Hallo,
mir ist der Umgang mit durch Rechtsanwälte erteilten Untervollmachten noch nicht ganz klar.
Die Vertretungsbefugnis im Insolvenzverfahren richtet sich nach §§ 79, 157 ZPO über § 4 InsO.
Nach § 157 ZPO kann der RA einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.
(1) Wie kann ich prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen?
Demnächst leite ich eine Gläubigerversammlung. Ein Gläubiger wird von einem Rechtsanwalt vertreten und dieser bevollmächtigt einen Assessor für die Terminswahrnehmung. § 157 ZPO dürfte für den Assessor nicht erfüllt sein.
Lt. Zöller, ZPO, § 79 Rn. 5 kann sich ein Rechtsanwalt nach § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch durch Assessoren o. ä. vertreten lassen.
Ich habe Entscheidungen des Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28. August 2014, Aktenzeichen 10 WF 144/14 und vom OLG Hamburg, Urteil vom 30. August 2012, Aktenzeichen 3 U 152/10 gefunden. Auch nach dem OLG Hamburg ist eine Vertretung durch einen Assessor nach § 157 ZPO ausgeschlossen sein. Eine Untervertretung über § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO schließt das OLG Hamburg zumindest für selbstständig Tätige ausdrücklich aus, auch für Unselbstständige hat das OLG Zweifel.
(2) Wie kann ich in dem Termin prüfen, ob er selbstständig tätig wird, oder abhängig beschäftigt ist? Verlasse ich mich einfach auf seine Aussagen? Ich neige eher dazu, die Anwendbarkeit von § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO gänzlich auszuschließen.
Dass die Vertretung gegebenenfalls über § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist, erfordert eine unentgeltliche Tätigkeit einer Personen mit Befähigung zum Richteramt.
(3) Wie prüft man diese Voraussetzungen? Würde mir eine Erklärung des Assessors ausreichen, dass er Assessor ist und weder er noch der Rechtsanwalt eine Vergütung für die Vertretung erhält?
(4) Gibt es andere obergerichtliche Rechtsprechung, die sich mit Untervollmachten zug. Nichtanwälte befasst?
Liebe Grüße