Geltendmachung Landeskassenübergang und Kost18

  • Hallo, ihr Lieben,

    ich bin hier und im Zivilprozess ein Frischling und hab folgendes (vermutlich lapidares) Problem:

    Kostenentscheidung: Kläger trägt 18 % der Kosten, Beklagter 82 %. Kosten des Vgl. (+Mehrvergleich) gegeneinander aufgehoben.

    Beklagter hat PKH ohne Raten. PKH-Anwalt hat seine Vergütung inkl. Einigungsgebühr (ohne Mehrvergleich) erhalten; beide Parteien haben Kostenausgleichung nach § 106 ZPO beantragt (ohne Einigungsgebühr).

    Meine Gerichtskostenrechnung sieht zunächst so aus:
    Verfahrensgebühr gequotelt 18 %/82 %
    Mehrvergleich 50 %/50 %
    PKH-Vergütung 100 % Bekl.
    => keine Verrechnung des GK-Vorschusses auf Kosten der Bekl., da Entscheidungsschuldner. Folglich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von GK nach § 31 III 1 GKG, richtig? Das wäre dann eine Kost18.

    Bei der Kostenausgleichung habe ich den Erstattungsanspruch des Beklagten mit der PKH-Vergütung addiert und mit der Wahlanwaltsvergütung des PKH-Anwalts INKL. Einigungsgebühr (ohne Mehrvergleich) verglichen, richtig? Es ergab sich eine Ausgleichung von 0,00 € und ein Landeskassenübergang von ca. 220 €.

    Und wie nun weiter? Nach 7.1 DB-PKH müssen die auf die Staatskasse übergegangen Ansprüche in die Gerichtskostenrechnung aufgenommen werden. Die hab ich ja aber vorher schon erstellt zur Erstellung des KFB. Muss ich eine neue Kostenrechnung erstellen oder die vorherige berichtigen? Mir ist das praktische Verfahren unklar. Hinzu kommt, dass ich dem Kläger eigentlich Geld erstatten muss, andererseits die Landeskasse Ansprüche an ihn hat. Darf da eine Verrechnung in der KR stattfinden? Ich sehe überhaupt nicht durch!:oops: Ich hoffe, ihr könnt mir helfen...


  • Bei der Kostenausgleichung habe ich den Erstattungsanspruch des Beklagten mit der PKH-Vergütung addiert und mit der Wahlanwaltsvergütung des PKH-Anwalts INKL. Einigungsgebühr (ohne Mehrvergleich) verglichen, richtig? Es ergab sich eine Ausgleichung von 0,00 € und ein Landeskassenübergang von ca. 220 €.


    Mir fehlt es da etwas am Verständnis für deine Darlegungen.

    Wenn der Kläger keine PKH hatte und der Beklagte PKH ohne Raten, der Beklagte am Ende 82% der Kosten zu tragen hat (m.A. des Vergleiches, bei dem die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden), woher soll da ein Übergang auf die Landeskasse kommen? Da wird der Kläger Kostenausgleichung mit seinen Regelanwaltsgebühren beantragen, der Beklagte wiederum wird seine zur Ausgleichung anmelden, sodass sich bei dieser Kostenquote wohl ein Erstattungsanspruch für den Kläger errechnen wird, nicht aber zugunsten des Beklagten, der dann auf die Staatskasse übergehen könnte.
    Wäre also in der Tat besser, den Fall nochmal mit Zahlen zu füttern.

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