht?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein!
    Insoweit eine kleine Sachverhaltsergänzung. Betreuung bestand bereits seit zig Jahren mit ein und denselben Betreuer. Der Betreute wohnt im Heim, es ist alles geregelt. Der Betreuer hat auch nur Vermögensangelegenheiten, Heimangelegenheiten, Vertretung gegen Ämtern, Behörden etc.

  • Dann dürfte nach Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen wohl eher von einem vergütungstechnischen Weiterlaufen ab Wiederbeginn der Betreuung auszugehen sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Na bitte, friedlich gelöst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!