Einziehung GV - Kosten nach Aufhebung/Änderung PKH

  • Hallo zusammen:

    Ich würde gern wissen, wie die Kosteneinziehung der GV - Kosten erfolgt, wenn ich nach Prüfung § 120 a ZPO die PKH ändere oder aufhebe ? Es kommt ja hin und wieder vor, dass sich die Verhältnisse ändern, der Gläubiger auf die Aufforderung zur Auskunft nicht reagiert oder sogar Jemand sagt, es soll aufgehoben werden - ja, hatte ich gerade vom Insoverwalter - und dann tue ich das natürlich. Eigentlich müssten ja die Gerichtsvollzieher ihre Kosten zu meinem Verfahren mitteilen. So hab ich das mal vor Jahren gelernt. Leider tun sie das derzeit fast nie. Dann hab ich immer zu tun, um zu erfahren, welcher Gerichtsvollzieher hat den Auftrag erledigt (wenn es nicht in meinem Gericht war) und welche Kosten sind entstanden. Und die noch größere Frage ist, wie geht es weiter, wenn ich die PKH aufgehoben oder geändert habe. Wer hat die Gerichtsvollzieherkosten einzuziehen ? Der Gerichtsvollzieher kann sich ja im Fall der PKH erst mal nur seine Auslagen und sein Wegegeld aus der Landeskasse holen und müsste nach Aufhebung der PKH und Eingang der vollen Kosten seine Buchung im KB II berichtigen. Ich denke, dass der Gerichtsvollzieher selbst seine Kosten einziehen müsste. Bin mir aber nicht sicher. Vor Kurzem wurde mir vom GV sogar mitgeteilt, dass die Landeskasse für die Einziehung der Kosten zuständig ist. Das halte ich aus dem Vorgesagten für nicht ganz passend.
    Wie handhabt Ihr das bei Euch ?

  • Zitat

    Vor Kurzem wurde mir vom GV sogar mitgeteilt, dass die Landeskasse für die Einziehung der Kosten zuständig ist.

    Sofern der Auftraggeber kostenbefreit ist und der Kostenschuldner die GV-Kosten nicht zahlt, werden die Vollstreckungskosten hier der Gerichtskasse mitgeteilt und durch diese eingezogen (GV 10, § 57 GVO). Gleiches gilt, wenn ein nicht kostenbefreiter Auftraggeber die Vollstreckungskosten nach erfolgloser Beitreibung durch den GV beim Schuldner nicht begleicht (GV 9, Antrag auf Beitreibung rückständiger Kosten, § 57 GVO).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Genau. Mit GV 9 müsste die Mitteilung der Kosten des GV erfolgen. Soweit komme ich noch mit.
    Der Rest Deines Falles - Asgoth - ist zwar nicht ganz übereinstimmend mit meinem Problem, aber so kommen wir der Lösung vielleicht näher.
    Danke für Deine Antwort.

  • Kürzlich habe ich es auch einmal erlebt, dass ein auswärtiger Gerichtsvollzieher seine Rechnung für die Zustellung des Pfüb (Unterhalt, Jugendamt als Beistand) dem Jugendamt zusandte. Er hat sogar die Ausfertigung des PKH-Beschlusses angehangen.

    Erwartet er dann ernsthaft, dass das Jugendamt trotz der PKH seine Kosten zahlt? :( Jedenfalls war das Jugendamt natürlich irritiert. Und ich kann noch keine Berechnung der PKH-Forderung (PKH mit Raten) machen.

  • Der Gerichtsvollzieher kann sich ja im Fall der PKH erst mal nur seine Auslagen und sein Wegegeld aus der Landeskasse holen und müsste nach Aufhebung der PKH und Eingang der vollen Kosten seine Buchung im KB II berichtigen. Ich denke, dass der Gerichtsvollzieher selbst seine Kosten einziehen müsste. Bin mir aber nicht sicher. Vor Kurzem wurde mir vom GV sogar mitgeteilt, dass die Landeskasse für die Einziehung der Kosten zuständig ist.

    Gemäß Nr. 6 Abs. 1 DB-GvKostG sind bei bewilligter Prozesskostenhilfe die nicht erhobenen Kosten ohne Rücksicht auf die aus der Landeskasse ersetzten Beträge dem Gericht mitzuteilen, das die Sache bearbeitet hat (PKH-Gericht). Das Absenden der Kostenmitteilung ist in den Sonderakten zu vermerken. Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Nr. 6 Abs. 4 DB-GvKostG, ist dies ebenfalls in den Akten zu vermerken.

