Hallo,
dank der hilfreichen Antworten und Links hier konnte ich mich in das Thema der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO etwas einarbeiten.
Vielleicht kann ja jemand noch - und es ist vielleicht für jm später auch hilfreich, wenn er das liest - die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung nochmals kurz durchlesen, dass ich nichts vergessen habe, was ich prüfen muss:
- Antrag
- Entscheidung i. S. d. Art. 2 EuGVVO
- Schuldner muss in Mitgliedsstatt wohnhaft sein bzw. seinen Sitz haben (Frage: Gilt diese Bescheinigung auch für juristische Personen - Art 66 ?)
- Das Verfahren muss vor dem 10.01.2015 eingeleitet sein
- Titel muss vollstreckbar sein (reicht vorläufige Vollstreckbarkeit aus?)
- Es muss sich um eine Zivil- oder Handelssache handeln , Art. 1
- ggf. Nachweis der Sicherheitsleistung bzw. zug- um Zug Leistung
Inwieweit muss ich denn die Zustellungen prüfen (ist beim Europäischen Vollstreckungstitel der Fall). Oder ist gar keine Prüfung erforderlich, da Vollstreckung auf Antrag versagt werden kann?
Die Bescheinigung muss an den Schuldner zugestellt werden. Gehe ich davon recht aus, dass die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im Verfahren ausreicht? Oder muss dies an den Schuldner persönlich sein?
Die evtl. erforderliche Übersetzung muss der Gläubiger selbst herbeibringen, oder?
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 RpflG. Oder gibt es bei Euch Fälle, in denen die Bescheinigung der UdG macht?
Ich danke Euch schon mal und vielleicht konnte ich mit der Auflistung der Punkte jemand anderem helfen , der sich in das Thema einarbeiten muss.
Viele Grüße