Voraussetzungen für die Erstellung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO

  • Hallo,

    dank der hilfreichen Antworten und Links hier konnte ich mich in das Thema der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO etwas einarbeiten.
    Vielleicht kann ja jemand noch - und es ist vielleicht für jm später auch hilfreich, wenn er das liest - die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung nochmals kurz durchlesen, dass ich nichts vergessen habe, was ich prüfen muss:
    - Antrag
    - Entscheidung i. S. d. Art. 2 EuGVVO
    - Schuldner muss in Mitgliedsstatt wohnhaft sein bzw. seinen Sitz haben (Frage: Gilt diese Bescheinigung auch für juristische Personen - Art 66 ?)
    - Das Verfahren muss vor dem 10.01.2015 eingeleitet sein
    - Titel muss vollstreckbar sein (reicht vorläufige Vollstreckbarkeit aus?)
    - Es muss sich um eine Zivil- oder Handelssache handeln , Art. 1
    - ggf. Nachweis der Sicherheitsleistung bzw. zug- um Zug Leistung

    Inwieweit muss ich denn die Zustellungen prüfen (ist beim Europäischen Vollstreckungstitel der Fall). Oder ist gar keine Prüfung erforderlich, da Vollstreckung auf Antrag versagt werden kann?

    Die Bescheinigung muss an den Schuldner zugestellt werden. Gehe ich davon recht aus, dass die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im Verfahren ausreicht? Oder muss dies an den Schuldner persönlich sein?

    Die evtl. erforderliche Übersetzung muss der Gläubiger selbst herbeibringen, oder?

    Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 RpflG. Oder gibt es bei Euch Fälle, in denen die Bescheinigung der UdG macht?

    Ich danke Euch schon mal und vielleicht konnte ich mit der Auflistung der Punkte jemand anderem helfen , der sich in das Thema einarbeiten muss.


    Viele Grüße

  • 1.
    Die Entscheidung muss lediglich vorläufig vollstreckbar sein.

    2.
    Bei gerichtlichen Entscheidungen muss die Verfahrenseinleitung nach dem 09.01.2015 erfolgt sein.
    Hinsichtlich Vergleiche und öffentlicher Urkunden ist das Datum der Errichtung maßgebend.

    3.
    Nachweis bzgl. Sicherheitsleistung bzw. Annahmeverzug der Schuldnerpartei bei Zug-um-Zug-Leistung wird im Regelfall bei Erteilung der Bescheinigung geprüft, da die Bescheinigung die bedingungslose Zwangsvollstreckung bescheinigt.

    Sofern und soweit die Sicherheitsleistung oder die Zug-um-Zug-Leistung bei Erteilung der Bescheinigung nicht geprüft worden ist, ist dieses in der Bescheinigung besonders kenntlich zu machen, damit das Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmitgliedstaat dies prüfen kann.

    4.
    Die Bescheinigung ist vom Rechtspfleger zu erteilen, da mit der Bescheinigung unmittelbar aus dem Schuldtitel im EU-Ausland vollstreckt werden kann.
    Der UdG/die Serviceeinheit ist nicht zuständig.

    5.
    Bei Säumnisentscheidungen ist zu prüfen, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück (z. B. Klageschrift) an die Schuldnerpartei zugestellt worden ist.

    6.
    Zweckmäßigerweise wird die Bescheinigung mittels dynamischen Formulars online im Europäischen Justizportal erteilt;
    es wird insoweit der Vordruck in niederländischer Sprache verwandt;
    die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    7.
    Die Zustellung der Bescheinigung kann an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerpartei erfolgen.

    8.
    Falls Übersetzungen für das Vollstreckungsorgan in den Niederlanden benötigt werden, hat die Gläubigerpartei selbst für die Übersetzungen zu sorgen.

    9.
    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info im Justizportal NRW zur Brüssel Ia-Verordnung entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (23. März 2018 um 10:07)

  • Den Link kann ich leider nicht öffnen :(

    Und wo muss ich das online ausfüllen? Ich dachte ich könnte das von Hand ausfüllen

  • Guten Morgen,

    wahrscheinlich stelle ich mich dumm an. Ich entschuldige mich bereits im Voraus.

    Für 3 Kostenfestsetzungsbeschlüsse, aus welchen in Polen vollstreckt werden soll, muss ich die Bestätigung nach Art. 53 EuGVVO erteilen. Die Voraussetzungen liegen vor.
    Aus den oben genannten Unterlagen kann ich leider nicht erkennen, ob Formblatt I oder II zu verwenden ist.

    Ich finde aber auch nicht die dynamischen Formblätter.

    Kann mir bitte jemand mit einem Link aushelfen?

    Vielen Dank!

    Stempelchen

  • 1.
    Du musst das Formblatt I EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) ausfüllen.

    2.
    Das Formblatt befindet sich im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_judgme…forms-273-de.do

    Falls der Link nicht funktioniert:
    Europäisches Justizportal: Klick auf "dynamische Formulare" in der linke Navigationsleiste:
    Formulare - Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (6. November 2018 um 15:31)

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