Eigentumsverzicht nicht eingetragen

  • Dem Grundbuchamt werden 1974/1975 Verzichtserklärungen (in der Form des § 29 GBO) gemäß § 928 BGB vorgelegt und die Eintragung im Grundbuch beantragt.
    Ebenfalls eingereicht wurde eine Löschungsbewilligung eines Gläubigers für eine Aufwertungshypothek und formloser Antrag eines Miteigentümers.

    Aus nicht ersichtlichen Gründen ist dann nie wieder in der Akte was passiert.

    Da jetzt Erbes-Erben hier aktiv werden und Auskünfte haben wollen, wurde mir die Akte vorgelegt.

    Recherchen meinerseits haben nun ergeben, dass mind. eine Verzichtserklärung eines Erben eines eingetragenen Miteigentümers fehlt. Mehr Überblick konnte ich mir noch nicht verschaffen. Eingetragen ist übrigens eine Erbengemeinschaft aus 3 Erben.

    Mein Problem ist nun folgendes: können die Erbes-Erben denn überhaupt Auskunft erhalten? Die Verzichtserklärung ist ja wohl mit Eingang beim GBA unwiderruflich geworden. :gruebel: Und was passiert mit den Verzichtserklärungen überhaupt. Muss das noch eingetragen werden? Geht das überhaupt wenn nicht alle vorliegen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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    Recherchen meinerseits haben nun ergeben, dass mind. eine Verzichtserklärung eines Erben eines eingetragenen Miteigentümers fehlt. Mehr Überblick konnte ich mir noch nicht verschaffen. Eingetragen ist übrigens eine Erbengemeinschaft aus 3 Erben. ..

    Der Verzicht auf das Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft kann nur von allen Miterben gemeinsam erklärt werden (s. ThürOLG Jena, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 03.09.2012, 9 W 417/12
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp
    Soweit dort die Frage, ob auf Miteigentum verzichtet werden kann, als umstritten bezeichnet wird, ist anzumerken, dass der BGH mit Beschluss vom 10.05.2007, V ZB 6/07, einen solchen Verzicht für nicht eintragungsfähig hält. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf Wohnungseigentum (BGH, B. v. 14.06.2007, V ZB 18/07).

    Wenn also vorliegend die Verzichtserklärung eines der Miterben fehlt, ist der Eintragungsantrag der beiden anderen -nach Anhörung- zurückzuweisen, da keine auf die Vorlage einer noch nicht abgegebenen GB-erklärung gerichtete Zwischenverfügung ergehen kann (BGH, B. vom 13.10.2016, V ZB 98/15 Rz.6 ,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…713&pos=0&anz=1)

    Alsdann ist über das „Auskunftsersuchen“ der Erbeserben zu entscheiden. Letztlich müssten sie zur GB-Berichtigung aufgefordert werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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