Schlichtungsstelle der Ärztekammern

  • Seit 2014 gibt es (in Norddeutschland) eine gemeinsame Schlichtungsstelle der Ärztekammern der Länder, in denen man bezüglich Arzthaftungsfragen vorstellig werden kann.
    Das Verfahren selbst kostet nichts.

    Ist diese Stelle eine andere Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG?

  • Hast du einen Link? So pauschal kann man das nicht beantworten... ist es eine Schlichtungsstelle ähnlich der bei der IHK oder ähnlich der RAK => dann ja.
    Ist es etwas wie http://www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de => dann ja.

    Es ist zu prüfen, ob tatsächlich eine vermittelnde (neutrale) Tätigkeit durchgeführt wird, hinter der keine wirtschaftlichen Interessen stehen. Dazu muss sie kostentechnisch zumutbar sein (sofern Kosten erhoben werden).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn Ihr es schon nicht wisst, ob Kosten erhoben werden, wie lange es dauert, ob die Leute neutral sind, wie soll es dann so ein armer Ratsuchender wissen?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Erfahrungen mit dem Schlichtungsverfahren aus meinem privatem Umfeld:
    1. Schlichtungsantrag gestellt
    2. Krankenhaus widerspricht dem Schlichtungsverfahren, selbstverständlich liegt kein Kunstfehler vor.
    3. Schreiben des Krankenhauses an Antragsteller: Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir Betrag X, wenn Du den Schlichtungsantrag zurücknimmst und Dich zum Schweigen verpflichtest.

  • Und jetzt benötigt der Betroffene Beratung dazu, ob es sinnvoll ist, dieses Angebot anzunehmen.

    Unter Umständen kann das passieren (gerade wenn der Schadenersatz eher gering ausfällt). Aber gerade wenn der angebotene Betrag höher ist, sind die Leute durchaus zufrieden und wollen das Angebot auch ohne anwaltliche Beratung annehmen. Verstehe mich nicht falsch, wenn einer mit dem Ergebnis der Schlichtung unzufrieden ist, wird man um die Bewilligung kaum herum kommen, aber andererseits ist es auch nicht nötig dem Antragsteller einen Schein zu geben, wenn er sicher ist, dass er das Angebot annimmt. Von daher könnte die Schlichtungsstelle schon ein sinnvoller erster Schritt sein.

  • Ich habe eher schon das Problem, dass es nicht sinnvoll ist, einen Bürger ohne vorherige Beratung zur Schlichtungsstelle zu schicken. Arzthaftungsrecht ist tückisch und (wenn ich mich richtig erinnere) sind die Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens in einem später vielleicht doch notwendigen Rechtsstreit verwertbar. Darüber hinaus entgehen dem Geschädigten ohne vorherige Beratung u.U. Ansprüche, weil er gar nicht weiß, dass diese bestehen (z.B. Hausfrauenschaden, der auch durch Männer geltend gemacht werden kann).

    Die Praxis zeigt, dass insbesondere die Haftpflichtversicherungen (aber auch Krankenhäuser etc.) alles in ihrer Macht stehende tun, um sich vor berechtigten Ansprüche zu drücken. Deshalb würde ich auf diesem Gebiet eher für die großzügige Herstellung einer wenigstens annähernden Waffengleichheit plädieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Und jetzt benötigt der Betroffene Beratung dazu, ob es sinnvoll ist, dieses Angebot anzunehmen.

    Unter Umständen kann das passieren (gerade wenn der Schadenersatz eher gering ausfällt). Aber gerade wenn der angebotene Betrag höher ist, sind die Leute durchaus zufrieden und wollen das Angebot auch ohne anwaltliche Beratung annehmen. Verstehe mich nicht falsch, wenn einer mit dem Ergebnis der Schlichtung unzufrieden ist, wird man um die Bewilligung kaum herum kommen, aber andererseits ist es auch nicht nötig dem Antragsteller einen Schein zu geben, wenn er sicher ist, dass er das Angebot annimmt. Von daher könnte die Schlichtungsstelle schon ein sinnvoller erster Schritt sein.

    Die Beratung benötigt der Betroffene insbesondere dann, wenn das Angebot recht hoch ausfällt. Dann ist es nämlich umso wahrscheinlicher, dass er über den Tisch gezogen wird. Egal wie zufrieden er mit dem angebotenen Betrag ist.

  • Durch die Beratungshilfe soll ein "Minderbemittelter" einem Vermögenden weitgehend gleichgestellt werden, er soll aber nicht besser gestellt werden und gerade kein "Rundum-sorglos-Paket" erhalten.
    Ich wage zu bezweifeln, dass der "gemeine Selbstzahler" nach einem Schlichtungsvorschlag (oder einem Angebot des Krankenhauses) regelmäßig auf eigene Kosten einen Anwalt beauftragen würde.

