Hallo zusammen, ich hab eine Frage eigentlich aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung. Vielleicht kann mir Jemand aus diesem Forum helfen: ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO bekommen. Für die Schuldnerin wurde im Juli 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Mai 2014 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und im Juni 2014 das Verfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Ich soll Zwangsvollstreckungskosten festsetzen für die Zeit 2007 bis 2017. Geht das ohne irgendeine Einschränkung ? Kann mir Jemand dazu etwas sagen ?
Wirkungen von angekündigter Restschuldbefreiung
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müllerin -
27. März 2017 um 07:58
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Weißt Du, ob die RSB versagt wurde? Eigentlich besteht ja ein Vollstreckungsverbot. Kosten dürften ab Eröffnung nicht angefallen sein.
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wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und ... das Verfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.
Das geht eigentlich nicht, § 289 III InsO a.F.
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Weißt Du, ob die RSB versagt wurde? Eigentlich besteht ja ein Vollstreckungsverbot. Kosten dürften ab Eröffnung nicht angefallen sein.
Die Kosten der Anmeldung im Insolvenzverfahren.
Ob ein Vollstreckungsverbot im Rahmen der WVP besteht oder nicht, dürfte egal sein.
Auch dürfte egal sein, ob dem Schuldner die RSB erteilt worden ist, kann sich ja dann mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren.
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Achtung! Die genaue Formulierung des Beschlusses des Inso-Gerichts ist hier wichtig. Gab es tatsächlich eine Einstellung, evtl. mit ausdrücklicher Nennung des § 207 InsO, dann wäre das Inso-Verfahren ohne Möglichkeit der Restschuldbefreiung beendet und Vollstreckungsmaßnahmen wären ohne Einschränkung möglich. Da aber zunächst die RSB angekündigt wurde, gehe ich davon aus, dass der Beschluss des Inso-Gerichts eher lautet, dass das Verfahren aufgehoben wird, da eine Masse zur Verteilung nicht vorhanden war. Eine unglückliche Formulierung, aber bei Stundungsverfahren Standard: Kosten sind gestundet, so dass es keine Einstellung mangels Masse gibt, Verfahren muss also "Normal" nach § 200 InsO aufgehoben werden. Da aber keine Einnahmen (oder Einnahmen > Verfahrenskosten) erzielt wurden, kann nichts verteilt werden. Ich formuliere dann, dass das Verfahren aufgehoben wird, da eine Schlussverteilung nicht möglich ist...
Wenn das Verfahren a u f g e h o b e n wurde und dementsprechend noch in der Wohlverhaltensperiode ist, dann hast Du für Insolvenzgläubiger das Vollstreckungsverbot aus § 294 InsO.
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ich gehe wie Ecosse davon aus, dass das Verfahren "normal" aufgehoben wurde (ich unterlasse auch diese sprachlich missverständlichen Volten in den Aufhebungsbeschlüssen).
Für diesen Fall dürfte folgendes gelten:
kein Rechtschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung;
es handelt sich um die bis zur Verfahrenseröffnung angefallenen Kosten um Insolvenzforderungen; diese sind im Insolvenzverfahren qua Anmeldung geltend zu machen. Für die danach anfallenden Kosten handelt es sich um solche anlässlich einer unzulässigen Zwangsvollstreckung. Nun ließe sich hiergegen einwenden, dies habe im Höheverfahren der Kostenfestsetzung nicht gerichtlicher Prüfung zu unterliegen. Aber Kosten unzulässiger Vollstreckung können keine "notwendigen" Kosten gewesen sein. Ergo: aus Gründen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses (Teil I der Kosten) und aus materiellen Gründen (Teil II der Kosten) zurückweisen. -
Vielen Dank erst mal für Eure Antworten. Hab schon gedacht, dass mir vielleicht Keiner helfen kann, aber hier sind ja die Spezialisten echt vorhanden.
Der Beschluss des Inso - Gerichts sagt genau:
"Das Verfahren wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO).Der Schuldnerin wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Dauer der Wohlverhaltensperiode beträgt 6 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am...."
Also wird insgesamt Nichts aus dem Antrag ? Werde ich den Antragsteller wissen lassen.
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Es ist also genau so, wie Ecosse es in #5 schon vermutet hatte. Damit ist derzeit keine ZV möglich.
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Was ist, wenn der Forderung des Gläubigers eine vbuH zu Grunde liegt?
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Meinst Du mit der Abkürzung eine vorsätzlich unerlaubte Handlung ? Das trifft nicht zu. Sind ganz "normale" Mietforderungen.
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Woher weißt Du denn, dass die Forderung im Insolvenzverfahren nicht als Forderung aus vbuH angemeldet worden ist?
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Nein, das weiß ich natürlich nicht. Ich habe nur auf dem Titel nachgesehen. Und dann könnte ich die Kosten festsetzen, wenn das der Fall ist ? Die Frage der Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung müsste doch eigentlich eher aus dem Titel hervorgehen. Kann ich das im Insoverfahren trotzdem als v.u.H. anmelden ?
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Anmelden kann der Gläubiger alles. Ist die vbuH tituliert, also "richtig", nicht als VB, dann wäre bei Widerspruch des Schuldners § 184 InsO zu beachten.
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selbst wenn dem Anspruch auch eine vbuH zugrundeläge, wäre die Vollstreckung damit noch nicht zulässig. Einzig bliebe die Tunnelbetragsvollstreckung wg. "Neuverbindlichkeiten", damit wäre der alte kram der Vollstreckungskosten (also vor Eröffnung) raus (fehlendes Rechtschutzbedürfnis).
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