teilweiser Rangrücktritt AV nach notwendiger Teilung

  • Hallo zusammen,

    ich stehe hier irgendwie auf dem Schlauch:

    Ich habe ein zusammengesetztes Grundstück bestehend aus Flst. 1 und Flst. 2. Flst. 1 soll mit einer erstrangigen Grundschuld belastet werden. Teilung ist sogar beantragt, wäre aber ohnehin notwendig nach § 7 GBO.
    In Abteilung II ist eine Rückauflassungsvormerkung am gesamten Grundstück eingetragen.

    Mir wird gleichzeitig ein Rangrücktritt der RückAV nur bzgl. Flst. 1 vorgelegt. Kann ich den Rangrücktritt nur hinsichtlich BVNr. 1 eintragen? (ggf. Formulierung?) Oder wurde die AV durch die Teilung zum Gesamtrecht und es kann nur über das ganze Recht verfügt werden?

    Für Hilfe wär ich echt dankbar!

  • Die Auflassungsvormerkung ist nicht gesamtrechtsfähig, daher habe ich keine Bedenken, dass man mit der AV nur an einem Grundstück im Rang zurücktritt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Würdest du schreiben "Recht Abt. II/1 hat hinsichtlich BVNr. 1 Rang nach Abt. III/1"?
    Mir kommt das nur so seltsam vor, weil ich das noch nie gesehen habe. Meine Grundbucherfahrung hält sich aber auch noch in Grenzen ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!