    Zunächst einmal ist festzustellen, dass es "seine" Gerichtsvollzieherkosten nicht gibt. Der Gerichtsvollzieher erhebt die Kosten für die Landeskasse.

    Im Falle von PKH/VKH ist die Landeskasse für die Einziehung der Kosten zuständig.

    Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 DB-GvKostG) verbleiben die nachträglich von der Kasse oder einer anderen landesrechtlich dafür bestimmten Stelle eingezogenen Gerichtsvollzieher-Kosten in voller Höhe der Landeskasse, § 58 GVO.

    (Wurde m.E. übrigens schon mehrfach hier im Forum besprochen, habe bloß keine Lust jetzt zu suchen.)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

    Einmal editiert, zuletzt von Cuber (29. März 2017 um 10:51) aus folgendem Grund: Gesetzesänderung

  • Das ist eine präzise Antwort. Danke Cuber. Ich habe bisher Nichts von dieser Frage im Forum mitbekommen.
    Natürlich sind es nicht die Kosten des Gerichtsvollziehers. Das ist schon klar. Hab ich mich falsch ausgedrückt, aber wer zieht nun die Kosten tatsächlich ein ? Wie läuft das ganz praktisch ab ?

  • Wie läuft das ganz praktisch ab ?

    Die GV-Kosten kommen als Auslagen auf die Gerichtskostenrechnung und werden (bei Aufhebung der PKH) von der Landeskasse eingezogen.

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller


  • Vielen Dank für den Suchtipp, habe jetzt bei beck-online die GVO gefunden. Diese enthält allerdings weder § 77a noch § 77b? :gruebel:

    Was heißt, der GVZ erhebt die Kosten für die Landeskasse? Weshalb darf er diese nicht einfach behalten, wie bei Pfändung ohne bewilligte PKH? :gruebel:

    Irgendwie verstehe ich das System noch nicht. Was bekommt der GVZ nun überhaupt, wenn er z. B. einen Pfüb für das minderjährige Kind (PKH mit/ohne Raten) zustellt oder eine Pfändung durchführt (gleichfalls mit PKH für Gl.)? :gruebel:

    Lohnen sich für ihn Tätigkeiten weniger, wenn eine PKH-Bewilligung besteht?

  • Das war noch der Text mit der "alten" GVO. Die GVO wurde neu gefasst, § 77b GVO a.F. ist jetzt § 58 GVO.

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter und bekommt sein A8/A9 Besoldung. Zusätzlich bekommt er aus der Landeskasse für die Unterhaltung seines Büros einen Betrag und die Kosten der Schreibkraft. Für Bayern: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…BKEntschVGV.htm

    Die erhobenen Auslagen (Wegegeld, Auslagenpauschale) werden ihm überlassen.

    Von den eingezogenen Gebühren erhält er 15% als Anreiz (Vollstreckungsvergütung), wobei diese wiederum jährlich gedeckelt sind.

    Es spielt also für den GV so gut wie keine Rolle, ob PKH bewilligt ist.

    Das war vor Einführung der Bürokostenentschädigung 2007 mal anders.

    Da bekam der Gerichtsvollzieher einen bestimmten Prozentsatz der Gebühren, aus dem er Büro und Schreibkraft finanzieren musste.

    Vor zwanzig Jahren hat der GV fast sämtliche Gebühren erhalten, so dass sich viel Arbeit auch viel für ihn gelohnt hat. Im Laufe der Jahre sind die Prozentsätze dann aber immer weiter abgeschmolzen worden bis eben zur Systemumstellung 2007.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

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  • Nr. 1 VwV-DB-GvKostG

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  • Vielen Dank für diesen geschichtlichen Abriss. Die Änderungen bekommt man eben nicht zwangsläufig mit, wenn man in anderen Abteilungen aktiv ist.

    Gut, dann werde ich in meinem PKH-Fall (mit Raten) jedenfalls mal darauf hoffen, dass der GVZ seine Kosten bald mitteilt, damit die Höhe der Forderung berechnet werden kann.

  • Dazu musst Du ihn bestimmt extra auffordern. Bei mir macht das hier so gut wie Niemand mehr. Ist eher die absolute Ausnahme, obwohl sie es ja müssten.

  • Dazu musst Du ihn bestimmt extra auffordern. Bei mir macht das hier so gut wie Niemand mehr. Ist eher die absolute Ausnahme, obwohl sie es ja müssten.


    Das kann ja aber auch irgendwie nicht sein. :( Müsste erst einmal das entsprechende (auswärtige) Gericht anfragen, wer für die Zustellung des Pfüb an den Drittschuldner zuständig war bzw. diese veranlasst hat.

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