alter Betreuerausweis

  • Guten Tag!
    Ich weiß, es gibt kein Ablaufdatum für einen Betreuerausweis, allerdings habe ich jetzt an einer notariellen Urkunde eine beglaubigte Kopie des Betreuerausweises --> ausgestellt im Jahr 1994 dranhängen. Ist das nicht bisschen alt?
    Ich kenne es so, dass mit jedem Verlängerungsbeschluss ein neuer Betreuerausweis -auch wenn sich nichts geändert hat- ausgestellt wird. Scheint aber offenbar nicht an allen Gerichten der Fall zu sein?

    Viele Grüße
    Döner

  • Hier auch nicht , zumal es für einen neuen Ausweis nach Verlängerung weder eine Pflicht noch eine gesetzliche Grundlage gibt.
    Andernorts scheint man sich mehr an Arbeit zu machen , als ( dem Betreuer ) geschuldet wird.

  • Es kommt schon mal vor , dass ein neuer Ausweis "unterjährig" notwendig wird.
    Das sind aber eher die Fälle, bei denen

    a.) das Kleinkind Fingermalen ( erfolglos ! ) probiert hat oder
    b.) das Teil vom Hund gefressen wurde.

  • Hier werden die Betreuerausweise nicht einmal bei Aufenthaltswechsel des Betroffenen bzw. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit (nach Verfahrensabgabe) geändert.

  • Hier werden die Betreuerausweise nicht einmal bei Aufenthaltswechsel des Betroffenen bzw. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit (nach Verfahrensabgabe) geändert.

    Wenn sich das zuständige Betreuungsgericht (und damit logischerweise auch die Geschäftsnummer) ändert, sollte der Betreuer allerdings schon einen neuen Ausweis bekommen. Dann hat er die neuen Daten bei sich, und es kann (gerade bei Ehrenamtlichen) nicht passieren, dass diese noch Briefe an das "alte" Gericht schicken, welche dann auf Umwegen zum "neuen" Gericht kommen.

  • Hier gibt es neue Ausweise, wenn sich an den Aufgabekreisen was ändert, wir ein Verfahren übernehmen oder der Betreuer einen neuen wegen Verlust oder Beschädigung braucht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aha, aha, aha :alarm
    Scheinbar kein Einzelfall, ich gehe jetzt mal davon aus, dass ihr nicht alle am selben Gericht arbeitet. ;)

    Aus Datenschutzgründen weiß ich allerdings nicht ob mir das als Betroffener gefallen würde, denn damit ist ja offensichtlich, dass die Betreuung ja schon seit mindestens 23 Jahren besteht.

  • Aha, aha, aha :alarm
    Scheinbar kein Einzelfall, ich gehe jetzt mal davon aus, dass ihr nicht alle am selben Gericht arbeitet. ;)

    Aus Datenschutzgründen weiß ich allerdings nicht ob mir das als Betroffener gefallen würde, denn damit ist ja offensichtlich, dass die Betreuung ja schon seit mindestens 23 Jahren besteht.

    Warum das aus "Datenschutzgründen" problematisch sein sollte, leuchtet mir nicht ein. Und am Aktenzeichen sieht man's ja eh.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aha, aha, aha :alarm
    Aus Datenschutzgründen weiß ich allerdings nicht ob mir das als Betroffener gefallen würde, denn damit ist ja offensichtlich, dass die Betreuung ja schon seit mindestens 23 Jahren besteht.


    Benenne mir eine entspr. Vorschrift im FamFG , die Datenschutzgründe insoweit vorsieht.
    Ich fürchte , dass Dein Beweis nicht gelingen wird.

  • Warum das aus "Datenschutzgründen" problematisch sein sollte, leuchtet mir nicht ein. Und am Aktenzeichen sieht man's ja eh.

    Das Ausstellungsdatum ist kein Soll-Inhalt nach § 290 S. 2 FamFG. Das Aktenzeichen aber auch nicht.

