Hallo Forum,
zur Frage im Betreff auch der Sachverhalt:
- Erblasser (deutscher Staatsangehöriger), geb. 1912 ist ledig und somit ohne eheliche Abkömmlinge verstorben am 05.08.1987
- gemäß Erbscheinsantrag vom 08.03.1990 gab es 5 Schwestern, die alle zwischen 1908 und 1918 geboren sind. Hier sind derzeit keine weiteren Abkömmlinge bekannt
- Erbschein wurde erteilt am 28.06.1990
- Hinweis durch anderes Amtsgericht vom 06.12.2016, dass ein nichtehelicher Abkömmling des Erblasser vorhanden ist
Dieser Abkömmling ist am 13.10.1951 geboren und am 17.09.2015 kinderlos und ledig verstorben, hat aber eine Schwester (hier Erbfolge auch durch Erbschein nachgewiesen)
Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen wäre oder ob hier lediglich ein Erbersatzanspruch besteht und somit der Erbschein richtig erteilt wurde.
Sollte der Erbschein einzuziehen sein, dann schließt sich die Frage an, ob das Verfahren nach fast 27 Jahren wirklich durchzuführen wäre (Nachlassmasse waren 1.500€ Barvermögen, kein Grundbesitz) oder ob es hier eine andere rechtlich haltbare Möglichkeit gäbe (Unverhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, ..... ), um die Akte wieder wegzulegen.