Im Jahre 1954 wurde Grundbesitz von den Eltern auf ihre Kinder (zwei Söhne A und B) zu je 1/2 übertragen. Der Vertrag liegt in der Grundakte vor. Eingetragen wurde jedoch nur einer der Söhne als Alleineigentümer, A. Es ist nicht nachvollziehbar, ob dies einen Grund hatte oder es versehentlich passierte. In der Abt. I steht jedenfalls nur einer der Söhne (A) mit dem Vermerk der Auflassung von 1954.
Jetzt meldete sich der Erbe des "übergangenen" Sohnes (B) und stellt fest, dass sein Vater nicht im Grundbuch eingetragen war bzw. ist. Zwischenzeitlich wurden Erbfolgen nach A im Grundbuch eingetragen. Auflassungen fanden hingegen nicht statt (also kein gutgläubiger Erwerb).
Nach § 900 BGB hat der eingetragene Eigentümer nach 30 JAhren das Eigentum erworben.
Fragen: Muss ich als GBA nunmehr einen Amtwiderspruch eintragen? M. E. ist das Grundbuch im Moment nicht mehr unrichtig, weshalb hierfür kein Raum ist.
Was kann der Erbe tun? Muss der Buchberechtigte erst ein Aufgebotsverfahren anstreben oder ist er jetzt kraft Gesetzes Eigentümer?
???