Forderungsaufstellung / Einzelaufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten

  • Hallo zusammen,

    hier tritt vermehrt das Problem auf, dass Gläubigerparteien den Anträgen auf Erlass des PfÜB keine detaillierten Forderungsaufstellungen mehr beifügen, was unproblematisch ist, sofern die Forderung nachvollziehbar auf Seite 3 des PfÜB-Vordruckes untergebracht werden kann. Problematisch wird es, wenn diverse, einzelne Vollstreckungskosten nur in der Summe auf Blatt 3 des PfÜB-Vordruckes ausgewiesen werden und die Gläubiger unter Verweis auf die Rechtssprechung des BGH (?) meinen, die Eintragungsmöglichkeit der Gesamtsumme sei unzweifelhaft im Formular gegeben, weshalb der Rechtspfleger anhand der Vollstreckungsunterlagen bitte doch selbst die Einzelbeträge zusammensuchen und in der Summe überprüfen möge. Aha. Wie sind denn insoweit Eure Erfahrungen? Der Formularzwang war doch zur Beschleunigung der Verfahren angedacht? Und auch der Schuldner sollte doch meiner Ansicht nach in die Lage versetzt werden, die einzelnen Kostenbeträge verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen nachprüfen zu können? Wie handhabt Ihr das denn?

    Gruß in die Runde :)

  • Problematisch wird es, wenn diverse, einzelne Vollstreckungskosten nur in der Summe auf Blatt 3 des PfÜB-Vordruckes ausgewiesen werden und die Gläubiger unter Verweis auf die Rechtssprechung des BGH (?) meinen, die Eintragungsmöglichkeit der Gesamtsumme sei unzweifelhaft im Formular gegeben, weshalb der Rechtspfleger anhand der Vollstreckungsunterlagen bitte doch selbst die Einzelbeträge zusammensuchen und in der Summe überprüfen möge. Aha.

    Gegenfrage: Mal angenommen, ich schicke Dir einen Pfüb-Antrag, füge eine selbst gefertigte - nicht elektronisch aus einem Forderungsabrechnungsprogramm stammende - Zusammenstellung der bisherigen Vollstreckungskosten und deren Belege bei. Die mußt Du doch dann trotzdem komplett durchsehen, vergleichen und zusammenrechnen. Wo ist dann der Unterschied? :gruebel:

  • Problematisch wird es, wenn diverse, einzelne Vollstreckungskosten nur in der Summe auf Blatt 3 des PfÜB-Vordruckes ausgewiesen werden und die Gläubiger unter Verweis auf die Rechtssprechung des BGH (?) meinen, die Eintragungsmöglichkeit der Gesamtsumme sei unzweifelhaft im Formular gegeben, weshalb der Rechtspfleger anhand der Vollstreckungsunterlagen bitte doch selbst die Einzelbeträge zusammensuchen und in der Summe überprüfen möge. Aha.

    Gegenfrage: Mal angenommen, ich schicke Dir einen Pfüb-Antrag, füge eine selbst gefertigte - nicht elektronisch aus einem Forderungsabrechnungsprogramm stammende - Zusammenstellung der bisherigen Vollstreckungskosten und deren Belege bei. Die mußt Du doch dann trotzdem komplett durchsehen, vergleichen und zusammenrechnen. Wo ist dann der Unterschied? :gruebel:

    Ohne detaillierte Forderungsaufstellung kann man schon Probleme bekommen. Gerade wenn man anhand der Belege nicht auf den Gesamtbetrag von Seite 3 kommt, ist es quasi nicht möglich zu sagen, wo das Problem liegt... Fehlt ein Beleg? Wenn ja: welcher? Passt bei der Rechtsanwaltsvergütung irgendwo der Streitwert nicht? usw.

  • Bei einem überschaubaren Umfang an Belegen, aus denen sich für mich auch eindeutig die auf Seite 3 des Antrags angegebene Summe ergibt, habe ich kein Problem damit, wenn keine gesonderte Aufstellung beigefügt ist. Ich fände es zwar auch schöner, wenn der Schuldner eine Möglichkeit bekäme die einzelnen Kostenpositionen zu prüfen, aber das hat nun mal der Gesetzgeber bei Einführung des Formulars nicht vorgesehen. Wenn ich den Gläubiger ohnehin wegen anderer Punkte anschreiben muss, bitte ich um Übersendung einer Aufstellung.

