Erbschein für Schweizer Staatsbürger mit Immobilienvermögen in Deutschland

  • Steht doch im Gesetz :gruebel:: Wenn ein Mensch mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtmitgliedstaat verstirbt, sind zuständig für das Verfahren:

    1. wenn er Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er hat, die Gerichte dort für alles (Art. 10 Abs. 1 a) EUErbVO)
    2. wenn das nicht der Fall ist: wenn er Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat hat, in dem er in den letzten 5 Jahren seinen gewöhnlichem Aufenthalt hatte, die Gerichte dort für alles (Art. 10 Abs. 1 b) EUErbVO)
    3. wenn das nicht der Fall ist: wenn er Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat hat, die Gerichte dort für das in diesem Staat belegene Vermögen (Art. 10 Abs. 2 EUErbVO)

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