Räumungsschutzantrag durch bevollmächtigten Mediator

  • Guten Morgen ihr schlauen Köpfe,

    ich habe gerade Probleme mit folgendem Fall:
    Es wurde rechtzeitig ein Räumungsschutzantrag gestellt durch einen "Mediator" unter Vollmachtsvorlage der zu räumenden Schuldner.
    Gemäß § 79 ZPO ist ein solcher Mediator zu Vertretung im Verfahren gar nicht befugt, sehe ich das richtig?
    In § 79 ZPO wird nur bestimmt, dass ein solcher Bevollmächtigter zurückzuweisen ist.
    Das sagt aber ja nichts über die Handhabung eines durch diesen Bevollmächigten gestellten Antrags aus.
    Den müsste ich dann aufgrund mangelnder Antragsberechtigung zurückweisen?? Ganz abgesehen davon, ob der Antrag begründet gewesen wäre oder nicht!?

    Nächstes Problem: wenn die Schuldner den Antrag nunmehr noch selbst stellen würden, dann wäre jetzt die 2-Wochen-Frist nicht mehr eingehalten. Könnte man da noch über § 765 a Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz fahren!?

    Weiteres Problem, sollte ich irgendwie zu einem zulässigen Antrag kommen: die Schuldner haben Ersatzwohnraum mit Mietbeginn zum 01.05.2017. Beantragt wird Räumungsschutz aber bis zum 15.05.2017, da die Vormieter der neuen Wohnung erst zum 30.04.2017 ausziehen und über das Wochenende und den Feiertag eine rechtzeitige Räumung durch die Vormieter bis zum 01.05.2017 nicht garantiert werden kann. Das geht meiner Meinung nach dann doch zu weit. Ich kann doch nicht noch länger Räumungsschutz gewähren als bis zum nachgewiesenen Mietbeginn, dem 01.05.2017.

    Vielleicht noch zum Hintergrund der Räumung: Mietschulden bestehen keine, auch die laufende Miete würde "selbstverständlich" nach Mediator-Angabe bis zum 15.05.2017 bezahlt werden. Es wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt und damals eine großzügige Räumungsfrist gewährt, die die Schuldner offenbar untätig, sprich ohne Bemühung um Ersatzwohnraum, verstreichen haben lassen.

    Die Gegenseite beantragt, den Bevollmächtigten zurückzuweisen und den Räumungsschutzantrag als unbegründet zurückzuweisen, da - zusammengefasst - die stets vorhandene Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger ausgereizt ist und die Schuldnerinteressen die Gläubigerinteressen nicht überwiegen. Eigenbedarf besteht weiterhin.


    Könnt ihr mir Denkanstöße geben? Was würdet ihr tun?

    Einmal editiert, zuletzt von amg14 (20. März 2017 um 09:38) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Die Mediatoren, die ich bisher so gesehen habe, waren alle auch Rechtsanwalt. Dann hätte sich das erübrigt.

    Im § 73 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht was zum Antrag.

    Es ist doch nachvollziehbar, dass wenn die Wohnung erst am 30.04. frei wird nicht zwingend zum 01.05. auch eingezogen werden kann, ev Renovierung (die nötige, nicht weil die Tapete nicht gefällt), Umzugsunternehmen am Feiertag, Freunde, die am Feiertag helfen muss man auch erst mal finden. Aber 14 Tage sind schon etwas viel.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ...
    Gemäß § 79 ZPO ist ein solcher Mediator zu Vertretung im Verfahren gar nicht befugt, sehe ich das richtig? Ja.
    In § 79 ZPO wird nur bestimmt, dass ein solcher Bevollmächtigter zurückzuweisen ist.
    Das sagt aber ja nichts über die Handhabung eines durch diesen Bevollmächigten gestellten Antrags aus.
    Den müsste ich dann aufgrund mangelnder Antragsberechtigung zurückweisen?? Ganz abgesehen davon, ob der Antrag begründet gewesen wäre oder nicht!? § 79 III 2 ZPO?
    ...

    Mein kleiner Denkanstoß ist oben eingefügt.

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  • Bitte, gern geschehen. Manchmal verrennt man sich einfach...

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