    Anders sehe ich es aber, wenn die bisherigen Vollstreckungskosten (bzw. die Anzahl der Belege) einen gewissen Rahmen übersteigen oder die Summe nicht eindeutig mit der Angabe auf Seite 3 übereinstimmen. Dann fordere ich eine detaillierte Aufstellung an, mit Hinweis darauf, dass sich der angegebene Betrag eben nicht ohne weiteres aus den beigefügten Belegen ersehen lässt. Anders kann ich nicht erkennen, welcher Beleg fehlt, wo evtl. der Betrag durch eine erfolgte Teilzahlung verringert wurde etc. Ich habe auch schon gelegentlich den Hinweis darauf bekommen, dass der Gläubiger meint, er müsse eine Aufstellung nicht beifügen; letztlich wurde sie mir dann aber doch immer geschickt.

  • Meiner Möglichkeit gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder kann man auf Seite 3 die Forderung hinreichend genau beziffern, dann ist die Hereingabe einer zusätzlichen Forderungsaufstellung (mangels Mehrwertes) entbehrlich. Oder aber die Forderungen können unter Zuhilfenahme der Seite 3 nicht hinreichend erfasst werden (Teilzahlungen, verschiedene Zinssätze, etc.), dann muss eine eigene Forderungsaufstellung hereingegeben werden und Seite 3 muss nicht ausgefüllt werden. Dass das Ausfüllen von Seite 3 UND die Hereingabe einer Forderungsaufstellung verlangt wird ist sicher nicht im Sinne der Verordnungsgebers.

    Da die Gerichtspraxis hier aber absolut uneinheitlich ist gebe ich inzwischen immer auch eine zusätzliche Forderungsaufstellung herein.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Solange ich bei der Addition der nachgewiesenen Positionen auf den Gesamtbetrag komme, habe ich damit keine Probleme.

    Ansonsten wird halt nachgefragt bzw. eine Aufstellung erbeten.

    das mag ja sein, aber auch der Sch muss die einzelnen Beträge nachvollziehen können. Die einzelnen Beträge müssen ja nicht alle richtig sein. Aus derbSumme kann er dieses nicht.

  • Solange ich bei der Addition der nachgewiesenen Positionen auf den Gesamtbetrag komme, habe ich damit keine Probleme.

    Ansonsten wird halt nachgefragt bzw. eine Aufstellung erbeten.

    das mag ja sein, aber auch der Sch muss die einzelnen Beträge nachvollziehen können. Die einzelnen Beträge müssen ja nicht alle richtig sein. Aus derbSumme kann er dieses nicht.


    Das ist dann aber wohl dem Vordruckzwang geschuldet. Oder anders gesagt, wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Vollstreckungskosten immer einzeln aufzulisten sind, hätte er dies im Zusammenhang mit der Einführung der Formulare festlegen können.

  • Ich denke auch, dass die Anlage Forderungskonto nicht zwingend vom Gesetzgeber gewollt ist. Das Formular bietet ja bereits eine Art Forderungskonto, in das man alles eintragen kann.

    Anlagen solle ja eigentlich nur beigefügt werden dürfen, wenn man etwas im Formular nicht untergebracht werden kann.

