Gebühr nach VV 3500 RVG für Gläubiger bei Beschwerde gegen KFB ?

  • Ich bin mir nicht sicher: bekommt der Gläubiger PV bei einer Beschwerde des Schuldners gegen den KFB wirklich noch die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG, wenn er bereits im KF - Verfahren tätig war ? Die Kommentierung im Gerold/Schmidt ist irgendwie verwirrend. Finde ich. Die Beschwerde des Schuldners wurde vom LG zurückgewiesen. Die Kosten wurden dem Sch. auferlegt. Der Gläubiger wurde zu der Beschwerde angehört.

  • bekommt der Gläubiger PV bei einer Beschwerde des Schuldners gegen den KFB wirklich noch die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG, wenn er bereits im KF - Verfahren tätig war ?


    Ja, erhält er, weil die Beschwerde ein neuer Rechtszug und damit eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit für den RA darstellt, § 17 Nr. 1 RVG.

    Die Kommentierung im Gerold/Schmidt ist irgendwie verwirrend. Finde ich.


    Was genau irritiert Dich denn? :confused:

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  • Einerseits steht im VV 3500 RN 23, 21. Aufl. Gerold/Schmidt, dass jedes Verfahren über eine Beschwerde/Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Verhältnis zur Hauptsache eine besondere Angelegenheit ist. Und andererseits steht in der RN 24, dass für Erinnerungen im KF - Verfahren gem. § 16 Nr. 10 etwas Anderes gilt.

  • Einerseits steht im VV 3500 RN 23, 21. Aufl. Gerold/Schmidt, dass jedes Verfahren über eine Beschwerde/Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Verhältnis zur Hauptsache eine besondere Angelegenheit ist. Und andererseits steht in der RN 24, dass für Erinnerungen im KF - Verfahren gem. § 16 Nr. 10 etwas Anderes gilt.


    Eine Erinnerung unterscheidet sich von der Beschwerde, dass die Entscheidung in der gleichen Instanz getroffen wird.

    Vielleicht hilft das, den Knoten zu entwirren? :gruebel:

  • Einerseits steht im VV 3500 RN 23, 21. Aufl. Gerold/Schmidt, dass jedes Verfahren über eine Beschwerde/Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Verhältnis zur Hauptsache eine besondere Angelegenheit ist. Und andererseits steht in der RN 24, dass für Erinnerungen im KF - Verfahren gem. § 16 Nr. 10 etwas Anderes gilt.


    Müller-Rabe schreibt doch als Ausnahme bzw. Einschränkung zu dem bei Rn. 23 Gesagten (jedes Verfahren über eine Beschwerde/Erinnerung ist untereinander und im Verhältnis zur Hauptsache eine besondere Angelegenheit) bei Rn. 24: "Etwas anderes gilt jedoch gem. § 16 Nr. 10 für Erinnerungen und Beschwerden im Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren."

    Du befindest Dich im KfV. Dort erhält der RA, der bereits in der Hauptsache tätig war, keine gesonderte Vergütung (§ 19 I S. 2 Nr. 14 RVG). Wird jetzt allerdings gegen den erlassenen KfB Erinnerung oder Beschwerde von ihm für die von ihm vertretene Partei eingelegt, stellt das einen neuen Rechtszug im Verhältnis zur Festsetzung (also bis zum Erlaß des KfB) dar. Hier greift dann § 17 Nr. 1 RVG bzw. § 18 I Nr. 3 RVG, der für diese Erinnerung oder Beschwerde die Nr. 3500 VV als Gebühr vorsieht.

    § 16 Nr. 10 RVG greift nun ein, wenn entweder a) auch die andere Partei gegen den KfB Erinnerung oder Beschwerde einlegt bzw. b) die andere, jetzt erstmals aufgrund der abgeholfenen Erinnerung bzw. Beschwerde beschwerte Partei Erinnerung oder Beschwerde einlegt: Sämtliche Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren gelten beim RA als dieselbe Angelegenheit. Das hat zur Folge, daß er keine weitere Gebühr Nr. 3500 VV verdient, aber gem. § 22 RVG die Werte der verschiedenen Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren für seine Gebühr zu addieren sind (zu den dann zu ergehenden bzw. aufzuhebenden Kostenentscheidungen vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 133 ff. zu § 16).

    Vielleicht jetzt verständlicher?

    KfV <-> Hauptsache sind im Verhältnis zueinander dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, da KfV gebührenrechtlich zum Rechtszug der Hauptsache gehört -> keine gesonderte Vergütung
    KfB <-> Erinnerung/Beschwerde stellt eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, wo für den RA die Nr. 3500 VV entsteht
    Erinnerungen/Beschwerde gegen einen oder mehrere KfBs <-> Erinnerungen/Beschwerde gegen einen oder mehrere KfBs = dieselbe Angelegenheit -> Werteaddition

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  • Das ist ja mal wieder gaaaaanz einfach. Bisher war mir das noch gar nicht so bewusst. Kommt wahrscheinlich nicht so oft vor.
    Also bei mir hat der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den KFB mit den nach § 788 ZPO festgesetzten Kosten eingelegt. Handelt es sich dann trotzdem um die erste Variante Deiner Antwort Bolleff ?

  • Handelt es sich dann trotzdem um die erste Variante Deiner Antwort Bolleff ?


    Es ist gebührenrechtlich ein neuer Rechtszug, also entsteht grds. die Nr. 3500 VV beim RA für die Vertretung des Gläubigers (vgl. z. B. BGH, AGS 2013, 251 = JurBüro 2013 - Rn. 8).

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