Buchung gemäß § 3 Abs. 4 GBO ohne herrschendes Grundstück

  • Ich habe ein Grundbuch "geerbt", in dem ursprünglich 3 Grundstücke mit verschiedenen Miteigentümern eingetragen waren. Anlässlich einer Veräußerung hat man eine Buchung der Miteigentumsanteile in drei Blättern vorgenommen, in denen Miteigentümer als Eigentümer eines Hauptgrundstücks eingetragen waren. Bei dem letzten Anteil waren die Eigentümer des Hauptgrundstücks nicht identisch mit dem Eigentümer des Miteigentumsanteils, weil diese Anteile wohl bei der Übertragung des Hauptgrundstücks vergessen wurden. Diese Anteile verblieben daher im alten Blatt, gebucht jeweils "/zu 0". Jetzt werden das Hauptgrundstück und die Miteigentumsanteile veräußert. Ich soll eine Eigentumsvormerkung und die Finanzierungsgrundschuld eintragen. Eine ordnungsgemäße Buchung in einem Blatt kann ich erst nach Umschreibung auf den Käufer vornehmen, da das Beteiligungsverhältnis nicht einheitlich ist (Erbengemeinschaft bzw. zu je 1/2). Ich möchte natürlich keine inhaltliche unzulässigen Eintragungen vornehme, andererseits auch nicht gerne die Buchung (vorübergehend) komplett aufheben. Nach Schöner/Stöber Rn. 613 c-g meine ich, die Eintragung im bestehenden Grundbuch vornehmen zu können. Was meint Ihr dazu??

  • Meines Erachtens liegt damit keine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, denn es ist ja möglich, Eigentümer eines Bruchteils zu sein. Wie der gebucht ist, ist eine ganz andere Frage. Ich würde daher jetzt die Vormerkung und später ggf. die Finanzierungsgrundschuld eintragen, und mit Endvollzug der Auflassung ist alles wieder in Butter, wie man so sagt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Andreas. Allerdings würde ich -soweit möglich- noch ein ernstes Gespräch mit dem Kollegen führen, der diesen Quatsch verbrochen hat und den isolierten ME-Anteil "auf dem Gewissen" hat:eek::D.

  • Das Gespräch hatte ich schon. Das Unrechtsbewusstsein ist leider unterschiedlich ausgeprägt. Aber vielleicht besteht Hoffnung für die Zukunft?

  • Das Gespräch hatte ich schon. Das Unrechtsbewusstsein ist leider unterschiedlich ausgeprägt. Aber vielleicht besteht Hoffnung für die Zukunft?

    Wen jemand selbst nach ausdrücklichem Hinweis auf die Unrichtigkeit seines Handelns hier diese Unrichtigkeit nicht einsieht:nzfass:, sehe ich allenfalls geringe Hoffnung!:flucht:

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