Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Vorlage der Schlussrechnung

  • hallo,

    ich habe den Vorbetreuer zur Schlussrechnung aufgefordert. Dieser tut sich schwer und hat eine lange Leitung. Nun will der aktuelle Betreuer einen Anwalt einschalten. Kann der aktuelle Betreuer bereits seinen Anspruch auf Schlussrechnung durchsetzen, obwohl ich noch kein Zwangsgeld verhängt habe ?

  • Bei Beendigung des Amtes hat der bisherige Betreuer über die Verwaltung des Vermögens gegenüber dem Betreuten Rechenschaft abzulegen, § 1890 S. 1 BGB. Nur wenn er bereits gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung gelegt hat, kann er den Betreuten darauf verweisen, § 1890 S. 2 BGB.

    Insoweit hat der Betreute gegenüber dem vorherigen Betreuer Anspruch auf Schlussrechnungslegung. Diesen Anspruch kann der neue Betreuer, den passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt, versuchen mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen. Eine vorherigen Festsetzung von Zwangsgeld dürfte nicht notwendig bzw. davon unabhängig sein.

  • Der neue Betreuer kann gegen den ehemaligen Betreuer wohl schon auf Erteilung der Rechnungslegung klagen, aber das ist meiner Meinung nach Unsinn. Die Klage kostet Geld und selbst wenn ein Urteil vorliegt kann es sein, dass der ehemalige Betreuer seiner Pflicht weiterhin nicht nachkommt. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Rechnungslegung um eine nicht vertretbare Handlung, daher wären wir bei der Zwangsvollstreckung bei § 888 ZPO.... Und wir sind somit wieder beim Zwangsgeld angekommen :teufel:. Von daher könnte man es auch einfacher haben, wenn man einfach den Rechtspfleger machen lässt, das Ergebnis ist das gleiche. Wenn der neue Betreuer den Spaß selbst zahlen würde, wäre es mir egal. Aber da er den Spaß vermutlich mit Mitteln des Betroffenen finanzieren will, würde ich mich mal mit dem neuen Betreuer absprechen....

  • Bei Beendigung des Amtes hat der bisherige Betreuer über die Verwaltung des Vermögens gegenüber dem Betreuten Rechenschaft abzulegen, § 1890 S. 1 BGB. Nur wenn er bereits gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung gelegt hat, kann er den Betreuten darauf verweisen, § 1890 S. 2 BGB.

    Insoweit hat der Betreute gegenüber dem vorherigen Betreuer Anspruch auf Schlussrechnungslegung. Diesen Anspruch kann der neue Betreuer, den passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt, versuchen mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen. Eine vorherigen Festsetzung von Zwangsgeld dürfte nicht notwendig bzw. davon unabhängig sein.


    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!