Wenn ein Notar den Erbscheinsantrag (genauer die eidesstattliche Versicherung) beurkundet, wonach richtet es sich, ob der Notar für den Antragsteller die notwendigen Urkunden besorgt?
Gibt es eine gesetzliche Regelung oder richtet sich dies ausschließlich nach dem Umfang des vom Antragsteller erteilten Auftrags oder der erteilten Vollmacht?
Und wenn der Notar die Urkunden besorgt (zB beim Standesamt anfordert), erhält er dann (neben der Beurkundungsgebühr) weitere Gebühren? Oder ist das kostenloser Service des Notars (kann ich mir nicht vorstellen)?
Ich habe folgenden Fall vor Augen:
Notar reicht Erbscheinsantrag ein. Es ergeht eine Zwischenverfügung an den Notar. Immer häufiger schreiben mir dann Notare (vereinfacht):" Mit der Beurkundung ist hier alles erledigt. Ich besorge die Urkunden nicht." (Oder ähnliches)