Ich würde gern eure Meinung zu folgendem Fall erfahren:
Ein in amtlicher Verwahrung befindlicher Erbvertrag wurde nach dem Tode der erstverstorbenen Person eröffnet und im Anschluss wieder gemäß § 344 Abs. 2 FamFG in die erneute besondere amtliche Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichts genommen. Ein besonderes Wahlrecht für diese erneute besondere amtliche Verwahrung wurde nicht ausgeübt. Die überlebende Person ist nun verzogen und bittet darum, den Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung ihres Wohnsitzgerichts zu nehmen.
Laut Münchener Kommentar ist dies JETZT nicht mehr möglich (nur bis zur Wiederverschließung), da, anders als in Abs. 1 S. 2, in der Norm § 344 Abs. 2 FamFG nicht die Möglichkeit geregelt ist "jederzeit" die Änderung der Verwahrung zu verlangen.
Hierzu gibt es andere Meinungen.
Ich würde gern wissen, wie ihr ein solches nachträgliches Verlangen behandelt.
Vielen Dank für eure Meinungen!