PKH ohne Vergütung?

  • Weil ich nicht nach der Maxime arbeite: Wenn man alle logischen Lösungen eines Problems eliminiert, ist die unlogische obwohl unmöglich unweigerlich richtig. :D

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Keine Ahnung :gruebel: - wo diese Formulierung herkommt. Wahrscheinlich aus einem Rechtsanwalts-Formularbuch.

    Ich verwende diese Formulierung "zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte" seit 20 Jahren und habe bisher noch niemals eine Monierung erhalten. Übersetzt heißt diese für mich: Die Interessenwahrnehmung ist für die Partei unentgeltlich, d.h. ohne Ratenzahlung. Vorläufig eben deshalb, weil Raten auch später angeordnet werden können.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ich verwende diese Formulierung "zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte" seit 20 Jahren und habe bisher noch niemals eine Monierung erhalten. Übersetzt heißt diese für mich: Die Interessenwahrnehmung ist für die Partei unentgeltlich, d.h. ohne Ratenzahlung. Vorläufig eben deshalb, weil Raten auch später angeordnet werden können.

    Ich kenne diese Formulierung auch schon ewig und mir ist nie in den Sinn gekommen, dass es dafür eine andere als die von Gegs vorgeschlagene "Übersetzung" geben könnte. Vermutlich, weil sie einem so selbstverständlich geläufig war.
    Ist allerdings deutlich seltener geworden, seit es Judica/TSJ gibt - da wird anders formuliert.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Na dann bin ich eben hier der einzige Blöde, den sinnlose Füllformulierungen stören, die die Sache unklarer und ggf. für einen Revisor angreifbar machen. (OT: Das gilt doch auch für die PC-Beschreibungen mit "dedizierter" oder "dezidierter" Grafikkarte. Oft kommt es mir dort so vor, als wenn jemand sich nicht entscheiden kann, welches dieser Wörter er verwenden soll, es aber krampfhaft unterbringen muss.)

    BTT: Bei der mathematisch nicht vorhandenen Unterscheidung von Zinsen von 5 % über dem Basissatz bzw. 5 %-Punkten über dem Basissatz können auch vernünftigerweise keine Zweifel darüber aufkommen, was gewollt ist, und doch gibt es Rechtsprechung, die einen Unterschied konstruieren will... ;)

  • Na dann bin ich eben hier der einzige Blöde, den sinnlose Füllformulierungen stören, die die Sache unklarer und ggf. für einen Revisor angreifbar machen.

    Ich behaupte nicht, dass es mich nicht stört. Aber es ist eben so, dass der Satz in dem Moment, in dem er mich stört, bereits geschrieben ist. Für die Fragen

    Aber warum muss eine richterliche Entscheidung so seltsam formuliert sein, dass sie zwingend ausgelegt werden muss? Was wäre an dieser Entscheidung falsch gewesen, wenn man "zur unentgeltlichen Vertretung" weggelassen hätte?

    ist es dann zu spät. Ich muss irgendwie damit umgehen. Und wenn zweifelsfrei klar ist, was gemeint war, dann muss man doch nicht anfangen, die Sache mit einer offensichtlich nicht der Intention entsprechenden Interpretation zu verkomplizieren.

  • Na dann bin ich eben hier der einzige Blöde, den sinnlose Füllformulierungen stören, die die Sache unklarer und ggf. für einen Revisor angreifbar machen.

    Ich behaupte nicht, dass es mich nicht stört. Aber es ist eben so, dass der Satz in dem Moment, in dem er mich stört, bereits geschrieben ist. Für die Fragen

    Aber warum muss eine richterliche Entscheidung so seltsam formuliert sein, dass sie zwingend ausgelegt werden muss? Was wäre an dieser Entscheidung falsch gewesen, wenn man "zur unentgeltlichen Vertretung" weggelassen hätte?

    ist es dann zu spät. Ich muss irgendwie damit umgehen. Und wenn zweifelsfrei klar ist, was gemeint war, dann muss man doch nicht anfangen, die Sache mit einer offensichtlich nicht der Intention entsprechenden Interpretation zu verkomplizieren.

    Na ja, der Kollege Endgegner und die anderen "Gegner" machen die Sache ja nicht kompliziert, sondern der Entscheider (oder Antragsteller). Vielleicht kann man ja mit solchen Diskussionen den ein oder anderen Mitleser zum Umdenken und gescheiten Formulieren animieren. :teufel:

  • Eben. Wenn der Entscheider Spielraum zur Interpretation lässt - und ich sehe es hier auch durchaus nicht für eindeutig an - ist es doch legitim andere Auffassungen zur Sache zu haben, zumal sie ja auch eindeutig von Gesetzes wegen zugelassen sind, vgl. § 48 Abs. 1 RVG.

    Insoweit denke ich ist die Anhörung der Gegenseite - also den Vertreter der Staatskasse - mit den geäußerten Bedenken hier auch mal geboten.

    Mal ein Gegenbeispiel aus dem SGG: Auf den ersten Blick scheint der § 48 Abs. 4 RVG auch recht eindeutig. Geht es ins Eingemachte - hier ab Antragstellung - lässt bereits der Gesetzeswortlaut Interpretationsspielraum, was nun mit Antrag gemeint ist - müssen die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 oder auch des Abs. 2 ZPO(!) erfüllt sein?

    Da hilft mir dann § 308 Abs. 1 ZPO auch nicht mehr weiter.

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