Vergütung Teil-Nachlasspfleger

  • Habe ein blöde Sache und vermutlich ein Brett vor dem Kopf? Habe mich bemüht, den SV nachvollziehbar darzustellen, ist leider etwas länger:oops::

    In einer NL-Sache ist die Erbschaft den 5 Kindern des Erblassers angefallen. Überschuldung des Nachlasses stand von Anfang an im Raum, bzw. eine Miterbin hat allen anderen geraten, die Erbschaft wegen der bestehenden Überschuldung auszuschlagen. Für ein mj. Kind wurde ausgeschlagen, familiengerichtliche Genehmigung steht noch aus. Die übrigen 4 haben die Erbschaft angenommen. Diese sind sich alle untereinander nicht grün, nach dem Sterbefall sind wohl auch Sachen aus dem Nachlass verschwunden. Die Nachlassmasse war unübersichtlich, unklar, ob/welche Außenstände bestehen, ob eine Darlehensversicherung eintritt pp.; im günstigsten Fall hätte es nach Angabe der o.g. Miterbin +/- 0,- € ausgehen können. Es bestand Handlungs- und Sicherungsbedarf, die Gläubiger drängelten, beantragten Nachlasspflegschaft, ein Teil der Erben mauerte. Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für die bekannten Erben habe ich abgelehnt. Durch einen Gläubiger wurde dann die Erteilung eines Mindest-Teil-Erbscheins für die 4 bekannten und die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für den zu 1/5 unbekannten Erben beantragt. Teil-Erbschein und Teil-Nachlasspflegschaft wurden erteilt/angeordnet.
    Die Nachlasspflegerin hat jetzt nach mühsamen Ermittlungen das Vermögensverzeichnis eingereicht, danach ist der Nachlass deutlich überschuldet, NL-Insolvenz soll beantragt werden.
    Die NL-Pflegerin erklärte mir jetzt, dass sie eine Vergütung aus dem Nachlass nicht realisieren könne und daher Zahlung aus der Staatskasse beantragen wird. Es sind zwar Aktiva da, ohne Zustimmung der übrigen Miterben wird sie diese allerdings nicht verwerten können und eine Anmeldung im künftigen Insolvenzverfahren würde auch nicht zur Befriedigung führen. Die übrigen Miterben (alle separat anwaltlich vertreten) würden anführen, dass sie ja den unbekannten Miterben und nicht sie vertreten habe. Nach § 24 GNotKG haften die Erben gesamtschuldnerisch, ist mir im Prinzip bekannt. Bez. 2 Miterben ist bekannt, dass diese vermögenslos sind, bez. der übrigen beiden ist das bisher nicht bekannt.

    Kann die Vergütung doch irgendwie aus dem Nachlass realisiert werden?
    Und wem stelle ich die Gerichtskosten für die Nachlasspflegschaft in Rechnung?

    Ich finde das gerade ziemlich verfahren, bin dankbar für alle Ideen/Anregungen.

  • Mein jetziger Gedankenstand:

    Vergütung aus der Staatskasse, Festsetzung bez. darüber hinausgehender Vergütung (wg. höherem Stundensatz), damit u.U. doch eine Anmeldung im Insolvenzverfahren erfolgen kann.
    Gerichtskosten und aus der Staatskasse gezahlte Vergütung zum Inso-Verfahren anmelden? Oder gegen die Erben zum Soll stellen?

  • Du musst Dich m.E. schon entscheiden, ob der Nachlass vermögend ist - Vergütung aus dem Nachlass - oder zur Zeit unvermögend ist - Vergütung aus der Staatskasse. Ich nehme an, die zweite Variante ist hier zutreffend, was die Teilnachlasspflegerin ja auch wohl möchte. Vllt. hilft Dir OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2013 -2 Wx 44/13 -.

    Ich hätte jetzt kaum große Bedenken, die Vergütung aus der Staatskasse - ggf. vor Anhörung der Vertretung der Landeskasse - festzusetzen und später gemäß §§ 1962, 1915, 1836e BGB - soweit ein InsO-Verfahren tatsächlich gegen den Nachlass läuft (ist das so?), die Kosten entsprechend zur InsO-Tabelle anzumelden.

  • Danke, die Entscheidung des OLG Naumburg hilft mir ein wenig.
    Aber theoretisch verwertbares Vermögen dürfte vorhanden sein, der Verstorbene hatte ein Auto, dessen Verkauf die Kosten der Nachlasspflegschaft (Gebühren + Vergütung) vermutlich decken würde. Nur kommt es ohne Zustimmung/Mitwirkung der anderen Miterben nicht zur Veräußerung.

    Und ob das angesichts der künftigen NL-Insolvenz überhaupt ok wäre? lnsolvenz soll jetzt aufgrund des Vermögensverzeichnisses beantragt werden (danach - grob - Aktiva 150.000,- €, Passiva 250.000,- €).

  • Danke, die Entscheidung des OLG Naumburg hilft mir ein wenig. Aber theoretisch verwertbares Vermögen dürfte vorhanden sein, der Verstorbene hatte ein Auto, dessen Verkauf die Kosten der Nachlasspflegschaft (Gebühren + Vergütung) vermutlich decken würde. Nur kommt es ohne Zustimmung/Mitwirkung der anderen Miterben nicht zur Veräußerung. Und ob das angesichts der künftigen NL-Insolvenz überhaupt ok wäre? lnsolvenz soll jetzt aufgrund des Vermögensverzeichnisses beantragt werden (danach - grob - Aktiva 150.000,- €, Passiva 250.000,- €).



    Muss der Nachlasspfleger mit seiner Vergütung abwarten, bis das Automirgendwann verkauft ist? Nein. Er kann seine Vergütung aktuell nicht entnehmen, also Staatskasse.

  • Eben. Die von mir zitierte Entscheidung bezieht sich m.E. nicht nur auf Fälle unverwertbarer Grundstücke, sondern lässt im Allgemeinen auch erkennen, dass bei Zweifel, ob Nachlassvermögen vorhanden ist, die Landeskasse vortragpflichtig ist, welches verwertbare Vermögen denn vorhanden sein soll. Wenn also der Nachlassspfleger seine Vergütung aus der Landeskasse beantragt und eine Vermögenslosigkeit wahrscheinlich ist, ist der Anspruch des Nachlasspflegers wohl nicht einfach von der Hand zu weisen - im Zweifel ist der Vertreter der Landeskasse anzuhören.

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