  • Hallo zusammen,

    hier tritt vermehrt das Problem auf, dass Gläubigerparteien den Anträgen auf Erlass des PfÜB keine detaillierten Forderungsaufstellungen mehr beifügen, was unproblematisch ist, sofern die Forderung nachvollziehbar auf Seite 3 des PfÜB-Vordruckes untergebracht werden kann. Problematisch wird es, wenn diverse, einzelne Vollstreckungskosten nur in der Summe auf Blatt 3 des PfÜB-Vordruckes ausgewiesen werden und die Gläubiger unter Verweis auf die Rechtssprechung des BGH (?) meinen, die Eintragungsmöglichkeit der Gesamtsumme sei unzweifelhaft im Formular gegeben, weshalb der Rechtspfleger anhand der Vollstreckungsunterlagen bitte doch selbst die Einzelbeträge zusammensuchen und in der Summe überprüfen möge. Aha. Wie sind denn insoweit Eure Erfahrungen? Der Formularzwang war doch zur Beschleunigung der Verfahren angedacht? Und auch der Schuldner sollte doch meiner Ansicht nach in die Lage versetzt werden, die einzelnen Kostenbeträge verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen nachprüfen zu können? Wie handhabt Ihr das denn?

    Gruß in die Runde :)


    Ich denke, wir reden hier über deutlich mehr Belege als ein nur ein paar.
    Auch mehr Belege rechne ich gerne einmal schnell zusammen und wenn die Summe passen sollte, why not. Aber häufig passt sie dann eben auch nicht.

    Und ohne Einzelaufstellung ist es dann etwas schwierig, sich mit dem Gläubiger zielführend effizient auf den ggf. entscheidenden Punkt gebracht über die Diskrepanz zu "unterhalten".

    Daher verstehe ich die Gläubiger in ihrem etwaigen Beharren nicht recht, weil ich mir immer einbilde, dass ihnen primär doch eigentlich an einem schnellen Pfändungszugriff und gutem Rang gelegen sein sollte statt subsidiär an einem stattdessen zeitraubenden Hin- und Herschreiben, aber bitte, so setzt halt jeder Gläubiger-Vertreter seine Prioritäten eben anders, die ggf. letztlich leidtragende Mandantschaft bekommt davon ja nichts mit, nur einen viel späteren Rang und kein Geld - und dafür darf sie dem Anwalt noch was zahlen, Glückwunsch.


    Davon los gelöst stellt sich auch mMn durchaus die berechtigte Frage nach dem Erfordernis einer dem Schuldner grundsätzlich zu eröffnenden Kosten-Nachprüfbarkeit mittels Einzelaufstellung. :daumenrau

  • Zitat Corypheus „Gegenfrage: Mal angenommen, ich schicke Dir einen Pfüb-Antrag, füge eine selbst gefertigte - nicht elektronisch aus einem Forderungsabrechnungsprogramm stammende - Zusammenstellung der bisherigen Vollstreckungskosten und deren Belege bei. Die mußt Du doch dann trotzdem komplett durchsehen, vergleichen und zusammenrechnen. Wo ist dann der Unterschied? „


    Der Unterschied ist tatsächlich groß. Die Belege muss ich mir immer anschauen, egal ob eine, keine, eine elektronische oder selbstgeklöppelte Aufstellung der einzelnen Vollstreckungskosten oder gesamten Forderung beigefügt wird. Die Knackpunkte liegen je nach Antragsteller-Vertretern an ganz verschiedenen Stellen. Ich versuche mich mal an ein paar Beispielen:


    Es gibt Antragsteller(-Vertreter), die verweisen zum Beispiel darauf, dass eine Kopie des Vollstreckungsauftrags selbst nicht als Beleg einzureichen sei, weil ja aus der Kostennote des Gerichtsvollziehers ersichtlich wäre, dass ein Vollstreckungsauftrag erteilt wurde. Richtig. Was ich nicht erkenne, ist aber, aus welchem Streitwert eine 0,3 Gebühr berechnet wurde. Welcher konkrete Betrag entstanden ist, verrät vielleicht eine Glaskugel… habe ich leider nicht. Sind die Kosten einzeln aufgelistet, kann ich jedenfalls die Höhe der geltend gemachten Gebühr betragsmäßig erkennen und dann prüfen.


    Dann gibt es die Experten, die Vollstreckungsbelege als unsortierte, lose Blattsammlung einreichen. Sehr schön, wenn man dann zum Beispiel die Belege der letzten 10 Jahre sortieren darf und gleichzeitig nachvollziehen muss, welche Kosten der Höhe nach entstanden sind und notwendig im Sinne des § 788 ZPO waren.

