Ordnungsgeld- und Haft bei Insolvenz des Schuldners

  • Ich muss ein Ordnungsgeld gemäß § 380 ZPO gegen einen Zeugen vollstrecken. Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren schon vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses eröffnet, Termin zur Forderungsanmeldung ist vorher gewesen. Vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses hat der Insolvenzverwalter außerdem dem Gericht angezeigt, dass das Vermögen des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit, insbesondere aus den xxx Tätigkeiten nicht zur Insolvenzmasse gehört.

    Kann ich jetzt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen? Nur Pfändung oder auch Abgabe der Vermögensauskunft? Muss ich ihn im Vollstreckungsauftrag auf die Freigabe hinweisen?

    Und kann ich die Ordnungshaft vollstrecken?

  • Es handelt sich nach dem von Dir geschilderten Ablauf um eine Neuverbindlichkeit des Schuldners, die nicht in das Insolvenzverfahren fällt. Und oh Wunder, es ist sogar insolvenzfreies Vermögen da, nämlich das, was aus der Masse freigegeben wurde. Also auf zum fröhlichen Vollstrecken, nach hunreichender Information des Gerichtsvollziehers, z.B. durch Überlassung einer Abschrift der Auskunft des IV, was freigegeben wurde.

    Hier geht das volle Programm - und ich glaube nicht, dass Du bei einem typischen Ordnungsgeld überhaupt bis zur Vermögensauskunft, geschweige denn Haft, kommen wirst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo zusammen, ich hänge mich hier mal dran...

    ich habe diverse Ordnungsgelder gegen eine Person zu vollstrecken, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Gerichtsvollzier hat mir jetzt mitgeteilt, welcher Teil der Forderung vollstreckt werden kann und dass der Rest zum Insolvenzverfahren angemeldet werden müsste. Das alles läuft schon über viiiele Jahre und durch diverse Hände, ich habe jetzt mal sortiert und verschaffe mir einen Überblick. Die Person zahlt im Rahmen der Vollstreckung nun kleine Raten an den GV, die ich zur Akte erhalte.

    Wie gehe ich denn mit dem Teil um, der zum Inso-Verfahren angemeldet werden muss? Mache ich das selbst oder gibt es dafür eine zentrale zuständige Stelle in Niedersachsen? Bei manchen Sachen ist das ja so, da macht es die Generalstaatsanwaltschaft in Celle, soweit ich weiß.

    Hat da vielleicht jemand Erfahrungen? Danke!!!

  • Nicht anmelden, da nicht wahrscheinlich nicht anmeldefähig, da es an einer Aufforderung nach § 174 III InsO fehlt und es sich um eine Forderung nach § 39 InsO handelt.

    ABER: die Sache nicht weglegen, sondern auf einen Zeitpunkt nach Erteilung der RSB legen. Hier greift § 302 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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