Aufhebung Beratungshilfeschein

  • Hallo,

    kann eigentlich ein Beratungshilfeschein später aufgehoben werden?

    Wir hatten gerade eine längere Diskussion mit einem Rechtspfleger, der dann doch den Beratungshilfeschein bewilligt hat. Die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers passten, es ging lediglich um die Frage, ob die außergerichtlichen Möglichkeiten der anderweitigen Vertretung/Beratung ordentlich genutzt worden sind. In einem Nebensatz sagte der Rechtspfleger irgendwas davon, dass der Bezirksrevisor im Nachhinhein den Beratungshilfeschein aufheben kann.

    Habe ich das richtig verstanden?

    Danke vorab

    Liane

  • Die Bewilligung kann gem. § 6a Abs. 1 BerHG nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen. Wenn eine andere Hilfsmöglichkeit bestand, hätte nach § 1 BerHG nicht bewilligt werden dürfen. Von daher steht eine Aufhebung schon im Raum. Vermutlich dürfte nach § 8a BerHG der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts unberührt bleiben, wenn er schon tätig geworden ist (außer er wusste dass die Voraussetzung für die Bewilligung nicht vorlagen oder er hat es grob fahrlässig nicht gewusst). Eine Rückforderung der Vergütung bei dem Antragsteller ist nur unter den Voraussetzungen von § 8a Abs. 3 BerHG möglich (also quasi nie). Über die Aufhebung entscheidet das Gericht, nicht der Bezirksrevisor.


    Also im Klartext: Wenn ihr nichts wusstet könnt ihr eure bisherige Tätigkeit normal abrechnen. Der Ast. dürfte in dieser Konstellation nichts zu erstatten haben. Lediglich die weitere Tätigkeit (ab Kenntnis) wird nicht bezahlt.

  • Soweit sind wir ja noch gar nicht. Wir haben ja sofort einen Beratungshilfeantrag gestellt und uns dann mit dem Rechtspfleger "gestrubbelt", ob die Voraussetzungen vorliegen. Am Ende haben wir einen Beratungshilfeschein erhalten. Irgendwann müssen wir ja mal Rechtssicherheit haben oder?

  • Soweit sind wir ja noch gar nicht. Wir haben ja sofort einen Beratungshilfeantrag gestellt und uns dann mit dem Rechtspfleger "gestrubbelt", ob die Voraussetzungen vorliegen. Am Ende haben wir einen Beratungshilfeschein erhalten. Irgendwann müssen wir ja mal Rechtssicherheit haben oder?


    Ist im Grunde wie bei der PKH: Es ist bewilligt, also wird das, was während der Bewilligung entstanden ist, bezahlt. Wird irgendwann mal aufgehoben, würde ich nichts mehr machen, was neue Gebührentatbestände verwirklicht, denn das wird nicht mehr bezahlt. Für mich ist das eine eindeutige Regelung. Verstehe nicht wo da die Rechtsunsicherheit liegen soll...

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