Erbfall 1944 unter Beachtung Reichserbhofgesetz

  • Hallo liebe Gemeinde,

    Erblasser verstarb 1944 (gefallen im 2. Weltkrieg, zuletzt wohnhaft gewesen in MV)und hinterläßt Ehefrau und zwei Kinder A+B.
    1969 erteilt das AG S in den alten Bundesländern einen unbeschränkten Erbschein, der die Witwe und die beiden Kinder ausweist (1/4 und je 3/8).. soweit so gut.
    Warum AG S zuständig war, kann ich nicht nachvollziehen, eventuell weil alle Erben 1969 in der alten Bundesrepublik wohnten (?).. jedenfalls ist keine Beschränkung irgendwelcher Art erkennbar oder wofür der Erbschein (nur) verwendet werden könnte.
    Es gibt auch nur noch das Original des Erbscheins, der Rest ist vernichtet, somit auch nicht mehr nachvollziehbar, was im Antrag stand und wer der Antragsteller war....
    Jetzt (2016) kommt der Sohn A des Erblasssers und bittet um Einziehung des Erbscheins, da nicht berücksichtigt sei, dass zum Nachlass ein Hof gehörte und er als Anerbe in Ansehung des Hofes berufen sei. Zum Beweis wird ein notarieller Pachtvertrag aus dem Jahr 1946 vorgelegt,in dem die Witwe als gesetzlicher Vertreter Ihres Sohnes mit dem Recht der Verwaltung und Nutznießung den Hof für 12 Jahre verpachtet. Der Hof befindet sich in der russischen Besatzungszone.
    Zuständig und auch für die Prüfung und ggf. Einziehung des ES ist nunmehr MV, Kammergericht , Beschluss vom 23.06.1992, 1 AR 10/92... schade, schade..
    Nun meine Frage:
    War jemand schon mal mit socher Konstellation befasst ? Wo kann ich ggf. kompakt mal nachlesen, wie sich die gesetzliche Erbfolge unter Berücksichtigung des Reinserbhofgesetzes 1944 darstellt, insbesondere welche Voraussetzungen zur Anerkennung des Bauerngutes als Hof im Höfesinne vorzulegen sind/waren.

    Dankeschön

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