    Und richtig schön wird es eben genau dann, wenn man in der Summe auf einen anderen Gesamtbetrag kommt. Was soll detailliert dann beanstandet werden? Insoweit stimme ich mit zsesar überein: „Und ohne Einzelaufstellung ist es dann etwas schwierig, sich mit dem Gläubiger zielführend effizient auf den ggf. entscheidenden Punkt gebracht über die Diskrepanz zu "unterhalten"."

    Ich rede nicht von PfÜB-Anträgen, denen ein oder zwei Vollstreckungsversuche voran gegangen sind, dies zur Klarstellung.


    Ich verstehe nicht, weshalb Antragsteller-Vertreter, die im Regelfall über Forderungsabrechnungsprogramme verfügen und diese offenbar ja auch weiterhin benutzen, nun plötzlich diese Forderungsaufstellungen nicht mehr beifügen möchten. Am schnellsten geht es nun mal, wenn ich auf den ersten Blick erkenne, welche Zinsen ab welchem Zeitpunkt aus welchem Betrag berechnet sind, welche Vollstreckungsmaßnahmen wann eingeleitet wurden und welche Kosten dafür aufgewandt wurden usw… Und ehrlich? Auf die Zinsberechnung aus einer elektronischen Forderungsaufstellung kann ich bauen. Habe ich die nicht, muss ich betragsmäßig auf Seite 3 nachrechnen, ob die Zinsen richtig berechnet wurden. Oft genug stimmen eben Beträge nicht.


    Es bleibt schließlich auch zu bedenken, dass es dem Schuldner nicht möglich ist, die Vollstreckungskosten im Einzelnen nachzuvollziehen, wenn lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen ist. Der Schuldner hat nach § 788 ZPO lediglich die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen und muss als Mindestanforderung doch anhand einer Einzelaufstellung in die Lage versetzt werden selbst zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten den Anforderungen des § 788 ZPO genügen. Insbesondere wenn die Vollstreckungskosten deutlich höher sind als die ursprüngliche Hauptforderung muss es gewährleistet sein, dass auch der Schuldner weiß, wie sich dieser Betrag berechnet.

  • Bei einem überschaubaren Umfang an Belegen, aus denen sich für mich auch eindeutig die auf Seite 3 des Antrags angegebene Summe ergibt, habe ich kein Problem damit, wenn keine gesonderte Aufstellung beigefügt ist. Ich fände es zwar auch schöner, wenn der Schuldner eine Möglichkeit bekäme die einzelnen Kostenpositionen zu prüfen, aber das hat nun mal der Gesetzgeber bei Einführung des Formulars nicht vorgesehen. Wenn ich den Gläubiger ohnehin wegen anderer Punkte anschreiben muss, bitte ich um Übersendung einer Aufstellung. Anders sehe ich es aber, wenn die bisherigen Vollstreckungskosten (bzw. die Anzahl der Belege) einen gewissen Rahmen übersteigen oder die Summe nicht eindeutig mit der Angabe auf Seite 3 übereinstimmen. Dann fordere ich eine detaillierte Aufstellung an, mit Hinweis darauf, dass sich der angegebene Betrag eben nicht ohne weiteres aus den beigefügten Belegen ersehen lässt. Anders kann ich nicht erkennen, welcher Beleg fehlt, wo evtl. der Betrag durch eine erfolgte Teilzahlung verringert wurde etc. Ich habe auch schon gelegentlich den Hinweis darauf bekommen, dass der Gläubiger meint, er müsse eine Aufstellung nicht beifügen; letztlich wurde sie mir dann aber doch immer geschickt.



    Das kann ich nachvollziehen.

    Ich habe bisher immer dann, wenn die Vollstreckungsunterlagen sich zu Telefonbüchern entwickelt haben die Festsetzung der Kosten nach §788 ZPO beantragt. Das hatte in meinen Augen für alle Beteiligten Vorteile. Für den Gläubiger, weil er jetzt auch Verzinsung bekommt und ggfls. Porto spart. Für den Schuldner und das Gericht, weil der Prüfungsaufwand bei neuen Vollstreckungsmassnahmen deutlich niedriger ist.