  • Durch die Beratungshilfe soll ein "Minderbemittelter" einem Vermögenden weitgehend gleichgestellt werden, er soll aber nicht besser gestellt werden und gerade kein "Rundum-sorglos-Paket" erhalten.
    Ich wage zu bezweifeln, dass der "gemeine Selbstzahler" nach einem Schlichtungsvorschlag (oder einem Angebot des Krankenhauses) regelmäßig auf eigene Kosten einen Anwalt beauftragen würde.

    Der würde gar nicht erst ohne Anwalt die Schlichtungsstelle einschalten.

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  • Und jetzt benötigt der Betroffene Beratung dazu, ob es sinnvoll ist, dieses Angebot anzunehmen.

    Unter Umständen kann das passieren (gerade wenn der Schadenersatz eher gering ausfällt). Aber gerade wenn der angebotene Betrag höher ist, sind die Leute durchaus zufrieden und wollen das Angebot auch ohne anwaltliche Beratung annehmen. Verstehe mich nicht falsch, wenn einer mit dem Ergebnis der Schlichtung unzufrieden ist, wird man um die Bewilligung kaum herum kommen, aber andererseits ist es auch nicht nötig dem Antragsteller einen Schein zu geben, wenn er sicher ist, dass er das Angebot annimmt. Von daher könnte die Schlichtungsstelle schon ein sinnvoller erster Schritt sein.

    Die Beratung benötigt der Betroffene insbesondere dann, wenn das Angebot recht hoch ausfällt. Dann ist es nämlich umso wahrscheinlicher, dass er über den Tisch gezogen wird. Egal wie zufrieden er mit dem angebotenen Betrag ist.

    Wenn der sagt, dass das Angebot für ihn OK ist soll ich dem BerH geben und einen Schein (den er nach seiner Ansicht wohl nicht mehr braucht) "aufdrücken"? :confused:

  • Na irgendeinen Beratungsbedarf oder was auch immer wird er wohl haben. Niemand, der sich seiner Sache ganz sicher ist, erscheint bei Gericht. Und wenn es Dir jetzt durch den Kopf zuckt, der Anwalt hat ihn vielleicht geschickt, niemand der nicht irgendeinen Beratungsbedarf hat, erscheint beim Anwalt. Obwohl ich mit manchen meiner Mandanten ab und zu ganz anlasslos einen Kaffee trinken würde!

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  • Durch die Beratungshilfe soll ein "Minderbemittelter" einem Vermögenden weitgehend gleichgestellt werden, er soll aber nicht besser gestellt werden und gerade kein "Rundum-sorglos-Paket" erhalten.
    Ich wage zu bezweifeln, dass der "gemeine Selbstzahler" nach einem Schlichtungsvorschlag (oder einem Angebot des Krankenhauses) regelmäßig auf eigene Kosten einen Anwalt beauftragen würde.

    Der würde gar nicht erst ohne Anwalt die Schlichtungsstelle einschalten.

    :daumenrau

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Im von mir angefragten Fall geht es nicht um ein fiktiv in der Zukunft gemachtes Angebot und dortigen eventuell auftretenden Bedarf, sondern um die Frage, ob die verlinkte Schlichtungsstelle eurer Auffassung nach als andere Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen ist.

    Dass Arzthaftung schwierig werden kann: logisch.
    Dass es zu solchen Angeboten kommen kann: geschenkt.

    Aber ist es einem Betroffenen im BerH-Verfahren zuzumuten, sich zunächst an die Schlichtungsstelle zu wenden?

  • Schlichtungsstellen können m.E. keine andere Hilfsmöglichkeit darstellen, genausowenig wie Mediation oder sowas. Die beraten nicht, sondern führen ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung durch. Für genau dieses Verfahren benötigt der Betroffene seinerseits ggf die Beratungshilfe.

  • Du hast es auf den Punkt gebracht!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Tatsächlich tu ich mich mit den Schlichtungsstellen auch eher schwer, auch wenn ich anfangs zunächst nach dort verwiesen habe.

    Habe vor einiger Zeit zum Beispiel auch Beratungshilfe konkret für die Tätigkeit im bereits eingeleiteten Schlichtungsverfahren bewilligt.

    Interessanter finde ich da jedoch die mögliche HIlfe durch die Krankenversicherungen.

    Zum Beispiel die AOK:
    https://portale.aok.de/entscheidungsh…atung-10552.php
    Die hat zum Beispiel eigene Spezialistenteams für so etwas.
    Hinzu kommt, dass die Krankenkassen wohl eher auf Seite des Antragstellers stehen...

    Hin und wieder gehe ich hin und frage meine Antragsteller, wo sie denn versichert sind und suche nach entsprechenden Informationen und Ansprechpartnern

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Schiedsstellen beraten nicht, können also keine andere Hilfsmöglichkeit i. S. des § § 1 Abs. 1 Nr. 2 sein.
    Aber ich bleibe dabei, dass ein Selbstzahler nicht im Regelfall kostenpflichtig einen Anwalt beauftragt, wenn er die kostenfreie Schlichtungsmöglichkeit hat.
    Deshalb dürfte überwiegend Mutwilligkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 vorliegen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

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