Einziehung GV - Kosten nach Aufhebung/Änderung PKH

  • Mmh. So richtig bin ich noch nicht überzeugt.

    Zschach meint im Leipziger-GNotKG (2013) zu Nr. 31013 KV Rn. 4, dass zwar die Kosten des Gerichtsvollziehers unter den Anwendungsbereich fallen. Allerdings soll das nur gelten, wenn der GV durch das Gericht beauftragt wurde.

    Üblicherweise bekommt der Gerichtsvollzieher seinen Auftrag ja aber durch den Gläubiger, wenn es um die privatrechtliche Vollstreckung geht.

    Obgleich muss es ja einen Grund haben, dass der GV seine Kosten dem AG mitteilen soll, wenn er seine Kosten aufgrund bewilligter PKH auch vom Auftraggeber nicht erheben kann.

    Aber so richtig schlau bin ich noch nicht draus geworden.

  • Obgleich muss es ja einen Grund haben, dass der GV seine Kosten dem AG mitteilen soll, wenn er seine Kosten aufgrund bewilligter PKH auch vom Auftraggeber nicht erheben kann.

    Wegen § 29 Nr. 4 GKG, § 24 Nr. 4 FamGKG vielleicht?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • § 29 Abs. 4 GKG gilt doch nur im Hinblick auf die Gerichtskosten. Kosten sind Gebühren und Auslagen. Als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens gelten die Gerichtsvollzieherkosten ja nur dann, wenn der Auftrag durch das Gericht erteilt wurde, § 13 Abs. 3 GvKostG.

    Teilt der GV denn seine Kosten nur dann zur Akte mit, wenn der Auftrag durch das Gericht erteilt wurde? Ich meine mich erinnern zu können, dass wir auch die Kosten mitgeteilt bekommen haben, die durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind. Da kann ich mich aber auch irren.
    In diesem Fall wären doch aber diese Kosten keine solchen, die als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens gelten. Ergo wären diese ja nicht vom AG zum Soll zu stellen.

    Zudem gilt der Vollstreckungsschuldner ja auch bereits gegenüber dem Gerichtsvollzieher als Kostenschuldner, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GvKostG.

    Der GV könnte sich doch also theoretisch auch selbst an den Schuldner wenden.

  • Können die GV-Kosten wegen Bewilligung von Prozess- oderVerfahrenskostenhilfe auch vom Auftraggeber nicht erhoben werden, soteilt der Gerichtsvollzieher die nicht bezahltenKosten ohne Rücksicht auf die aus der Landeskasse ersetzten Beträge dem Gerichtmit, das die Sache bearbeitet hat (vgl.§ 57 GVO) . Soweit Nr. 6 Abs. 2 DB-GvKostG und danach richtet sich der Gerichtsvollzieher.

    Der Gerichtsvollzieher hat also einen Auftrag und fordert den Schuldner auf zu zahlen. Kommt dieser der Zahlungsaufforderung nach, so besteht kein Grund sich an das Gericht zu wenden und die Kosten mitzuteilen. Es gibt halt keine nicht bezahlten Kosten.

  • Ja, das ist mir klar. Der GV teilt die nicht bezahlten Kosten dem Gericht mit. So stehts in den DB-GvKostG.

    Mir leuchtet bloß noch nicht ein, nach welcher Vorschriftenkette das AG diese Kosten dann dem Schuldner zum Soll stellen kann/darf.

    § 788 ZPO, wie von einigen aufgeführt, kann hier m.E. nicht als Argument herangezogen werden, da dieser lediglich die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner regelt.

    Bei einer Sollstellung der Kosten durch das AG (§ 25 KostVfg), ist doch aber das Verhältnis Staatskasse-Schuldner maßgebend.

    Wenn ich nicht ganz falsch liege, wird dieses Verhältnis durch die entsprechenden Kostengesetze geregelt.
    In Vollstreckungssachen gilt das GKG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG).
    Wie der Name schon sagt, gilt das Gerichtskostengesetz nur für, man ahnt es, Gerichtskosten.

    Gerichtsvollzieherkosten hingegen, gehören grundsätzlich gerade nicht in den Anwendungsbereich des GKG, sondern in den des GvKostG.
    Eine Ausnahme besteht nur insofern, als das Gericht den Auftrag an den GV erteilt hat. Dann gelten diese Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens (§ 13 Abs. 3 GvKostG) und sind nach § 19 KostVfg anzusetzen. Der Auslagentatbestand findet sich in dem Fall in KV 9013 GKG wieder.

    In M-Sachen erteilt doch das Gericht aber nie den Auftrag. Sondern der GV wird vielmehr durch den Gläubiger beauftragt. Gerichtsvollzieherkosten, die durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, gehören also gerade nicht zu den Gerichtskosten. Folglich lässt sich § 29 Nr. 4 GKG, der die Kostenhaftung des Vollstreckungsschuldners vorsieht, auch nicht anführen, da es sich nunmal nicht um Gerichtskosten handelt.

    So gern ich die Gerichtsvollzieherkosten dem Schuldner zum Soll stellen möchte... ich finde einfach keine Vorschrift, die mir das erlaubt.

    Ich bin für jede Anregung dankbar.

  • Genießt der Auftraggeber Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GvKostG, ist ausschließlich dieser von der Zahlung der Kosten befreit. Die Kostenfreiheit wirkt nicht zugunsten des Vollstreckungsschuldners. Es verbleibt vielmehr bei seiner Haftung.

    Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
    (Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 122 ZPO Wirkung der Prozesskostenhilfe).

  • § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG

    Ja, der Vollstreckungsschuldner haftet auch für die Gerichtsvollzieherkosten. Die setzt aber der Gerichtsvollzieher und nicht das Amtsgericht an, § 5 Abs. 1 S. 1 GvKostG. ....


    Ich habe für einen Insolvenzverwalter als Gläubiger PKH für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen bewilligt.

    Nun teilte der GVZ seine Kosten mit, die nicht eingezogen werden konnten.

    Die Beiträge von Trick_17 haben mich etwas verwirrt.

    Erhält nun der Schuldner eine Sollstellung über den vom GVZ mitgeteilten Betrag? Oder könnte ich (theoretisch) bei einer Ratenanordnung hinsichtlich der PKH oder bei deren Aufhebung diese Kosten nur von der PKH-Partei=Gläubiger einziehen? :gruebel:

  • Vielen Dank! Dann werden wir die Gerichtsvollzieherkosten dem Schuldner in Rechnung stellen.
    Zwischenfrage: Wie wird das bei euch gehandhabt, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. In diesem Fall erfolgt bei uns keine Sollstellung, sondern ein Kostenabstand.

  • Sollstellung gegenüber dem Schuldner erfolgt stets. Die wirtschaftliche Lage des Schuldners interessiert dabei nicht.

    (Die bloße Abgabe der Vermögensauskunft würde ich auch nicht für ausreichend halten, von einer Sollstellung abzusehen. Die Vermögensauskunft besagt ja nur, dass der Schuldner Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben muss und nicht zwingend, dass keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind. Da müsste schon eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegen mit "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen").

    Wenn die Justizkasse nicht erfolgreich vollstrecken kann, kommt eine Mitteilung und dann trifft es ggf. den Gläubiger als Antragsteller.

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