Form Berichtigung Erbschein

  • Mir liegt eine begl. Erbscheinsablichtung eines fremden Nachlassgerichts (NLG) vor. Zwei minderjährige Erben, kein TV-Vermerk.
    Im notariellen Übertragungsvertrag handelt ein Testamentsvollstrecker (TV) aufgrund dem Notar vorgelegter Testamentsvollstreckerzeugnisausfertigung.
    Der TV erfüllt mit der Übertragung auf die Mutter der Erben eine Vermächtnisanordnung des Erblassers, wobei im Testament mehrere Millionen auf drei Vermächtnisnehmer übergehen und nicht ganz klar ist, ob die TV für die Erben oder die letzte Vermächtnisanordnung an seinen Sohn aus erster Ehe Testamentsvollstreckung wollte. Das TV Zeugnis weist ihn als uneingeschränkten TV für den gesamten Nachlass aus.

    Da ich davon ausgehe, dass Grundlage meiner Umschreibung auch der Erbschein ist und dieser bezüglich der TV Anordnung unvollständig ist, habe ich zunächst erfolglos telefonisch (Richter sei grundsätzlich telefonisch nicht zu sprechen) und dann schriftlich gebeten zu prüfen, ob der Erbschein hinsichtlich der TV zu ergänzen ist. Dem Notar habe ich mitgeteilt, dass der Erbschein als Eintragungsgrundlage ggf. hinsichtlich der TV zu ergänzen ist und das Nachlassgericht vom Grundbuchamt angeschrieben wurde.
    Das NLG übersandte mir dann die Abschrift eines Berichtigungsbeschlusses dahingehend, dass der Erbschein hinsichtlich der TV ergänzt wird, in denen nicht nur die Erben im Erbschein, sondern auch die drei Vermächtnisnehmer im Rubrum als Erben bezeichnet werden.
    Wieder versucht anzurufen, wieder von der Geschäftsstelle die Bitte schriftlich anzufragen.
    Daraufhin schreibt mir der Richter ich soll die Augen aufmachen und den Erbschein lesen, natürlich seien es nur die zwei Erben und im Übrigen behalte er sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor. Nachdem ich eine Kopie des Berichtigungsbeschlusses mit markierten "3 Erben", die nicht im Erbschein stehen übersandt hatte, erhielt ich den Berichtigungsbeschluss erneut (kein Siegel, keine Unterschrift). Diesmal wurden die drei "Vermächtnisnehmererben" als "Beteiligte bezeichnet.
    In der Hoffnung den Originalerbschein verbunden mit den Originalberichtigungsbeschlüssen einsehen zu können, habe ich gebeten, die Nachlassakte zu übersenden.
    Ein Berichtigungsbeschluss hinsichtlich des Rubrums des Berichtigungsbeschlusses existiert nicht, der Richter hat auf meine markierte Abschrift " nach Antrag berichtigen" verfügt und die Geschäftsstelle hat Erbe als Beteiligte in einer einfachen Abschrift von keiner Urschrift verfasst.
    Der Berichtigungsbeschluss und die Abschrift nach Berichtigung wurden weder auf dem Erbschein vermerkt, noch wurden diese verbunden.

    Frage:

    1. Brauche ich trotz TV-Zeugnis überhaupt zusätzlich eine (stimmige) Erbscheinsausfertigung?

    2. Wenn ja: Wo steht, wie der Erbschein formell richtig korrigiert wird (§ 42 Abs. 2 Satz 2 und vermutlich Satz 3 FamFG spricht nur von elektronischem Dokument und der Satz 1, Vermerk von Berichtigung auf Erbschein, ist laut FamFG Kommentar (Keidel) nicht relevant für die wirksame Berichtigung. Hinsichtlich §319 ZPO (anwendbar über 113 FamFG) finde ich im Zöller auch nicht wirklich was dazu...

  • Wenn der Erbschein hinsichtlich des TV-Vermerks falsch ist, dann muss er eingezogen werden. Insofern würde mir auch eine beglaubigte Kopie des Erbscheins nicht genügen, wenn ich diesen als notwendig erachte, sondern nur eine Ausfertigung.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Erstmal muss das TV-Zeugnis in Ausfertigung dem GBA vorliegen und nicht nur beim Notar vorgelegen haben.
    Wenn das Ding eine umfassende TV ohne jegliche Einschränkung verlautbart, dann ist das eben so, da hätt ich kein Problem damit.
    Da die Eintragungsgrundlage der Erbschein ist und dieser insoweit auch in Ausfertigung vorzuliegen hat kann man kaum übersehen, dass TV-Zeugnis und Erbschein hier nicht ganz so recht harmonisieren.

