KfB nach § 106 ZPO unterschlägt nicht verbrauchte Gerichtskosten

  • Der Kl. erbringt eine GK-Vorschuss von 3,0 in Höhe von (fiktiv zum einfachen Rechnen) 300,00 EUR.

    In der mündl. Verhandl. 1. Instanz wird ein Vergleich geschlossen mit der Kostenquote 25 : 75 zug. des Klägers.

    Die Rechtspflegerin erlässt einen KfB nach § 106 ZPO wie folgt:

    Gerichtskosten: 100. Davon trägt der Kl. 25 % = 25,00 EUR. Der Bekl. trägt 75 %, also 75,00 EUR. Hierfür wird der nicht für die eigene Kostenschuld verwendete Vorschuss des Kl. verwendet. Erstattungsanspruch Kl. gegen Bekl. also 75,00 EUR.

    Außergerichtl. Kosten:
    Kläger 1.000,00 EUR
    Bekl. 1.000,00 EUR
    Summe: 2.000,00 EUR
    hiervon Kl. 25 % = 500,00 EUR (Bekl. 75 % = 1.500,00 EUR)
    abzgl. eigene Kosten: ./. 1.000,00 EUR (./. 1.000,00 EUR)
    Ergebnis: ./. 500,00 EUR (+ 500,00 EUR)
    Erstattungsanspruch Kl. gegen Bekl.: 500,00 EUR (Verpflichtung Bekl. an Kl.: 500,00 EUR)

    Summe: 75,00 EUR + 500,00 EUR = 575,00 EUR Erstattungsanspruch Kl. gegen Bekl.

    Bekl. bezahlt 575,00 EUR, KfB als Titel wird entwertet ausgefolgt, Erinnerung/sof. Beschwerde gegen KfB ist nicht erfolgt.

    Richtig wäre gewesen: Kostenvorschuss des Kl. war 300,00 EUR nicht 100,00 EUR. 200,00 EUR nicht verbrauchter Gerichtskosten hätten an Kl. zurückerstattet werden müssen mit Kost 18.

    Antrag auf Rückerstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten wird seit Monaten nicht beschieden.

    Was tun? Erinnerung gegen den Kostenansatz?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Was tun? Erinnerung gegen den Kostenansatz?

    wenn dann das ja..

    der RPfl schaut bei Erlass KFB immer vorn in die Schlusskostenrechnung - und wenn da steht gezahlt 300€, Kost 18 (Erstattung) 200,-€, dann gleicht er eben nur die 100,-€ Rest aus

    mit der Erstattung nicht verbrauchter GK hat er nichts zu tun

  • Der KFB regelt ja nur die Erstattungsansprüche der Parteien untereinander, nicht den Erstattungsanspruch einer Partei gegen die Staatskasse. Insoweit ist der KFB also richtig und unterschlägt nichts.

    Die Berechnung und evtl. Rückerstattung der Gerichtskosten ist Sache der Serviceeinheiten (jedenfalls bei uns). Die Gerichtskostenrechnung als solche wird wohl auch richtig sein, wenn sie einen Rückzahlungsbetrag von 200,00 € ergibt. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz halte ich daher für die falsche Maßnahme, denn der Kostenansatz dürfte richtig sein.
    Hier geht es, wenn ich es richtig verstanden haben, ja "nur" um die Tatsache, dass der überschüssige Betrag noch nicht zurückgezahlt wurde.
    Evtl. einfach mal bei der zuständigen Serviceeinheit anrufen und höflich nachfragen? Vielleicht gibt es ja einen Grund, der behoben werden kann. Oder ein Versehen.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Der KFB regelt ja nur die Erstattungsansprüche der Parteien untereinander, nicht den Erstattungsanspruch einer Partei gegen die Staatskasse. Insoweit ist der KFB also richtig und unterschlägt nichts.

    Die Berechnung und evtl. Rückerstattung der Gerichtskosten ist Sache der Serviceeinheiten (jedenfalls bei uns). Die Gerichtskostenrechnung als solche wird wohl auch richtig sein, wenn sie einen Rückzahlungsbetrag von 200,00 € ergibt. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz halte ich daher für die falsche Maßnahme, denn der Kostenansatz dürfte richtig sein.
    Hier geht es, wenn ich es richtig verstanden haben, ja "nur" um die Tatsache, dass der überschüssige Betrag noch nicht zurückgezahlt wurde.
    Evtl. einfach mal bei der zuständigen Serviceeinheit anrufen und höflich nachfragen? Vielleicht gibt es ja einen Grund, der behoben werden kann. Oder ein Versehen.

    :daumenrau Sehe es auch so, dass der gewählte Threadtitel nicht stimmt.

  • Möglicherweise ist keine ordnungsgemäße elektronische Freigabe der Rückerstattung erfolgt und die Kostenrechnung wurde versehentlich nur mit der ersten elektronischen Unterschrift abgeheftet. Zur ordnungsgemäßen Übermittlung einer Kostenrechnung zur Rückzahlung an die Landesjustizkasse gehören, zumindest hier in RLP, nach dem Vier-Augen-Prinzip, zwei elektronische Unterschriften.

    Ich würde erst mal bei der Service-Einheit nachfragen.

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