Quote runterrechnen bei vollstr. Tabellenausz. ?

  • Hallo ihr Lieben, ich bin neu hier, also bitte verzeiht mir, falls es dieses Thema schon gibt und ich es nicht gefunden habe. 😑 Aktuell beantragt ein Insolvenzgläubiger einen vollstr. Auszug nur die unerlaubte Handlung betreffend. Eigentlich ja kein Problem. Der Betrag der unerl. Handlung ist im Gesamtbetrag unter Teilforderung 1) enthalten und ergeht nur aus dem nebenstehenden Text rechts (darin enthalten nicht gezahlte Arbeitnehmerbeträge aus dem Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.H.v. XXX €). Beim vorliegenden Verfahren gab es eine Quote. Müssen wir denn jetzt wirklich den Auszug nur über den Betrag der unerl. Handlung erteilen und die Quote auf die unerlaubte Hdl runterrechnen oder kann man nicht einfach über den Gesamtbetrag erteilen mit der insgesamt ausgeschütteten Quote ..alles andere ist dann Sache des Schuldners und des Vollstreckungsorgans...?

  • Hallo ihr Lieben, ich bin neu hier, also bitte verzeiht mir, falls es dieses Thema schon gibt und ich es nicht gefunden habe. 😑 Aktuell beantragt ein Insolvenzgläubiger einen vollstr. Auszug nur die unerlaubte Handlung betreffend. Eigentlich ja kein Problem. Der Betrag der unerl. Handlung ist im Gesamtbetrag unter Teilforderung 1) enthalten und ergeht nur aus dem nebenstehenden Text rechts (darin enthalten nicht gezahlte Arbeitnehmerbeträge aus dem Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.H.v. XXX €). Beim vorliegenden Verfahren gab es eine Quote. Müssen wir denn jetzt wirklich den Auszug nur über den Betrag der unerl. Handlung erteilen und die Quote auf die unerlaubte Hdl runterrechnen oder kann man nicht einfach über den Gesamtbetrag erteilen mit der insgesamt ausgeschütteten Quote ..alles andere ist dann Sache des Schuldners und des Vollstreckungsorgans...?

    Das ist eine hochspannende Frage (bin ich bis heut nicht drübergestolpert).
    Es spricht einiges dafür, die Quote nicht runterzurechnen und eine Klauselerinnerung abzuwarten.
    Begründung:
    Sozialversicherungsträger meldet 3000 EUR an, hiervon 1.00 EUR (die Arbeitnehmeranteile) auch aus vbUH.
    Nun trägt der Verwalter die Forderung auf einem Tabellenblatt ein. Die Quote beträgt 10 %. Iin diesem Fall wird die Klausel betreffend dei vbuH erteilt und die Zuteilung i.H.v. 300 EUR abquitiert.
    Variante: der Verwalter trägt die Arbeitgeberanteile i.H.v. 1500 EUR und die Arbeitnehmeranteile i.H.v. 1500 EUR auf einem anderen Blatt ein und dies versehen mit dem Zusatz, Attribut oder der weiteren Anspruchsgrundlage vbuh.
    In diesem Fall würde der Auszug der Forderung AN-Anteile erteilt, jedoch nur 150,--EUR "abquittiert".
    Das Ergebnis kann so nicht laufen. Hier fragt sich, ob bei der Quotenzahlung gegenüber dem Gläubiger eine Tilgungsbestimmung zugunsten des Schuldners anzunehmen ist, erst auf die Arbeitnehmeranteile zu tilgen annehmen lässt.
    Ich würd das mal ohne Runterbrechung machen und mal schauen, was passiert...... Meld Dich mal zurück, wenn eine Erinnerung kommt

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mein Lieblingsthema. Vollstreckbare Tabellenauszüge sind m.E. immer und ohne Einschränkungen zu erteilen, RSB hin oder her, vbuH hin oder her.

    Der BGH sagt doch immer wieder. Schuldner widme dich der Vollstreckungsgegenklage.

