Der Antragstellerin wurde ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheit "Stalking/Beleidigung durch Ex-Freund..." erteilt. Der Anwalt hat dem Gegner ein entsprechendes Unterlassungsschreiben zugeschickt und hierfür eine Geschäftsgebühr abgerechnet und auch erhalten.
Nun beantragt er auch noch eine Beratungsgebühr in strafrechtlicher Hinsicht. Begründet wird diese damit, dass die Betroffene auch über die Konsequenzen der von ihr erstatteten Strafanzeige beraten wurde. Gleichzeitig wurde eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung mangels öffentlichen Interesses eingestellt wird und die Betroffene gegebenenfalls Privatklage(§ 381 StPO) erheben kann.
Nach meiner Ansicht handelt es um eine Angelegenheit, so dass neben der Geschäftsgebühr nicht noch eine Beratungsgebühr verlangt werden kann. Oder nicht ?