Erinnerung gegen Kostenrechnung im Grundbuch - Verjährung!?!

  • Hallo Kostenfreunde!

    Gerade hat mich der Anruf einer Grundstückseigentümerin ereilt, die jetzt festgestellt haben will, dass eine im Mai 2007 (!!!) erstellte Kostenrechnung in der Grundbuchsache falsch gewesen sein soll. Sie wollte jetzt wissen, ob sie die heute noch anfechten kann.
    Ich weiß, dass die Erinnerung grundsätzlich nicht fristgebunden ist, aber ist euch bekannt, ob es nicht doch irgendwelche Vorschriften über die Verjährung (bzw. gelten evtl. die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung??) gibt - irgendwie will mir nicht in den Kopf, dass ich 10 Jahre später noch Geld zurückzahlen sollte, sollte die Dame Recht haben...!?! :confused:

    Für eure Hilfe danke ich schon jetzt und wünsche allseits ein schönes Wochenende...

  • Auch bei unbefristet möglichen Rechtsbehelfen kommt die Möglichkeit der "Verwirkung" in Betracht. Die sollte man gerade nach 10 Jahren in Betracht ziehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde sagen, da hätte die Dame sich wohl mal eher mit der Rechnung auseinandersetzen sollen...

    § 6 GNotKG
    (1) Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei Nachlasspflegschaften, Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltungen beginnt die Verjährung hinsichtlich der Jahresgebühren am Tag vor deren Fälligkeit, hinsichtlich der Auslagen mit deren Fälligkeit. Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind.
    (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem jeweiligen in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückzahlung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

    Einmal editiert, zuletzt von Die Kleene (17. März 2017 um 12:26) aus folgendem Grund: Besser richtiges Gesetz verwenden

  • [h=1]§ 17 KostO
    Verjährung, Verzinsung[/h](1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten.
    (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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