Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen familiengerichtlicher Genehmigung

  • Ich bin ganz neu in der Nachlassabteilung und dies ist mein erster Beitrag im Forum:

    Habe hier eine Akte übernommen, in der die KM am 26.10. eine Ausschlagung im Bürgerbüro des Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts ( § 344 Abs 7) für ihre 2 mindj Kinder ( wohnhaft bei der KM) abgegeben hat.
    Gleichzeitig hat sie auch in dieser Erklärung die familiengerichtliche Genehmigung beantragt.
    Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hatte sie seit dem 17.09. ( von der Ausschlagungsfrist waren also noch 3 Tage übrig)
    Die Ausschlagungserklärung ist bei uns als Nachlassgericht am 01.11. eingegangen (also 6 Tage nach der Ausschlagungserklärung).
    Die zuständige Rpflg. hier hat dann auf die Genehmigung des Fam Ger. gewartet.
    Meine Sachstandsanfrage beim zuständigen Familiengericht kam urschriftlich mit dem Vermerk zurück, dass es dort keine Vorgänge bzgl. der Kinder gibt.
    Nach Übersendung der Kopien der Erbausschlagungserkärung ( incl. Antrag auf Genehmigung) an das zust. FamGer mit dem Zusatz, dass von der KM evtl. eine Anfechtung des Versäumnisses der Ausschlagungsfrist abgegeben werden sollte, hat das Familiengericht mir mitgeteilt, es könne seine Zuständigkeit nicht erkennen. Es wäre unsere Aufgabe gewesen, den Antrag an sie weiterzuleiten und ich solle die KM auffordern, eine Anfechtung nachzuholen.
    In diesem Zusammenhang habe ich nochmals einiges nachgelesen und stelle mir jetzt ( unabhängig von der Frage wer nun für was zuständig ist) die Frage,
    ab wann der Fristablauf gehemmt ist?
    In der Literatur finde ich bis jetzt nur die Formulierung: "ab Antragstellung"
    aber wann ist hier Antragstellung?
    1. am 26.10, also am Tage der Ausschlagung zu Protokoll des Wohnortgerichts ( und Familiengerichts) der KM (Besonderheit hier: Bürgerbüro des AG, zuständig für Aufnahme von Ausschlagung und anderer Anträge)?
    2. erst beim Eingang der von mir übersandten Abl. der Ausschlagungserkärung nebst Antrag auf Genehmigung beim Familiengericht vor einigen Tagen?

    Im ersten Fall, müsste meiner Meinung nach, vom hiesigen Nachlassgericht nichts unternommen werden, sondern das Familiengericht müsste über den Antrag der KM entscheiden und diese hätte dann nach Übersendung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss noch 3 Tage Zeit diesen uns mitzuteilen.
    Im zweiten Fall wäre die Ausschlagungsfrist abgelaufen und ich müsste die KM anschreiben und bitten die Versäumnis der Ausschlagungsfrist anzufechten.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Sehe ich das richtig: Dieses "Bürgerbüro" ist zuständig für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärung und von Anträgen auf familiengerichtliche Genehmigung ? Und dieses Gericht ist auch das zuständige Familiengericht ?

    Dann ist Tag der Ausschlagung und der Tag der Antragstellung bzgl. der familiengerichtlichen Genehmigung hier derselbe, so dass die Frist sogleich gehemmt war.

    Das Bürgerbüro hätte den Antrag sowohl an das Nachlassgericht (also dich) also auch an das dortige Familiengericht weiterleiten müssen / sollen, da ja der Genehmigungsantrag nun mal das gleiche Gericht betraf. Ist aber m.E. unschädlich, da sich das Familiengericht im gleichen Haus (wie dieses Bürgerbüro) befindet und es dann auf den tatsächlichen Eingang in der "Fachabteilung" nicht mehr ankommen kann.

    Folglich verbleiben noch diese 3 Tage Frist, sobald die Kindesmutter den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss erhält. Den muss sie aber nun mal bei deinem Gericht einreichen, nicht beim Bürgerbüro ihres Wohnsitzgerichts. Sollte ihr vielleicht noch mal wer ausdrücklich sagen ;)

  • Ganz, ganz lieben Dank für die schnelle Antwort!
    Ich habe jetzt das Gericht, das die Erklärungen aufgenommen hat, gebeten mir zu bestätigen, das das 'Bürgerbüro' dieses Gerichtes sowohl für die Aufnahme der Ausschlagungserklärung als auch für die Aufnahme von Anträgen auf familiengerichtliche Genehmigungen zuständig ist. Ist dies der Fall schließe ich mich der Meinung an, dass die Ausschlagungsfrist weiterhin bis zur fam. Genehmigung gehemmt sein muss.

  • Wo steht das, dass die Hemmung mit einem Antrag auf Genehmigung der Ausschlagung eintritt, mithin wo steht denn, dass zur Genehmigung es überhaupt eines Antrages bedarf?! Oder anders gefragt: Welche "höhere Gewalt" möchte man dem gesetzlichen Vertreter noch zumuten, als er ohnehin schon durch das Verfahren zur nachträglichen Genehmigung "erleidet".

    Mit anderen Worten:

    Die Hemmung der Ausschlagungsfrist ist bereits mit Erklärung der Ausschlagung des gesetzlichen Vertreters vor dem "Wohnsitzgericht" gemäß § 344 Abs. 7 FamFG, spätestens mit dem erklärten Willen die Ausschlagung familiengerichtlich genehmigen zu lassen, eingetreten.


    Beglaubigte Abschrift der Ausschlagungserklärung an das zust. Familiengericht mit der Bitte um weitere Veranlassung. Die viel "spannenderen" Fragen schließen sich erst ab der familiengerichtlichen Genehmigung an, vgl. hierzu SuFu des Forums oder z.B. hier.

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (22. März 2017 um 08:22) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!