Haftung des Betreuers bei Verkauf des Grundstücks durch Betroffenen?

  • Kurze Frage: Der Betroffene will sein Grundstück an seine Nachbarn verkaufen; weit unter Wert (50.000,00 € statt 200.000,00 €)
    Er will das tatsächlich so, weil er möchte, dass nur die es bekommen. Die Betreuerin ist unsicher.
    Mangels EVB kann er ja selbst handeln und m.E. nach hab ich auch kein Recht und keine Möglichkeit das zu unterbinden. Gibt es eine Verpflichtung für die Betreuer in Anbetracht eines solchen Geschäfts einen EVB zu beantragen? Auch wenn sie den Willen absolut nachvollziehen kann und auch Lebensstandard nicht gefährdet ist? Einnahmen decken die Ausgaben und weiteres Vermögen ist derzeit vorhanden.
    Bei Eintritt der Mittellosigkeit liegt die Gefahr der Rückabwicklung (wegen Verarmung des *Schenker*) bei den Käufern. Eine Haftung der Betreuerin sehe ich nicht. Oder übersehe ich was?

  • Ich denke hier sollte zumindest mal geschaut werden weshalb die Betreuuung eingerichtet wurde bzw. ein aktuelles Gutachten herangezogen werden.

    Sollte daraus hervorgehen, dass der Betreute bei klarem Verstand ist, einen freien Willen hat und auch Kosequenzen erkennen kann, dürfte dem Verkauf so wie gewünscht nichts entgegensprechen.

    Sollten allerdings Zweifel daran bestehen, würde ich als Betreuer zumindest einen Antrag auf EVB stellen. Dann müsste dies eben ein Gutachter entscheiden und alle sind auf der sicheren Seite.

  • Kommt drauf an, wer verkauft. Wenn die Betreuerin das tut, braucht sie die gerichtliche Genehmigung, dann geht das natürlich so billig nicht. Wenn der Betroffene das ganz alleine macht, auch den Notartermin selber wahrnimmt und die Betreuerin sich raus hält, sehe ich keinen Grund, warum er das nicht dürfen soll. Wenn er bei klarem Verstand und voll geschäftsfähig ist, kann ihm das sicher keiner verbieten.

  • Wenn der Betreute geschäftsfähig ist (was lt. Sachverhalt ja wohl der Fall ist), darf er mit seinem Eigentum machen, was er will. Selbst bei einer (vollen) Schenkung an die Nachbarn hätte ich als GBA keinerlei Bedenken, das Eigentum umzuschreiben. Und der Betreuer hat hier m.E. überhaupt keine Verpflichtung, etwas gegen den Willen des Betreuten zu unternehmen. Anders sieht die Sache natürlich dann aus, wenn der Betreute nicht (mehr) geschäftsfähig ist und nicht weiß, was er tut.

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