Grundschuld aufgrund inhaltlich falscher Urkunde auf falschen Gläubiger eingetragen

  • Hallo zusammen;

    folgende Ausgangssituation:

    Aufgrund notarieller Urkunde Nr. 123/2017 wurde für den XYZ Krankversicherungsverein a.g. eine Grundschuld wie beantragt und bewilligt als III/1 eingetragen.
    Nach erfolgter Eintragung meldet sich der Notar, bei der Erstellung der Urkunde ist ihm ein Fehler unterlaufen; er hat in der Urkunde einen falschen Gläubiger angegeben. Die Grundschuld hätte für die namensähnliche XYZ Lebensversicherungs AG bestellt werden sollen.

    Ich habe dem Notar mitgeteilt, dass ich nun von dem XYZ Krankversicherungsverein a.g. eine Löschungsbewilligung sowie die Zustimmung vom Grundschuldseigentümer benötige um III/1 zu löschen.
    Für die Grundschuldbestellung für die XYZ Lebensversicherungs AG benötige ich einen neuen Antrag nebst richtiger Bewilligung. Eine "Berichtigung" des Rechtes III/1 ist meiner Meinung nach nicht möglich.

    Der Notar möchte nun in der ursprüngliche Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 123/2017 den Gläubiger berichtigen, mit einem Berichtigungsvermerk versehen und erneut zur Eintragung einreichen.

    Kann ich aus der berichtigten Urkunde 123/2017 die nun tatsächlich gewollte Grundschuld eintragen oder ist die Bewilligung verbraucht? Es wurde ja schon zuvor aus der Urkunde 123/2017 die "falsche" Grundschuld eingetragen. Es würden dann ja im Grundbuch die Rechte III/1 und III/2 jeweils mit Bezugnahme auf die 123/2017 zumindest bis zur Löschung von III/1 zeitgleich im Grundbuch stehen obwohl ja nur eine Grundschuld bewilligt wurde.

    Ich bedanke mich schonmal für eure Antworten!

    Viele Grüße

  • Bei verbundenen Unternehmen sollte auch eine Abtretung kein Problem sein. Ist halt peinlich für den Kollegen, und die Kosten wird er auch tragen müssen, aber das kommt halt mal vor.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei verbundenen Unternehmen sollte auch eine Abtretung kein Problem sein. Ist halt peinlich für den Kollegen, und die Kosten wird er auch tragen müssen, aber das kommt halt mal vor.

    Eine Abtretung dürfte nicht funktionieren. Das Recht wird nämlich mangels dinglicher Einigung mit dem eingetragenen Gläubiger nicht entstanden sein. Und ein nicht entstandenes Recht kann nicht abgetreten werden.

  • Bei verbundenen Unternehmen sollte auch eine Abtretung kein Problem sein. Ist halt peinlich für den Kollegen, und die Kosten wird er auch tragen müssen, aber das kommt halt mal vor.

    Nein, die Grundschuld dürfte nicht entstanden sein (mangels Einigung), dann kann man auch nicht abtreten.

    Inverus war schneller

  • Der Notar möchte nun in der ursprüngliche Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 123/2017 den Gläubiger berichtigen, mit einem Berichtigungsvermerk versehen und erneut zur Eintragung einreichen. ..

    Wie hier ausgeführt,
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1089747
    kommt eine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung nach § 44a BeurkG ohnehin nicht in Betracht, weil es an der offensichtlichen Unrichtigkeit, d. h. der Erkennbarkeit der Unrichtigkeit auch für jeden außenstehenden Dritten, fehlt. Wenn die Grenze der offensichtlichen Unrichtigkeit überschritten ist, ist stets eine besondere Niederschrift erforderlich (s. Heinze, „Zur Anwendung von § 44 a II BeurkG auf Niederschriften gem. § 36 BeurkG“, NZG 2016, 1089/1095).

    Und nach dem GB-vollzug ist ohnehin eine neue Bewilligung erforderlich;
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…056#post1085056

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei verbundenen Unternehmen sollte auch eine Abtretung kein Problem sein. Ist halt peinlich für den Kollegen, und die Kosten wird er auch tragen müssen, aber das kommt halt mal vor.

    Nein, die Grundschuld dürfte nicht entstanden sein (mangels Einigung), dann kann man auch nicht abtreten.

    Inverus war schneller

    Aber der Eigentümer könnte sich ja mit dem Grundschuldgläubiger nachträglich einigen. Dann entstünde die Grundschuld und könnte abgetreten werden :cool:

  • Mag sein, dass sich der Besteller im Irrtum darüber befand, mit wem er sich geeinigt hat. Nur: Objektiv hat der Besteller die Erklärung abgegeben, er sei mit dem (nunmehr) eingetragenen Gläubiger einig. In der Abtretungserklärung des Eingetragenen liegt mindestens konkludent die Einigung oder jedenfalls die Genehmigung. Wenn man es ganz sicher haben will, läßt man den Eigentümer der Abtretung nochmals zustimmen, auch das bestätigt die Einigung mit dem eingetragenen Gläubiger.

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  • Ich bedanke mich für die hilfreichen Hinweise!

    Zum Thema Verbrauch der Bewilligung kann ich nun den entsprechenden Abschnitt im Beckschen Onlinekommentar empfehlen. Der Schöner/Stöber und der Meikel waren da nicht so hilfreich.

    Ich habe nun nochmal mit dem Notar gesprochen und ihn davon überzeugt das ich eine neue Bewilligung benötige. Das Thema Abtretung stand nicht im Raum.

    Vielen Dank und freundliche Grüße!

  • Mag sein, dass sich der Besteller im Irrtum darüber befand, mit wem er sich geeinigt hat. Nur: Objektiv hat der Besteller die Erklärung abgegeben, er sei mit dem (nunmehr) eingetragenen Gläubiger einig. In der Abtretungserklärung des Eingetragenen liegt mindestens konkludent die Einigung oder jedenfalls die Genehmigung. Wenn man es ganz sicher haben will, läßt man den Eigentümer der Abtretung nochmals zustimmen, auch das bestätigt die Einigung mit dem eingetragenen Gläubiger.


    Ich hatte als Grundbuchbeamtin auch schon mal einen ähnlichen Fall und hab die Argumente von juris 2112 damals in meine Zurückweisung übernommen, das dagegen eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos. Das Gericht hat sich meinen (=juris) Argumenten voll angeschlossen.
    Daher kann ich dir nur raten, falls dir so ein Fall mal passieren sollte, von nicht entstandener Grundschuld auszugehen.

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