    Leider wurde ich dabei jetzt vom Amtsgericht Charlottenburg/Landgericht Berlin ausgebremst. In Berlin stellt man sich auf den Standpunkt, der Gläubiger habe bei einem Antrag nach § 788 ZPO alle Vollstreckungsunterlagen doppelt zu kopieren und somit den Antrag insgesamt in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Meine Argumentation dagegen wurde vom Landgericht mit Verweis auf eine Entscheidung aus 1981 ohne weitere Auseinandersetzung mit der Sache abgewiesen.

    Das habe ich zur Kenntnis zu nehmen. Somit kriegen jetzt die Gerichte wieder die Telefonbuch-dicken Vollstreckungsunterlagen und können sich durch 12 Seiten Forderungsaufstellung wühlen. Ich hätte ihnen das gerne erspart, aber wenn Berlin es will, soll Berlin es kriegen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ...
    Davon los gelöst stellt sich auch mMn durchaus die berechtigte Frage nach dem Erfordernis einer dem Schuldner grundsätzlich zu eröffnenden Kosten-Nachprüfbarkeit mittels Einzelaufstellung. :daumenrau

    Die Faulheit einiger Sch und das Argument "wird schon stimmen, kommt ja vom Gericht" halte ich da für schwach

  • (...)

    Ich habe bisher immer dann, wenn die Vollstreckungsunterlagen sich zu Telefonbüchern entwickelt haben die Festsetzung der Kosten nach § 788 ZPO beantragt. Das hatte in meinen Augen für alle Beteiligten Vorteile. Für den Gläubiger, weil er jetzt auch Verzinsung bekommt und ggfls. Porto spart. Für den Schuldner und das Gericht, weil der Prüfungsaufwand bei neuen Vollstreckungsmassnahmen deutlich niedriger ist.

    Leider wurde ich dabei jetzt vom Amtsgericht Charlottenburg/Landgericht Berlin ausgebremst. In Berlin stellt man sich auf den Standpunkt, der Gläubiger habe bei einem Antrag nach § 788 ZPO alle Vollstreckungsunterlagen doppelt zu kopieren und somit den Antrag insgesamt in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Meine Argumentation dagegen wurde vom Landgericht mit Verweis auf eine Entscheidung aus 1981 ohne weitere Auseinandersetzung mit der Sache abgewiesen.

    Das habe ich zur Kenntnis zu nehmen. Somit kriegen jetzt die Gerichte wieder die Telefonbuch-dicken Vollstreckungsunterlagen und können sich durch 12 Seiten Forderungsaufstellung wühlen. Ich hätte ihnen das gerne erspart, aber wenn Berlin es will, soll Berlin es kriegen.

    Ja, die kenn ich. Kann dir aber nicht mal empfehlen, es doch "hier" zu versuchen, da von Bearbeiter zu Bearbeiter verschieden gehandhabt. Persönlich folge ich dem LG Berlin hier nicht und habe VU-Kopien noch nie vom Gl. erfordert.

    Eine aussagekräftige Kostenaufstellung reicht imo. Wenn es den Schuldner danach im Einzelnen vertiefend interessieren sollte, steht ihm die Einsichtnahme in das "Original-Telefonbuch" während der (ggf. zu verlängernden) Anhörungsfrist offen.

    Aber letztlich entfernen hier wir uns hier natürlich vom Ausgangsthema PfüB und den aufgeworfenen Fällen, wo es dort beim Gläubiger nicht mal zu einer Forderungsaufstellung reichen will ...

    ;)

  • ...
    Davon los gelöst stellt sich auch mMn durchaus die berechtigte Frage nach dem Erfordernis einer dem Schuldner grundsätzlich zu eröffnenden Kosten-Nachprüfbarkeit mittels Einzelaufstellung. :daumenrau

    Die Faulheit einiger Sch und das Argument "wird schon stimmen, kommt ja vom Gericht" halte ich da für schwach

    In der Tat.
    Wurde dieses Argument denn bisher ins Feld geführt ?
    Na, von mir jedenfalls nicht.

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