Reisekosten zu Präsenzveranstaltungen im Studium

  • Hallo!

    Ich hab hier einen Fall, der ein wenig nervig ist. Ein Fernstudent würde mit Bafög und anderem Einkommen auf Raten kommen. Habe die Raten auch angesetzt. In der sofortigen Beschwerde macht er nun Fahrtkosten für Studienmodule (Pflichtpräsenzveranstaltungen, 270 km eine Strecke) und ein 3 Monatiges Praktikum (18 km eine Strecke) im Laufe 2016 - Anfang 2017 geltend. Insgesamt über 2000 Km die er gefahren sein will. Ein eigenes Kfz besitzt er nicht, er trug aber wohl die Benzinkosten. Wie würdet Ihr mit den Fahrtkosten umgehen?

    Grüße, Djuren

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Da wäre ich streng, insbesondere werden KFZ Kosten nur ersetzt, wenn die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen ist. Daher würde ich erst mal prüfen, ob das mit dem Auto tatsächlich sein musste und falls nicht würde ich maximal die Kosten einer Monatsfahrkarte für die Strecke ansetzen. Man könnte auch nach OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 2006 – 6 WF 12/06 5,20€ pro Kilometer mit einer Beschränkung auf 40 km (also höchstens 208,00€) ansetzen. Damit wäre ich aber etwas vorsichtig, ist zumindest umstritten, eventuell sogar eine Mindermeinung.

    Außerdem: Wenn er die Kosten 2016- Anfang 2017 hatte, ist das egal. Maßgeblich ist, was er aktuell an Fahrtkosten hat.

  • Keine Beschränkung auf 40 km, BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 291/11:

    a) Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden.

    b) Die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer deckt nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 21 mwN).

  • Keine Beschränkung auf 40 km, BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 291/11:

    a) Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden.

    b) Die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer deckt nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 21 mwN).

    Die Entscheidung des BGH betrifft die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers. Ein Student ist kein Arbeitnehmer.

  • Problematisch ist, dass er als Fernstudent kein Semesterticket besitzt. Zu berufsbedingten Aufwendungen hätte ich die Reisekosten nicht gezählt, eher zu Fort- und Weiterbildungskosten. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich die Kosten überhaupt berücksichtigen soll, weiß aber nicht wie ich das Beschwerdefest begründen könnte. Einerseits sind Präsenzveranstaltungen natürlich Pflicht und in dem Sinn notwendig. Andererseits bin ich mir nicht sicher, ob ich Fahrtkosten zum Praktikum bei einem Präsenzstudenten berücksichtigen würde, da es einerseits nicht zum Einkommen beiträgt und andererseits in vielen Fällen eh durch das Semesterticket abgedeckt wäre.

    Darüber hinaus sind die Fahrten in der Vergangenheit, wobei ich aber davon ausgehe, dass er im laufenden Semester ebenfalls Fahrten antreten wird.

    Danke für die Antworten!

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