    Benenne mir eine entspr. Vorschrift im FamFG , die Datenschutzgründe insoweit vorsieht.
    Ich fürchte , dass Dein Beweis nicht gelingen wird.

    Das ist (nur) insofern richtig, dass für gerichtliche Verfahren relevante Datenschutzvorschriften eher im BDSG zu finden sind (auch wenn hier vor einiger Zeit in einem anderen Thread teils vehement bestritten wurde, dass für gerichtliche Verfahren überhaupt irgendwelche Datenschutzvorschriften gelten). Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BDSG setzt die Nutzung personenbezogener Daten voraus, dass sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Daher ist die von Döner aufgeworfene Fragestellung durchaus berechtigt.

  • Von unserer Seite wird ein Ausweis auf Antrag erstellt, wenn sich z.B. Name des/der Betreuerin oder Betroffenen geändert hat, der Ausweis unleserlich geworden ist, Adresse oder Gericht sich geändert haben.
    Von Amts wegen erfolgt eine Neuausstellung bei Einschränkung oder Erweiterung des Umfangs.

  • Von unserer Seite wird ein Ausweis auf Antrag erstellt, wenn sich z.B. Name des/der Betreuerin oder Betroffenen geändert hat, der Ausweis unleserlich geworden ist, Adresse oder Gericht sich geändert haben.
    Von Amts wegen erfolgt eine Neuausstellung bei Einschränkung oder Erweiterung des Umfangs.

    Bei uns handhaben wir das auch so. Da keine Anschrift im Ausweis enthalten ist, entfallen hier Änderungen wegen solchen Veränderungen. Es ist völlig normal, dass Ausweise existieren, die über 20 Jahre alt sind. Schließlich gibt es das Institut der Betreuung seit fast 25 Jahren!!!

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  • Das Ausstellungsdatum ist kein Soll-Inhalt nach § 290 S. 2 FamFG. Das Aktenzeichen aber auch nicht.


    § 290 FamFG sagt Dir nur, was auf die Bestellungsurkunde über die allgemein erforderlichen Angaben hinaus aufgenommen werden soll.

    Dass z.B. die Bezeichnung des Gerichts (!), das Aktenzeichen, die Unterschrift der Gerichtsperson und ein Siegel (gestempelt, nicht aufgedruckt) auf die Bestellungsurkunde gehören, wird niemand ernsthaft in Frage stellen, auch wenn in § 290 FamFG davon nichts steht. Und ich habe auch noch nie einen eine Bestellungsurkunde gesehen, die diese Angaben nicht enthielt.

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  • Jetzt streitet euch nicht, ich war halt verwundert, weil ich es aus der Praxis an meinem Gericht einfach anders kenne. Ich kenne es sogar so, dass die örtliche Sparkasse neben Betreuerausweisvorlage auch die Beschlussvorlage verlangt hat und da haben wir es eben so gehandhabt, dass der Betreuerausweis datumsmäßig in etwa zum Beschluss passt.

    Unabhängig vom Datum im Betreuerausweis hat Tom natürlich Recht, dass der Kundige die Anordnung des Betreuungsverfahrens aus dem Aktenzeichen ablesen könnte. Daran hatte ich gar nicht gedacht.

    Mir ging es nur darum, dass es vielleicht einer Person peinlich oder unangenehm sein könnte, wenn anhand des Betreuerausweises problemlos offensichtlich ist, das die Betreuung schon Jahrzehnte lang läuft. Diese Info geht ja niemanden etwas an. Daher der Einwurf zum Datenschutz, der wahrscheinlich Quatsch ist.
    Nur übers Aktenzeichen abzuleiten wäre halt nicht ganz so offensichtlich.

    Naja, sei es drum, ist wahrscheinlich auch egal.

