Urkundsbeschaffung von Personenstandsurkunden im Erbscheinsverfahren

  • Wenn ein Notar den Erbscheinsantrag (genauer die eidesstattliche Versicherung) beurkundet, wonach richtet es sich, ob der Notar für den Antragsteller die notwendigen Urkunden besorgt?

    Gibt es eine gesetzliche Regelung oder richtet sich dies ausschließlich nach dem Umfang des vom Antragsteller erteilten Auftrags oder der erteilten Vollmacht?

    Und wenn der Notar die Urkunden besorgt (zB beim Standesamt anfordert), erhält er dann (neben der Beurkundungsgebühr) weitere Gebühren? Oder ist das kostenloser Service des Notars (kann ich mir nicht vorstellen)?

    Ich habe folgenden Fall vor Augen:

    Notar reicht Erbscheinsantrag ein. Es ergeht eine Zwischenverfügung an den Notar. Immer häufiger schreiben mir dann Notare (vereinfacht):" Mit der Beurkundung ist hier alles erledigt. Ich besorge die Urkunden nicht." (Oder ähnliches)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Soweit der Notar nicht ausdrücklich als Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG) auftritt bzw. in der Urkunde eine Bevollmächtigung für Tätigkeiten über die Beurkundung hinaus enthalten ist, kann er meines Erachtens nicht Adressat einer Zwischenverfügung sein, da es im FamFG keine § 15 Abs. 2 GBO entsprechende Vollmachtsfiktion kraft vorheriger Beurkundungstätigkeit gibt. Ziff. 21201 GNotKG-KV:

    Zitat

    In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.

    Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 GNotKG-KV:

    Zitat

    Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.

    Der Verweis auf Hauptschnitt 1 schließt auch die Vorbemerkung 2.1 ein:

    Zitat

    (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der Information. (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten 1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde, 2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde, 3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und [...]

    Danach kann für die nachträgliche Beschaffung von Urkunden wegen einer Zwischenverfügung offenbar keine zusätzliche Gebühr durch den Notar erhoben werden. Das setzt aber meines Erachtens, wie schon gesagt, voraus, dass der Notar entsprechend bevollmächtigt ist.

  • :daumenrau

    a) Der beurkundende Notar ist, wenn er nicht als Bevollmächtigter des Antragstellers auftritt, am Erbscheinsverfahren nicht beteiligt.

    b) Der beurkundende Notar, der nicht als Bevollmächtigter des Antragstellers auftritt, ist nicht Empfänger einer Zwischenverfügung.

    c) Der beurkundende Notar, der nicht als Bevollmächtigter des Antragstellers auftritt, erhält nur dann eine Nachricht von der Erteilung des Erbscheins, z.B. eine umbeglaubigte Kopie, wenn der Antragsteller dies im Erbscheinsantrag ausdrücklich beantragt.

  • @Wombat: Zustimmung!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aus diesen vorgenannten Gründen zählte für mich immer NIE der Antrag des Notars, sondern die Erklärung des beteiligten Erben, sofern dieser keine Vollmacht an den Notar erteilte. Das führte bisweilen auch zu unnötigen Schriftwechsel zwischen den beteiligten Personen bei Zwischenverfügungen, um zu (er-)klären, wer denn überhaupt Beteiligter des Verfahrens ist.

  • Zunächst möchte ich noch Danke für die bisherigen Antworten sagen.

    Hintergrund der Frage war, dass bei uns im Bezirk die Notare in ca. 95% der Fälle vom Antragsteller für das Erbscheinsverfahren bevollmächtigt sind. Dies ergibt sich regelmäßig aus einer anliegenden Vollmacht, der Urkunde oder dem Antragtragsschreiben.

    Von daher werden in diesen Fällen die Erbscheine, Zwischenverfügungen usw. an den Notar gerichtet.


    Ich wiederhole daher nochmal meine Fragen, um die es mir ging bzw. konkretisiere:


    Wenn eine Bevollmächtigung für das Erbscheinsverfahren vorliegt, ist der Notar dann (auch) "verpflichtet" die ggf. fehlenden Urkunden zu beschaffen?

    Und wenn ja, erhält er neben der Beurkundungsgebühr eine weitere Gebühr? (Dass der Antragsteller die Auslagen, sprich Kosten der eigentlichen Urkunde zu tragen hat, dürfte ja unstreitig sein).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (23. März 2017 um 08:25)

  • Guten Morgen,

    Deine Fragen beantworte ich Dir mit zweimal: Nein. Erstattungsfähig sind nur die vom Notar verauslagten Kosten, also die Kosten, die im Zusammenhang mit der jeweils beschafften Urkunde stehen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Guten Morgen,

    Deine Fragen beantworte ich Dir mit zweimal: Nein. Erstattungsfähig sind nur die vom Notar verauslagten Kosten, also die Kosten, die im Zusammenhang mit der jeweils beschafften Urkunde stehen.


