Zustellungsersuchen in Zivilsachen in das Vereinigte Königreich

  • Ich brauche mal eure Hilfe:

    Ich soll ein Urteil und ein Ordnungsgeldbeschluss nach London, Vereinigtes Königreich zustellen.
    Der Zustellungsempfänger ist deutscher Staatsangehöriger.
    Das Einschreiben gegen intern. Rückschein war erfolglos, da der Rückschein nicht zurückgesandt worden ist.

    Nun meine Frage:

    1.Da die EG-ZustellungsVO anzuwenden ist, brauche ich keine Übersetzungen beifügen. Ist das richtig und habt ihr Erfahrungen, ob die Zustellung ohne Beifügung von Übersetzungen erfolgversprechend ist?
    2. Ist die Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses problemlos mgl. oder gibt es in der ZRHO anderweitige Regelungen? Ich habe nichts gefunden, nur zur Ladung (§ 52 Abs. III ZRHO).

    Vielen Dank

  • 1.
    Die Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses in England bereitet keine Schwierigkeiten.
    Fraglich ist jedoch, ob aus dem Ordnungsgeldbeschluss in England vollstreckt werden kann.
    Voraussetzung ist hierfür u. a., dass die Androhungsverfügung zuvor der Schuldnerpartei wirksam zugestellt worden ist.

    2.
    Die Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007) verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen.
    Der Zustellungsempfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache nach Art. 8 EuZustVO, falls keine Übersetzungen beigefügt sind und der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache nicht versteht.

    3.
    Ob Übersetzungen beizufügen sind, entscheidet letztlich der Verfahrensbeteiligte, in dessen Interesse die Zustellung vorgenommen wird, vergl. § 38 II ZRHO.

    4.
    Die Zustellung in England ist erfolgversprechend, unabhängig von der Tatsache, ob Übersetzungen beigefügt sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!