Rechnungslegung bei Gemeinschaftskonten

  • hallo,

    der Betreuer erklärt mir, dass er über die Gemeinschaftskonten keine Schlussrechnung legen könne, da nur der weitere Kontoinhaber ( Ehegatte des Betreuten ) verfügt habe.
    Wie verhalte ich mich ? Welche Anforderungen kann ich stellen ?

  • Da zeigt sich mal wieder, dass Gemeinschaftskonten einfach nicht für die Betreuung taugen :strecker.

    Einfach so würde ich die Erklärung nicht akzeptieren, da könnte ja jeder kommen :D.

    Was ich für einen gangbaren Weg hielte:

    - Der Betreuer versichert an Eides statt, dass er nicht über das Konto verfügt hat
    - Dann lässt man sich die Kontoauszüge für das Betreuungsjahr vorlegen, bestellt dann die Ehefrau ein und fragt sie, ob das tatsächlich alle Buchung von ihr veranlasst wurden
    - Man könnte den Betroffenen zusätzlich einbestellen und befragen (wurde dem Betroffenen vom Betreuer Taschengeld ausbezahlt oder ist dem Betroffenen sonst bekannt, dass der Betreuer über das Konto verfügt hat?)

    Und wenn dann irgendwas nicht passt, würde ich ein Gespräch mit dem Betreuer suchen :teufel:.

  • Schlussrechnungslegung - warum? Betreute verstorben, Betreuerwechsel oder Betreuung aufgehoben?
    Je nachdem welchen Fall Du hast, würde bei mir unterschiedlich vorgegangen.

  • Schlussrechnungslegung - warum? Betreute verstorben, Betreuerwechsel oder Betreuung aufgehoben?
    Je nachdem welchen Fall Du hast, würde bei mir unterschiedlich vorgegangen.

    § 1840 ABsatz 2 BGB bzw. § 1890 Absatz 1 Satz 2 BGB:

    "... über seine Vermögensverwaltung ... Rechnung zu legen" bzw. "...über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen".

    Wo keine Vermögensverwaltung keine Rechnungslegung bzw. keine Rechenschaft.
    Das Betreuungsgericht kann nichts vom ehemaligen Betreuer verlangen.
    Allenfalls der Betroffene (bei Aufhebung) bzw. der Nachfolgebetreuer (bei Betreuerwechsel) bzw. die Rechtsnachfolger (bei Tod): nämlich ggf. Schadenersatz, weil der rechtliche Betreuer keine Vermögenstrennung erzwungen hat. Das Unterlassen einer Vermögensseparierung ist für einen Betreuer m.E. stets mit einem nicht zu unterschätzenden Haftungsrisiko verbunden. Und mir ist keine Gerichtsentscheidung bekannt, die das Verlangen eines Betreuers zur Vermögensseparierung als unzulässig verworfen hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!