    Vollzugsgebühr? Betreuungsgebühr?


  • Vollzugsgebühr? Betreuungsgebühr?

    Welcher Tatbestand wäre das denn? Ich sehe da höchstens Nr. 22123, aber nur wenn zunächst das Fehlen der Urkunde beanstandet wurde. Beschafft der Notar die Urkunden vor Antragstellung, sehe ich keinen Gebührentatbestand.

    Zu der anderen Frage: Auch wenn der Notar für das Verfahren bevollmächtigt ist, dürfte er nicht verpflichtet sein, die Urkunden zu beschaffen. M.E. reicht es aus, den Antragsteller zu informieren, was fehlt und wo er es bekommen kann.


  • Zu der anderen Frage: Auch wenn der Notar für das Verfahren bevollmächtigt ist, dürfte er nicht verpflichtet sein, die Urkunden zu beschaffen. M.E. reicht es aus, den Antragsteller zu informieren, was fehlt und wo er es bekommen kann.


    Sehe ich auch so. Aber ich richte dann meine Zwischenverfügung grundsätzlich an den Notar. Auch wenn er schreibt, ich solle alles weitere mit dem Antragsteller besprechen bzw. anfordern. Wenn er sich bevollmächtigen lassen hat, ist der Notar mein Ansprechpartner und nicht der Antragsteller.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Guten Morgen,

    Deine Fragen beantworte ich Dir mit zweimal: Nein. Erstattungsfähig sind nur die vom Notar verauslagten Kosten, also die Kosten, die im Zusammenhang mit der jeweils beschafften Urkunde stehen.


    Vollzugsgebühr? Betreuungsgebühr?

    Gibt's nicht. § 147 KostO, über den man (fast) alles irgendwie noch kostenpflichtig machten konnte, gibt's halt nicht mehr.

    Das ist halt der Charme der Wertgebühr: ich bekomme Geld nicht nach meinem Aufwand, sondern nach dem Wert der Sache. Das führt dazu, dass einige Sachen vielleicht nicht so wahnsinnig lukrativ sind, was mich solange nicht stört, wie ich dafür, dass ich z.B. für die Beurkundung einer Erklärung wonach der Erklärende der Kreissparkasse EUR 1Mio schuldet und sich deswegen ihr gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen unterwirft, rund € 1.740,- netto bekomme. Wem das als Notar nicht paßt, kann ja Anwalt werden und nach Aufwand (= Stundenhonorar) abrechnen. Komischweise ist der Andrang aber nicht sehr groß :teufel:.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • [quote='Katzenfisch','RE: Urkundsbeschaffung von Personenstandsurkunden im Erbscheinsverfahren Morgen,

    Deine Fragen beantworte ich Dir mit zweimal: Nein. Erstattungsfähig sind nur die vom Notar verauslagten Kosten, also die Kosten, die im Zusammenhang mit der jeweils beschafften Urkunde stehen.


    Vollzugsgebühr? Betreuungsgebühr?

    Gibt's nicht. § 147 KostO, über den man (fast) alles irgendwie noch kostenpflichtig machten konnte, gibt's halt nicht mehr.

    QUOTE]

    Deshalb schicken bei uns die Notare den Erbscheinsantrag/die eidesstattliche Versicherung nur noch "als Bote".
    Zwischenverfügungen, die man ihnen sendet, interessieren sie nicht (mehr).
    Selbst wenn die Beteiligten bei uns aufschlagen -in der Erwartung, wir würden ihnen die fehlenden Urkunden beschaffen-, wir ihnen darauf aber erklären, was wir von ihnen wollen, wir ihnen die Urkunden nicht beschaffen und sie ggf. wegen allem weiteren an den beurkundenden Notar verweisen (war da nicht so etwas wie: Betreuungsauftrag des beurkundenden Notars) berichten sie, dass ihnen auch dort eher weniger geholfen wird. So gut wie kein Notar holt für seine Mandanten die Personenstandsurkunden ein. Und wenn wir dann nur Urschriften bzw. amtlich beglaubigte Abschriften akzeptieren und ggf. noch eine Übersetzung durch einen vereidigten Urkundenübersetzer verlangen, dann wird es vollends schwierig.

