Der Kl. erbringt eine GK-Vorschuss von 3,0 in Höhe von (fiktiv zum einfachen Rechnen) 300,00 EUR.
In der mündl. Verhandl. 1. Instanz wird ein Vergleich geschlossen mit der Kostenquote 25 : 75 zug. des Klägers.
Die Rechtspflegerin erlässt einen KfB nach § 106 ZPO wie folgt:
Gerichtskosten: 100. Davon trägt der Kl. 25 % = 25,00 EUR. Der Bekl. trägt 75 %, also 75,00 EUR. Hierfür wird der nicht für die eigene Kostenschuld verwendete Vorschuss des Kl. verwendet. Erstattungsanspruch Kl. gegen Bekl. also 75,00 EUR.
Außergerichtl. Kosten:
Kläger 1.000,00 EUR
Bekl. 1.000,00 EUR
Summe: 2.000,00 EUR
hiervon Kl. 25 % = 500,00 EUR (Bekl. 75 % = 1.500,00 EUR)
abzgl. eigene Kosten: ./. 1.000,00 EUR (./. 1.000,00 EUR)
Ergebnis: ./. 500,00 EUR (+ 500,00 EUR)
Erstattungsanspruch Kl. gegen Bekl.: 500,00 EUR (Verpflichtung Bekl. an Kl.: 500,00 EUR)
Summe: 75,00 EUR + 500,00 EUR = 575,00 EUR Erstattungsanspruch Kl. gegen Bekl.
Bekl. bezahlt 575,00 EUR, KfB als Titel wird entwertet ausgefolgt, Erinnerung/sof. Beschwerde gegen KfB ist nicht erfolgt.
Richtig wäre gewesen: Kostenvorschuss des Kl. war 300,00 EUR nicht 100,00 EUR. 200,00 EUR nicht verbrauchter Gerichtskosten hätten an Kl. zurückerstattet werden müssen mit Kost 18.
Antrag auf Rückerstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten wird seit Monaten nicht beschieden.
Was tun? Erinnerung gegen den Kostenansatz?