Auslegung

  • Hallo liebe Kollegen.

    Mir liegt vor ein handschriftliches Einzeltestament der Verstorbenen, in welchem sie ihren vier Kindern das vorhandene Bankvermögen zugesprochen hat.

    Die Verstorbene hat jedoch zum Zeitpunkt der Testierung und am Todestag noch zwei Waldgrundstücke, über welche sie nicht testamentarisch verfügt hat.
    Als Grund hierfür wurde von den Beteiligten mitgeteilt, dass die beiden Waldgrundstücke sich die Verstorbene bei der Hofübergabe zurück behalten hat und in dem notariellen Vertrag geschrieben steht, dass bei ihrem Tod die Waldgrundstücke auf den Hof zurück fallen sollen und eine entsprechende Übereignung stattzufinden hat. Aktueller Eigentümer des Hofes war zunächst eine Tochter der Verstorbenen und nun -aufgrund erneuter Hofübergabe- ein Enkel. Die Verstorbene hat nicht über die Waldgrundstücke verfügt, da ihr klar war, dass diese beiden Grundstücke an den Enkel gehen sollen. Sie wusste als juristischer Laie eben nicht, dass dies nicht "automatisch" übergeht, sondern eine Übereignung der Erben voraussetzt.

    Ich würde nun das Testament so auslegen, dass die Kinder als Erben zu gleichen Teilen des gesamten Nachlasses festzustellen sind (also auch der Waldgrundstücke). Die Erfüllung der Verpflichtung obliegt den Beteiligten.
    Liege ich mit der Testamentsauslegung richtig?

    Danke

  • dass bei ihrem Tod die Waldgrundstücke auf den Hof zurück fallen sollen und eine entsprechende Übereignung stattzufinden hat.

    Ich würde das Testament ebenso auslegen.

    Man könnte allerdings auch auf die "ergebnisorientierte" Idee kommen, die obige Bestimmung der Testatorin als Vermächtnisanordnung -also als zu eröffnende letztwillige Verfügung- zu werten .......

  • dass bei ihrem Tod die Waldgrundstücke auf den Hof zurück fallen sollen und eine entsprechende Übereignung stattzufinden hat.

    Ich würde das Testament ebenso auslegen.

    Man könnte allerdings auch auf die "ergebnisorientierte" Idee kommen, die obige Bestimmung der Testatorin als Vermächtnisanordnung -also als zu eröffnende letztwillige Verfügung- zu werten .......

    Solange die Bestimmung (eindeutig) keinen Einfluss auf die Erbfolge hat, entscheidet das NG nicht, um was es sich handelt.

    Daher, Kinder zu gleichen Teilen Erben. Ende.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!