Kaufvertrag nichtig

  • Warum? Ich darf doch Zurückweisen.
    Da können die Käufer Rechtsmittel einlegen.

    Sicher "darfst" du zurückweisen. Aber doch nicht damit du raus aus der Nummer bist und sich dann eben das OLG einen Kopf machen soll. Und einen anderen Grund für eine Zurückweisung des Antrags sehe ich nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • A) Worin soll denn der Zurückweisungsgrund liegen? Ich denke, die eingereichten unterlagen wären soweit ok.
    B) Kommt vor einer Zurückweisung nicht eine Zwischenverfügung und die sofortige Zurückweisung nur, wenn die Mängel nicht behebbar sind?

    Ich befürchte eher, dass du dich damit am angreifbarsten machst.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • am Rande:

    neben dem notariell beurkundeten KV mit falschen Kaufpreis existiert in der Regel ja noch ein mündlicher KV über den richtigen Preis.
    Irgendwie müssen sich Käufer und Verkäufer ja im Vorfeld über den Preis einig geworden sein.....
    Der Formmangel dieses (mündlichen) Vertrages wird mit Eintragung geheilt.

  • Zitat

    Im Falle einer Eintragung der Auflassung sei die Nichtigkeit des Kaufvertrags geheilt.

    Nur aus Interesse und am Rande: Stimmt das überhaupt?

    Auflassung/Eintragung heilen die Formnichtigkeit (§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
    Eigentlich ist der Kaufvertrag doch aber wegen § 117 BGB nichtig.
    Kann das auch geheilt werden?

    Wie WinterM

    OLG Hamm, Urt. v. 25.6.2015 – I-22 U 166/14:

    „Da der beurkundete Kaufpreis von nur 130.000 Euro gerade nicht dem Willen beider Vertragsparteien entspricht, ist der Notarvertrag als sog. Scheingeschäft gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Der hierdurch „verdeckte“ (§ 117 Abs. 2 BGB) Vertrag über den höheren Kaufpreis (mind. 143.000 Euro) ist allerdings nur mündlich geschlossen und demgemäß nach §§ 311 b I 1, 125 S. 1 BGB wegen Formmangels nichtig (vgl. allg. zur Problematik der sog. Schwarzbeurkundung etwa Staudinger/Singer, BGB, 2012, § 117 Rn. 26 mwN). Grundsätzlich tritt allerdings in derartigen Fällen durch die Auflassung und Eintragung des Käufers im Grundbuch Heilung des Formmangels ein (§ 311 b I 2 BGB; vgl. dazu allg. etwa auch Senat, NJW 1986, 136 BeckOK BGB/Wendtland, Stand: 1.2.2015, § 117 Rn. 21“

  • Wobei lt. SV:"...Im Kaufvertrag sei der Kaufpreis viel zu niedrig angegeben und weil der Sanierungsvertrag nicht beurkundet worden ist, ist das gesamte Vertragswerk samt Kaufvertrag nichtig. ..."

    eben genau diese Konstellation, der Unterverbriefung genau strittig ist ob und in wie weit die Verträge von denen nur einer formbedürftig ist so weit zusammenhängen, dass beide dasselbe Schicksal teilen ist hier m.E. völlig offen.

    Laut Standardklauseln der Notarurkunde bleibt es grdsl. bei dem beurkundeten Vertrag, der für sich allein erstmal gilt.
    Um diese Urkunde zu zerstören braucht es schon Einigkeit und neuen Notartermin oder ein Urteil :teufel:

  • Na ja, ich mache mir natürlich Gedanken in jede Richtung und für solche Sachen ist das Forum ja da - um sowas zur Diskussion zu stellen.
    Diese Lösung kam im Kollegenkreis auf, aber die Vorposter haben mich überzeugt, daß das nicht richtig ist.

    Ich bin jetzt noch am Überlegen, ob ich eine eilige Grundschuld in einem anderen Blatt desselben WEG vollziehen soll oder damit auch die besagte Woche warte.
    Die Grundschuld soll den Verkäufer entlasten damit er seine Handwerker bezahlen kann.

    Beide Notariatsmitarbeiter haben hier im Grundbuchamt Einsichtsmöglichkeit in alle Akten.


  • Beide Notariatsmitarbeiter haben hier im Grundbuchamt Einsichtsmöglichkeit in alle Akten.

    Notariatsmitarbeiter haben allenfalls ein Einsichtsrecht als Beauftragte "ihres" Notars. Und wenn die Befürchtung besteht, dies könnte zu privaten Zwecken mißbraucht werden, kann man vorbeugen, indem beispielsweise Einsicht nicht auf Zuruf, sondern nur mit ausdrücklicher Bestätigung des Notars selbst gewährt wird.

  • Ich bin jetzt noch am Überlegen, ob ich eine eilige Grundschuld in einem anderen Blatt desselben WEG vollziehen soll oder damit auch die besagte Woche warte.
    Die Grundschuld soll den Verkäufer entlasten damit er seine Handwerker bezahlen kann.

    Von einer "Rangbescheinigung" hat man beim in Rede stehenden Notariat noch nichts gehört?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Am wenigsten rechtlich angreifbar mache ich mich, wenn ich die Sache zurückweise.
    Ob das dann rechtlich richtig oder falsch war möge das OLG klären.
    Mir doch wurscht ob ich aufgehoben werde, ich bin raus aus der Nummer.

    Teile den Beteiligten mit, dass und wie Du den Sachverhalt hier im Forum zur Diskussion gestellt hast. Vielleicht kannst Du Dich über ein Befangenheitsgesuch aus der Sache rausziehen.


    (Vorsorglich: Nein, diesen Vorschlag meine ich nicht ernst. Er dient mehr wohlmeinend (!) der Sensibilisierung für die Problematik, dass Beteiligte sich und damit auch Dich hier erkennen könnten.)

  • Am wenigsten rechtlich angreifbar mache ich mich, wenn ich die Sache zurückweise.
    Ob das dann rechtlich richtig oder falsch war möge das OLG klären.
    Mir doch wurscht ob ich aufgehoben werde, ich bin raus aus der Nummer.

    Teile den Beteiligten mit, dass und wie Du den Sachverhalt hier im Forum zur Diskussion gestellt hast. Vielleicht kannst Du Dich über ein Befangenheitsgesuch aus der Sache rausziehen.


    Von einer unvoreingenommenen und neutralen Antragsprüfung kann man hier jedenfalls nicht mehr sprechen.

  • Ob tatsächlich eine Befangenheit vorliegt oder nicht, obliegt nicht meiner abschließenden Beurteilung. Es wäre allerdings nicht das erste Mal, dass der Vorwurf der Befangenheit wegen Forenbeiträgen einem Forenbenutzer Ärger bereitet.

    Letztlich muss das natürlich jeder Forenbenutzer selbst wissen und für sich verantworten. In Fällen wie dem vorliegenden scheint mir dennoch zum Schutz des Fragestellers der Hinweis angebracht, dass das Forum öffentlich und damit potentiell auch für die Verfahrensbeteiligten einsehbar ist. Ich rate grundsätzlich dazu, dies beim oder besser vor dem Schreiben eines Beitrages im Hinterkopf zu haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!