    So ärgerlich (und unpraktisch) das auch sein mag.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Danke für die schnelle Antwort 😊 Ich mache das seit 10 Jahren so...und jetzt kommen die Krankenkassen plötzlich so um die Ecke... Leider erhalten wir von unseren Rechtspflegern in Sachen vollstr. Ausf. keine großartige Hilfe, denn das ist ja unsere Zuständigkeit 😑 Wir wurden damals nicht mal über das BGH Urteil v. 3.4.14 informiert...ich habe die Gläubiger beim Antrag erstmal angeschrieben ob sie jetzt völlig gaga sind...und dann wurde im nächsten Schreiben das BGH Urteil beigefügt und wir waren etwas verblüfft...die Rechtspfleger wussten davon aber wieso sollten sie es uns mitteilen? *ironie* Als Serviceeinheit liest man ja jetzt auch nicht jeden Tag Rechtssprechung 🤔 Ich werde mich auf jeden Fall melden, denn eine Erinnerung hab ich mir noch nie "gefangen " 😱 Wie läuft das dann? Ich helfe nicht ab und dann kriegts der Rpfl?

  • Im Zweifel nicht abhelfen und dann dem Rpfl. vorlegen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der (ehem.) IV hat auf den Tabellenblattausdrucken die Quote zu vermerken, so Uhlenbruck, § 201 Rn. 7. ebenso sonstige Minderungen der Schuldnerhaftung FK-InsO, § 201, Rn. 14.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der (ehem.) IV hat auf den Tabellenblattausdrucken die Quote zu vermerken, so Uhlenbruck, § 201 Rn. 7. ebenso sonstige Minderungen der Schuldnerhaftung FK-InsO, § 201, Rn. 14.

    Abzuquitieren hat das Vollstreckungsorgan. Dies ist m.E. das Insolvenzgericht (ejal wat im Uhlenbruck steht; der Verwalter/Treuhänder ist ja auch nicht für die Klauselerteilung zuständig.

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  • Der IV liefert den Vordruck, was Du dann damit machst, steht in Deinem Ermessen. .

    Sorry, aber dies ist m.E. grundlegend anders zu sehen. Die letztlich gezahlte Konkursdividende ist anhand des - normalerweise geprüften - Ausschüttungsberichtes durch das Vollstreckungsorgan zu ermitteln und entsprechend abzuquittieren.

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Mein Lieblingsthema. Vollstreckbare Tabellenauszüge sind m.E. immer und ohne Einschränkungen zu erteilen, RSB hin oder her, vbuH hin oder her.

    Der BGH sagt doch immer wieder. Schuldner widme dich der Vollstreckungsgegenklage.

    So ärgerlich (und unpraktisch) das auch sein mag.

    Das ist weder ärgerlich noch unpraktisch. Die RSB ist ja nur eine mögliche Einrede gegen die Zahlungspflicht. Es darf auch gern weiter gezahlt werden und der Schuldner hat keinen Rückforderungsanspruch. Der Anspruch des Gläubigers besteht weiter - allerdings einredebehaftet (wie bei Verjährung halt auch).

  • Mein Lieblingsthema. Vollstreckbare Tabellenauszüge sind m.E. immer und ohne Einschränkungen zu erteilen, RSB hin oder her, vbuH hin oder her.

    Der BGH sagt doch immer wieder. Schuldner widme dich der Vollstreckungsgegenklage.

    So ärgerlich (und unpraktisch) das auch sein mag.

    Das ist weder ärgerlich noch unpraktisch. Die RSB ist ja nur eine mögliche Einrede gegen die Zahlungspflicht. Es darf auch gern weiter gezahlt werden und der Schuldner hat keinen Rückforderungsanspruch. Der Anspruch des Gläubigers besteht weiter - allerdings einredebehaftet (wie bei Verjährung halt auch).

    Das trifft die Sache bei einer Quotenzahlung aber nicht. Insoweit ist ja schon teilweise Erfüllung eingetreten und dies, bevor der Tabellenblattauszug erteilt wird. Während im Zivilprozess der Schuldner Erfüllung einwenden kann, klappt das bei der Forderugsanmeldung nicht. Oder willst Du dem Schuldner anraten, jeder Forderung zu widersprechen, weil ja eine Quote von X % gezahlt werden könnte?

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