Ich brauche mal eure Hilfe:
Ich soll ein Urteil und ein Ordnungsgeldbeschluss nach London, Vereinigtes Königreich zustellen.
Der Zustellungsempfänger ist deutscher Staatsangehöriger.
Das Einschreiben gegen intern. Rückschein war erfolglos, da der Rückschein nicht zurückgesandt worden ist.
Nun meine Frage:
1.Da die EG-ZustellungsVO anzuwenden ist, brauche ich keine Übersetzungen beifügen. Ist das richtig und habt ihr Erfahrungen, ob die Zustellung ohne Beifügung von Übersetzungen erfolgversprechend ist?
2. Ist die Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses problemlos mgl. oder gibt es in der ZRHO anderweitige Regelungen? Ich habe nichts gefunden, nur zur Ladung (§ 52 Abs. III ZRHO).
Vielen Dank