Hallo zusammen;
folgende Ausgangssituation:
Aufgrund notarieller Urkunde Nr. 123/2017 wurde für den XYZ Krankversicherungsverein a.g. eine Grundschuld wie beantragt und bewilligt als III/1 eingetragen.
Nach erfolgter Eintragung meldet sich der Notar, bei der Erstellung der Urkunde ist ihm ein Fehler unterlaufen; er hat in der Urkunde einen falschen Gläubiger angegeben. Die Grundschuld hätte für die namensähnliche XYZ Lebensversicherungs AG bestellt werden sollen.
Ich habe dem Notar mitgeteilt, dass ich nun von dem XYZ Krankversicherungsverein a.g. eine Löschungsbewilligung sowie die Zustimmung vom Grundschuldseigentümer benötige um III/1 zu löschen.
Für die Grundschuldbestellung für die XYZ Lebensversicherungs AG benötige ich einen neuen Antrag nebst richtiger Bewilligung. Eine "Berichtigung" des Rechtes III/1 ist meiner Meinung nach nicht möglich.
Der Notar möchte nun in der ursprüngliche Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 123/2017 den Gläubiger berichtigen, mit einem Berichtigungsvermerk versehen und erneut zur Eintragung einreichen.
Kann ich aus der berichtigten Urkunde 123/2017 die nun tatsächlich gewollte Grundschuld eintragen oder ist die Bewilligung verbraucht? Es wurde ja schon zuvor aus der Urkunde 123/2017 die "falsche" Grundschuld eingetragen. Es würden dann ja im Grundbuch die Rechte III/1 und III/2 jeweils mit Bezugnahme auf die 123/2017 zumindest bis zur Löschung von III/1 zeitgleich im Grundbuch stehen obwohl ja nur eine Grundschuld bewilligt wurde.
Ich bedanke mich schonmal für eure Antworten!
Viele Grüße