    Wenn die TV auf dem Erbschein fehlt oder andere TV verlautbart wird, dann ist entweder das TV-Zeugnis oder der Erbschein unrichtig; dann muss das Ding eingezogen (da iss nix mit WischiWaschi-Ausbesserungen) werden und ein richtiges Nachlasszeugnis erteilt werden, vgl. auch Bumiller FamFG § 353 Rn. 1; Siegel/Unterschrift/etc. nach belieben, m.E. je streng alles manuell ;), § 29 GBO.

    Da hier die Sache hier bereits ein wenig schief gelaufen ist, würde ich mit Verweis auf den Beibringungsgrundsatz alles beim Notar/TV beanstanden.

  • Ja. Weil kein Schreibfehler, sondern inhaltliche Ergänzung der Verfügungsbeschränkung geht wohl kein Berichtungsbeschluss...

    Also werde ich dem Notar aufgeben mir eine Erbscheinsausfertigung mit TV-Anordnungsvermerk nachzureichen und darauf hinweisen, dass die Berichtigung leider nicht ausreicht, sondern der Erbschein einzuziehen und neuzuerteilen ist § 2361 BGB § 352 Abs.2 FamFG + Firsching/Graf HRP Nachlassrecht, Rd-Nr. 4.303 (TV = Inhalt Erbschein bei Vfg-Beschr.) und Rd.nr. 4.500 (bei Inhaltsänderung Einziehung und Neuerteilung auf Antrag/ Berichtigung v.A.w. nicht statthaft)!

    Danke!

  • Laut Schöner/Stöber, GBR, 15 Auflage, Rd-Nr. 3462 steht "U.E. genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des TV-Zeugnis, wenn der Notar bestätigt, dass das Zeugnis bei Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wurde". Dieses hat der Notar bestätigt. Ich weiß jetzt nicht was U.E. heißt, aber es hört sich für mich so an, als ob die Bescheinigung ausreicht und die habe ich im Übertragungsvertrag nebst Anlage begl. Abschrift des TV-Zeugnisses...

  • Laut Schöner/Stöber, GBR, 15 Auflage, Rd-Nr. 3462 steht "U.E. genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des TV-Zeugnis, wenn der Notar bestätigt, dass das Zeugnis bei Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wurde". Dieses hat der Notar bestätigt. ...

    Siehe dazu die nachfolgend genannte Entscheidung:

    Das OLG Hamm führt in Rz. 4 des Beschlusses vom 27.05.2016, 15 W 209/16,
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160527.html
    aus:

    „Dementsprechend geht die weitaus überwiegende Auffassung zu Recht dahin, dass der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden kann (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1995, 452; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 3462; Demharter, GBO, 29 Aufl., § 35, Rdnr. 60; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rdnr. 176; BeckOK/GBO-Hügel, § 52, Rdnr. 62). Der gegenteiligen Auffassung, die die hier von dem Urkundsnotar praktizierte Verfahrensweise genügen lassen will, bei der die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bei der notariellen Beurkundung vorgelegt und sodann in der Form einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung beigefügt wird (LG Köln Rpfleger 1077, 29; Schaub in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 52, Rdnr. 14; Walloscheck ZEV 2011, 167/168), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht um den Nachweis einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht geht, für deren Beurteilung es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt (BayObLG DNotZ 1983, 752). Vielmehr ist hier der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu führen, für den maßgeblich auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels abzustellen ist (BGH NJW 1963, 36). Dementsprechend muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch nach der notariellen Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch eine Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2361 BGB) weggefallen sein kann...“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    habe ähnlichen Fall wie oben.

    Es wurden eine beglaubigte des Erbscheins und des Testamentsvollstreckerzeugnis nach MiZi eingereicht.
    Im Erbschein wird die Testamentsvollstreckung nicht erwähnt.
    Darauf habe ich den TV angeschrieben, dass zur Berichtigung des Grundbuches ein formloser Antrag und die Ausfertigung des Erbscheins sowie des TV-Zeugnis einzureichen ist. Auch habe ich ihn darauf aufmerksam gemacht, dass im Erbschein die TV nicht vermerkt sei. Der Erbschein möge berichtigt werden.

    Ich bekomme vom Notar einen beglaubigten Berichtungsantrag des TV, beglaubigte Kopien von Erbschein und TV-Zeugnis.
    Beantragt wird die Berichtigung des Grundbuches gemäß Erbschein.
    Jetzt habe ich die Nachlassakten mit Erbschein und TV-Zeugnis.
    Möglich wäre ja, dass die TV nur für ein Vermächtnis gilt (aber geben die Testamente nicht wirklich her).

    Einfach so berichtigen oder nochmals schreiben ?

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