Erbe oder Erbersatzanspruch?

  • Hallo Forum,

    zur Frage im Betreff auch der Sachverhalt:

    • Erblasser (deutscher Staatsangehöriger), geb. 1912 ist ledig und somit ohne eheliche Abkömmlinge verstorben am 05.08.1987
    • gemäß Erbscheinsantrag vom 08.03.1990 gab es 5 Schwestern, die alle zwischen 1908 und 1918 geboren sind. Hier sind derzeit keine weiteren Abkömmlinge bekannt
    • Erbschein wurde erteilt am 28.06.1990
    • Hinweis durch anderes Amtsgericht vom 06.12.2016, dass ein nichtehelicher Abkömmling des Erblasser vorhanden ist



    Dieser Abkömmling ist am 13.10.1951 geboren und am 17.09.2015 kinderlos und ledig verstorben, hat aber eine Schwester (hier Erbfolge auch durch Erbschein nachgewiesen)

    Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen wäre oder ob hier lediglich ein Erbersatzanspruch besteht und somit der Erbschein richtig erteilt wurde.
    Sollte der Erbschein einzuziehen sein, dann schließt sich die Frage an, ob das Verfahren nach fast 27 Jahren wirklich durchzuführen wäre (Nachlassmasse waren 1.500€ Barvermögen, kein Grundbesitz) oder ob es hier eine andere rechtlich haltbare Möglichkeit gäbe (Unverhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, ..... ), um die Akte wieder wegzulegen.

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Da der Erblasser ledig und kinderlos war, wäre das n.e. damals gesetzlicher Alleinerbe gewesen. Es sei denn, der Erblasser und das n.e. Kind hätten gemäß § 1934d) BGB a.F. eine wirksame Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich getroffen. Dann wäre das n.e. von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen gewesen.


    Der Erbschein könnte also auch richtig sein...vielleicht hilft Dir diese Möglichkeit schon?

    Der damalige Erbscheinsantrag enthält keine Angaben zum n.e. Kind, das war damals unbekannt? Ermittlungen von Amts wegen dürften schwierig sein, für Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich habe ich noch nie Mitteilungen über das ZTR/Geburtsstandesämter erhalten (wenn, dann kamen die Angaben/Nachweise von den Beteiligten), für diese wurde wohl keine Mitteilung an das Geburtsstandesamt gemacht.

  • Ja, das neKi war damals nicht bekannt. Zumindest wird im Erbscheinsantrag angegeben, dass keine Abkömmlinge vorhanden wären. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus der Akte gehe ich davon aus, dass dies auch der damaligen Kenntnislage entsprach.
    Aber der Ansatz hilft schon mal ein bisschen weiter. Danke dafür. :daumenrau

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

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