2 unterschiedliche Kostengrundentscheidung im VU und EU

  • Hallo,


    im VU trägt K 3/4 und B 1/4 im nachherigen EU trägt "die weiteren Kosten unter Aufrechterhaltung des VU der B 1/1.

    Der Richter hat mir erklärt, dass beide Kostenentscheidungen gelten. :(

    Aber welche Entscheidung nehme ich denn nun für meinen KFB?? Die erste oder die zweite?:eek:.

  • Die Kosten, die bis zum Erlass des VU entstanden sind (1,3 VG, 0,5 TG (vermute ich mal), Pauschale), Gerichtskosten) werden gequotelt, die Kosten, die nach Erlass des VU entstanden sind (dann die 0,7 TG) trägt der Beklagte. Im Kfb führst du beide KGEs auf.

  • Ich schließe mich P. an. Ich würde hier alles, was zum ZP des VU schon entstanden war, gemäß der KGE im VU quoteln, alles danach dann so wie in der KGE des EU und im KFB natürlich beide KGE's aufnehmen :)

  • Dito. Diese Fälle sind gar nicht so selten. Da heißt es genau prüfen, was zu welchem Zeitpunkt entstanden ist.

  • Vielen Dank für eure Antworten! :)Das hilft mir jetzt weiter. Also hier greift nicht das Prinzip der einheitlichen Kostenentscheidung ... :gruebel:

  • Vielen Dank für eure Antworten! :)Das hilft mir jetzt weiter. Also hier greift nicht das Prinzip der einheitlichen Kostenentscheidung ... :gruebel:

    Wieso? Es gibt für jeden Teil eine KGE. Da über die Kosten bis zum Erlass des VU bereits mit einer KGE entschieden wurde und das VU nach dem Widerspruch aufrecht erhalten wurde, kann im zweiten Urteil nur über die Kosten, die nach dem Erlass des VU entstanden sind, entschieden werden, da die KGE aus dem VU ja nicht wegfällt.
    Etwas anderes wäre es, wenn das VU aufgehoben oder abgeändert würde. Aber das ist vorliegend nicht der Fall. Bei erster und zweiter Instanz ist das doch auch so. Im Berufungsverfahren wird - wenn das erstinstanzliche Urteil nicht abgeändert wird - nur über die Kosten des Berufungsverfahrens und nicht über die des gesamten Rechtsstreits entschieden.

  • Okay. Das habe ich verstanden. Und das kann ich mir auch so merken... EU nach VU hat für mich "okay nochmal von vorn das Ganze" - also das VU habe ich als "End-Entscheidung" nicht so ernst angesehen ...

    Ich danke !:D:D

  • Okay. Das habe ich verstanden. Und das kann ich mir auch so merken... EU nach VU hat für mich "okay nochmal von vorn das Ganze" - also das VU habe ich als "End-Entscheidung" nicht so ernst angesehen ... Ich danke !:D:D



    VU und EU sind zwei "einheitliche" Kostenentscheidungen, die nur zeitlich gestaffelt hintereinander liegen, aber jede für sich einheitlich über alle Kosten entscheiden. Das EU eben nur über die "neuen" Kosten, da es das VU aufrechterhalten hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • also "mein LG" entscheidet immer (wohl zur Klarheit aller) immer über alle Kosten (die Kosten des Berufungsverfahrens. ... die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht ...)...
    aber ich danke euch ! Alle Klarheiten beseitigt:teufel::daumenrau

  • Immer? Auch wenn die Berufung nach § 522 II zurückgewiesen wird?

    In allen Fällen, in den das Urteil erster Instanz abgeändert wird, ist natürlich auch über die Kosten erster Instanz neu zu entscheiden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!