Kosten nachträgliche Brieferteilung

  • Hallo,
    habe eine kurze Frage bezüglich entstehender Kosten:
    Im Grundbuch eingetragen ist eine Grundschuld ohne Brief zu Betrag X.
    Nun wird eine Urkunde eingereicht, in dem die Eigentümer die Bildung eines Grundschuldbriefes und die Eintragung der Umwandlung im Grundbuch bewilligen.
    Die Entstehung der Gebühr nach Nr. 14124 GNotKG aus Betrag X ist klar, aber fällt danaben noch eine weitere Gebühr nach Nr. 14130 GNotKG aus Betrag X an?

    Viele Grüße

    Jotto

  • Es fallen beide Gebühren an und ich meine, dass wir das Thema schon mindestens 1 Mal erörtert hatten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Na so natürlich würde ich das zwar nicht sehen, auch alle mir bekannten Kommentatoren sehen dies als streitig an, aber da der Inhalt des Rechts (Buchrecht - Briefrecht) geändert wird, ist die Eintragungsgebühr die 14130 und die 14124 wiederum stellt ausdrücklich nur auf die Brieferteilung ab.

  • Na so natürlich würde ich das zwar nicht sehen, auch alle mir bekannten Kommentatoren sehen dies als streitig an, aber da der Inhalt des Rechts (Buchrecht - Briefrecht) geändert wird, ist die Eintragungsgebühr die 14130 und die 14124 wiederum stellt ausdrücklich nur auf die Brieferteilung ab.


    ich auch nicht.
    Der Inhalt des Rechts wird mE nicht geändert, es wird lediglich der Ausschluss der Brieferteilung aufgehoben.
    Dieser Vermerk im Grundbuch fällt mE nicht unter KV 14130.
    Daher gilt der Kodifikationsgrundsatz: Für Geschäfte, für die das GNotKG keine Kosten vorsieht, können keine Kosten erhoben werden.

    Ich würde im vorliegenden Fall nur die 0,5 Gebühr nach KV 14124 erheben.

  • Ich verstehe die Argumentation nicht. Die Gesetzesbegründung führt in der BT-Drs. 17/11471
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711471.pdf
    auf der Seite 209 aus: „Die Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht und umgekehrt (§ 67 Absatz 1 Nummer 2 KostO) stellt eine Rechtsänderung dar, die bereits von Nummer 14130 erfasst wird.“

    Also ist die Gebühr dafür nach Nr. 14130 KV GNotKG zu erheben.

    Zusätzlich fällt die Gebühr nach Nr. 14124 an.

    Dazu führt die Gesetzesbegründung auf Seite 207 aus: „Zu Nummer 14124: Diese Vorschrift enthält eine Gebühr für die nachträgliche Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenbriefen. Derzeit ist die Brieferteilung in § 71 KostO geregelt, dessen Regelungsgehalt weitgehend übernommen wird. Der hier vorgeschlagene Gebührentatbestand erfasst jedoch nur die nachträgliche Erteilung eines Briefs. Die erstmalige Erteilung wird bereits durch einen erhöhten Gebührensatz für die Eintragung des Rechts berücksichtigt; dieser soll im Vergleich zur Eintragung von Buchrechten um 0,3 erhöht werden. Der Gebührensatz für die nachträgliche Erteilung wurde dem Aufwand entsprechend auf 0,5 erhöht. Die Bearbeitung ist hier aufwändiger als bei der erstmaligen Erteilung, die im Zusammenhang mit der Eintragung des Rechts im Grundbuch erfolgt. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 71 GNotKG-E.

    Also sind beide Gebühren zu erheben (s. dazu Wilsch, FGPrax 2013, 47/49; Hey’l im Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 19. Auflage 2015, KV Nr. 14130 RN 14 mwN in Fußnote 11).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schon mal danke für alle Antworten.

    Nun noch eine kleine Abwandlung des Falles:
    Wenn das (Buch-)Recht auch noch zusätzlich abgetreten wird, und der neue Gläubiger (+Eigentümer) dann die Aufhebung des Briefausschlusses bewilligen und die Erteilung eines Grundshuldbriefes beantragen, welche Gebühren fallen dann an?
    Entsteht dann 2x die Gebühr nach Nr. 14130 KV GNotKG und 1x die Gebühr nach Nr. 14124 KV GNotKG oder verbleibt es dann bei einer Gebühr nach Nr. 14130 KV GNotKG, weil es mehrere Veränderungen des gleichen Rechts (gleichzeitig beantragt) sind?

  • Hallo zusammen!

    Ich frage mich nun, wie die Sache zu behandeln ist, wenn der Antrag zurückgenommen wird.
    Dem ursprünglichen Antrag liegen grds. zwei Geschäfte vor:

    1. Eintragung der Veränderung – hierfür wäre eine KV Nr. 14130 entstanden.
    2. Nachträgliche Erteilung des Briefes – hierfür wäre eine KV Nr. 14124 entstanden.


    Wenn nun aufgrund einer Zwischenverfügung der Antrag zurückgenommen wird, entsteht dann die Gebühr KV Nr. 14401 zweimal, da zwei Geschäfte?
    Oder aber ist von einem bedingten – aber nicht als solchen bezeichneten – Antrag auszugehen, da (2) nur vollzogen werden kann, wenn (1) stattgegeben wird, sodass die Gebühr nur einmal entsteht?


    In meinen Augen ist es zwar logisch, dass (2) von (1) abhängt, aber reicht das schon aus, um als bedingter Antrag gewürdigt zu werden?
    Wie seht ihr das?

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