    Schöne Mittagspause.
    Döner

  • Dass man es an seinem Gericht anders kennt, heißt erst mal nicht , dass das eigene Gericht es richtig macht, nach dem Motto "Hamwer immer schon so gemacht".
    Insofern ist es nicht egal, wenn der Thread nicht zu einem Umdenken führt.

  • Wir begründen das hier so, dass wir sagen ein aktueller Betreuerausweis lässt im Rechtsverkehr vermuten, dass die Betreuung tatsächlich besteht, während ich persönlich einen 23 Jahre alten Betreuerausweis einfach zu alt finde, auch wenn sich in der ganzen Zeit nichts geändert hat, der Anlass zu einem neuen Ausweis geben würde.
    Es ist nur mein Empfinden!
    Nun kann man natürlich argumentieren, dass man ergänzend zum Betreuerausweis ja den Verlängerungsbeschluss vorlegen kann, nur enthält dieser in der Regel ja die Gründe der Betreuung und die gehen Geschäftspartner erst recht nichts an. Ich weiß, man kann auch Beschlussausfertigungen ohne Gründe herausschicken (das wird hier gelegentlich gemacht) aber der Betreuer wird im Regelfall schon eine vollständige Beschlussausfertigung haben und die dann gegebenenfalls auch vorlegen.

  • Wir begründen das hier so, dass wir sagen ein aktueller Betreuerausweis lässt im Rechtsverkehr vermuten, dass die Betreuung tatsächlich besteht, während ich persönlich einen 23 Jahre alten Betreuerausweis einfach zu alt finde, auch wenn sich in der ganzen Zeit nichts geändert hat, der Anlass zu einem neuen Ausweis geben würde.
    Es ist nur mein Empfinden!
    Nun kann man natürlich argumentieren, dass man ergänzend zum Betreuerausweis ja den Verlängerungsbeschluss vorlegen kann, nur enthält dieser in der Regel ja die Gründe der Betreuung und die gehen Geschäftspartner erst recht nichts an. Ich weiß, man kann auch Beschlussausfertigungen ohne Gründe herausschicken (das wird hier gelegentlich gemacht) aber der Betreuer wird im Regelfall schon eine vollständige Beschlussausfertigung haben und die dann gegebenenfalls auch vorlegen.

    Eine angeordnete Betreuung läuft rechtlich -auch ohne entsprechende Verlängerungsbeschlüsse- bis zur Aufhebung bzw. bis zum Tod des Betroffenen. Sie erlischt nicht, wenn sie zum Überprüfungstermin nicht verlängert wird. Das ist nun mal ein Fakt. Und ein Betreuerausweis, der am Tag der Anordnung der Betreuung ausgestellt wurde, behält ebenso lange seine Gültigkeit.

    Man (Betreuungsgerichte/Betreuer) sollte sich gegen unberechtigtes Ansinnen Dritter, insbesondere solches von Banken, ihr eigenes Süppchen zu kochen, verwehren.

    Anrufe -von Banken- beim Betreuungsgericht wegen der telefonischen Bestätigung des Fortbestehens der angeordneten Betreuung bei jeder einzelnen Kontoverfügung durch den bestellten Betreuer sollten seitens des Gerichts unter Verweis auf das Fehlen einer Beteiligteneigenschaft der Bank genauso abgewehrt werden wie das Verlangen der Vorlage eines Verlängerungsbeschlusses (gegenüber wem auch immer). Ich als BG würde einer Bank nie einen Verlängerungsbeschluss schicken. Auch würde ich das Fortbestehen der Betreuung gegenüber einer Bank nie bestätigen (weis ich ob der Betroffene schon tot ist?).

    Die Rechtslage ist doch eindeutig: der Betreuer weist sich durch einen Betreuerausweis aus und durch nichts anderes.
    Und auch über die AGB können die Banken nichts anderes verlangen und verlangen es m.E. auch nicht.

    Die Problematik der Bank, über das Fortbestehen der Betreuung nichts zu wissen, ist bekannt. Aber auch so vom Gesetzgeber gewollt. Und damit gut.

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