Grundbuchberichtigung ohne Erbnachweise?

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall und bin ziemlich ratlos:
    Es handelt sich um ein 36 qm großes Grundstück, etwa 2.000,- € wert. Als Eigentümer eingetragen ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 20 Leuten, von denen fast alle bereits verstorben sind; teilweise bereits im 19. Jahrhundert geboren, sodass mittlerweile mehrere Erbfälle dazwischen liegen dürften.
    Das Problem ist jetzt, dass es a) zu manchen Leuten einfach überhaupt keine Anhaltspunkte für Angehörige gibt, weder von den Einwohnermeldeämtern, noch von den Nachlassgerichten und b) dass in den anderen Fällen die zur Grundbuchberichtigung aufgeforderten Leute scharenweise hier anrufen und fragen, ob sie nicht auf das Grundstück verzichten können, da die Beschaffung von zum Teil ja mehreren Erbscheinen mit solch einem unverhältnismäßigen Aufwand und vor allem Kosten verbunden ist, welche sich durch den geringen Wert des Grundstücks in keiner Weise rechnen.
    Habe schon überlegt, ob man das Problem vllt über ein Aufgebotsverfahren lösen könnte; irgendjemand wird ja für dieses Grundstück seit Jahren die Grundsteuer zahlen und könnte sicher so einen Antrag stellen, aber glaube, das käme nur dann in Betracht, wenn wirklich alle Eigentümer verstorben und auch keine Erben bekannt wären.

    Hatte vielleicht schonmal jemand einen ähnlichen Fall oder irgendeine Idee, wie man drumherum kommen kann, von sämtlichen in Frage kommenden Erben die Erbscheine anzufordern? Mal davon abgesehen, dass das kostentechnisch für die Erben ein absolutes Minusgeschäft ist, bin ich ja mit diesem Fall Jahre beschäftigt :eek:

    Bin für jede Anregung dankbar!!

  • Wenn einer STeuern zahlt und alle anderen tot (und die Erben unbekannt) sind: Aufgebot
    sonst: Abgaben nicht zahlen, Gemeinde versteigert (öffentliche Zustellung an die unbekannten Eigentümer), ersteigern.

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  • In der Tat stellt die Gemeinde solche Versteigerungsanträge. Aber ich verweise mal auf § 17 ZVG. Danach muss der Schuldner (noch lebend) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein oder aber die Erbfolge nach dem noch eingetragenen Eigentümer ist durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Sonst kann ich nicht anordnen.

  • In der Tat stellt die Gemeinde solche Versteigerungsanträge. Aber ich verweise mal auf § 17 ZVG. Danach muss der Schuldner (noch lebend) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein oder aber die Erbfolge nach dem noch eingetragenen Eigentümer ist durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Sonst kann ich nicht anordnen.

    Für § 17 ZVG reicht es aber, wenn gegen den Nachlaßpfleger für "die unbekannten Erben" vorgegangen wird, und "die unbekannten Erben" müssen nicht mal im Grundbuch eingetragen werden -> Nachlasspflegschaft -> Versteigerung.

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  • § 35 III GBO wäre eine Idee; sofern zb ein privatschriftliches Testament vorliegt, hätte ich da keine Bedenken, aufgrund dessen einzutragen.
    Aber wenn man so rein gar nichts hat? Eventuelle Angehörige an Eides statt versichern lassen, dass sie die einzigen sind und dann eintragen?
    Und dann gibt es ja immer noch eine Handvoll Leute, wo sich nicht mal Angehörige haben finden lassen; da bei uns eine Erbenermittlung der Nachlassgerichte nicht vorgesehen ist, steht man da wirklich komplett vor dem Nichts :gruebel:

  • ja, dann stelle ich den Anordnungsbeschluss aber auch dem Nachlasspfleger zu und nicht öffentlich. Und... im Ausgangsfall gab es ja auch bekannte Erben.


    Stimmt.
    Die "auch" bekannten Erben (also die, wo es Erbnachweise gibt), kann man ja eintragen lassen:

    I.
    Armfried Alt

    I.
    2.1 Willi Alt
    2.2 Robert Alt
    2.2.1 Maria Jung geb. Alt
    2.2.2 Hiltrud Kaputnik geb. Alt
    - 2.2.1. und 2.2.2 in Erbengemeinschaft nach Robert Alt -
    2.3 Walburga Fröhn geb. Alt die unbekannten Erben der Walburga Fröhn geb. Alt
    - 2.1. bis mit 2.3 in Erbengemeinschaft -

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