    Wir holen aber auch dann keine Personenstandsurkunden für die Beteiligten ein, wenn wir selbst den Erbscheinsantrag/die eidesstattliche Versicherung protokollieren. Wir sagen den Beteiligten "nur", was wir brauchen und wo bzw. wie sie es bekommen.

  • Ich (meine Mitarbeiter) sagen den Leuten schon, was wir brauchen. Wir kopieren und bglaubigen auch Personenstandsurkunden (€ 10,- pro Stück, wie beim StAmt auch). Und wenn alles da ist, reichen wir ein.

    "Betreuungspflicht" heißt übrigens nicht, dass man über ein Anschreiben an das StAmt hinaus nachforscht und auf die Mitteilung "der Acker steht im Grundbuch noch auf die Urgroßeltern geschrieben, wem gehört der denn jetzt" die Erbfolge nach den 1932 verstorbenen Urgroßeltern klärt. Dafür gibt's Erbenermittler.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn ihr nen Erbscheinsantrag von einem Notar bekommt, in welchem steht "die Ausfertigung soll zu Händen des beurkundenden Notars übersandt werden" sowie im Anschreiben steht "überreiche ich .... und beantrage, den Erbschein zu erteilen". Sonst nichts. Wem schickt ihr denn dann die Zwischenverfügung? Ich wäre jetzt eigentlich der Meinung, trotzdem dem Erben, weil nirgendwo ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde, bin mir aber gerade nicht mehr sicher .....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn ihr nen Erbscheinsantrag von einem Notar bekommt, in welchem steht "die Ausfertigung soll zu Händen des beurkundenden Notars übersandt werden" sowie im Anschreiben steht "überreiche ich .... und beantrage, den Erbschein zu erteilen". Sonst nichts. Wem schickt ihr denn dann die Zwischenverfügung? Ich wäre jetzt eigentlich der Meinung, trotzdem dem Erben, weil nirgendwo ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde, bin mir aber gerade nicht mehr sicher .....


    Ich schicke die Zwischenverfügung an den Antragsteller (Erben), wenn nicht ausdrücklich der Notar als Antragsteller auftritt. Eine Kopie geht allerdings auch im Normalfall zum Notar, damit der weiß, um was es geht, wenn sich der Erbe hilfesuchend an ihn wendet und damit ich keine unnötigen Sachstandsanfragen beantworten muss.

  • Wenn ihr nen Erbscheinsantrag von einem Notar bekommt, in welchem steht "die Ausfertigung soll zu Händen des beurkundenden Notars übersandt werden" sowie im Anschreiben steht "überreiche ich .... und beantrage, den Erbschein zu erteilen". Sonst nichts. Wem schickt ihr denn dann die Zwischenverfügung? Ich wäre jetzt eigentlich der Meinung, trotzdem dem Erben, weil nirgendwo ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde, bin mir aber gerade nicht mehr sicher .....

    Ich schicke die Zwischenverfügung an den Antragsteller (Erben), wenn nicht ausdrücklich der Notar als Antragsteller auftritt. Eine Kopie geht allerdings auch im Normalfall zum Notar, damit der weiß, um was es geht, wenn sich der Erbe hilfesuchend an ihn wendet und damit ich keine unnötigen Sachstandsanfragen beantworten muss.



    Wenn der Notar nicht ausdrücklich als Bevollmächtigter auftritt und man die Zwischenverfügung trotzdem nur an ihn schickt, geht die Fristsetzung und die Androhung der kostenpflichtigen Ablehnung der Erbscheinserteilung ins Leere. Deshalb bekommen alle die Zwischenverfügung. Wer sich dann kümmert ist egal.

  • Wenn ihr nen Erbscheinsantrag von einem Notar bekommt, in welchem steht "die Ausfertigung soll zu Händen des beurkundenden Notars übersandt werden" sowie im Anschreiben steht "überreiche ich .... und beantrage, den Erbschein zu erteilen". Sonst nichts. Wem schickt ihr denn dann die Zwischenverfügung? Ich wäre jetzt eigentlich der Meinung, trotzdem dem Erben, weil nirgendwo ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde, bin mir aber gerade nicht mehr sicher .....

    Eben. Das ist genau der Fall, wo einige hier runtergefallen sind. Es wurde schön in der Urkunde die Familienverhältnisse skizziert, die eV abgenommen, aber keine Anträge gestellt und keine Vollmachten erteilt. Nun kam der Notar mit dem oben Genannten und war überrascht, dass statt eines Erbscheins der Hinweis kam, nicht Beteiligter des Verfahrens zu sein.

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