Rechenfehler im Antrag

  • Im Kostenfestsetzungsantrag wurden die Gebühren und Auslagen richtig angesetzt, aber das Gesamtergebnis falsch berechnet (zu wenig). Gilt hier auch § 308 ZPO, also nur den angegebenen Gesamtbetrag festsetzen, nicht den rechnerisch richtigen?

    (Und ja, ich habe um einen berichtigten Antrag gebeten, kam aber nicht.)

  • Ohne das jetzt bei § 308 ZPO irgendwo im Kommentar nachgeschaut zu haben: Die Gebühren und Auslagen werden doch richtig angesetzt, nur das Ergebnis ist dann falsch. Läuft das nicht ggf. über offenbare Unrichtigkeit? Es wird doch durch die Einzelpositionen deutlich, was gezahlt/festgesetzt werden soll.
    Umgekehrt würden Sie doch bei einem zu hohen Gesamtergebnis nicht zögern, den richtigen - geringeren - Betrag festzusetzen. :) Ich weiß, Beispiel passt nicht :):).

  • Wenn die einzelnen Gebühren richtig angesetzt sind, nur die Summe falsch berechnet wurde, würde ich den rechnerisch richtigen Betrag berücksichtigen - egal ob der höher oder niedriger als der im KFA ausgewiesene Betrag ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe in solchen Fällen immer ohne Nachfrage den richtigen Betrag festgesetzt und in der Begründung einen Satz drüber verloren: Die korrekt geltend gemachten Gebühren und Auslagen wurden vom Antragsteller falsch zusammen addiert, was von Amts wegen korrigiert wurde.

  • Wie Detlef Burhoff und omawetterwax.
    Judex non calculat ;)
    Ich schreibe dann immer rein, dass die einzelnen Positionen korrekt, nur die ausgewiesene Summe im Antrag mathematisch nicht nachvollziehbar ist - oder so. ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • In solchen Fällen gehe ich davon aus, dass die (mathematisch korrekte) Summe der zutreffend angesetzten Einzelbeträge zur Festsetzung beantragt ist und nicht die fehlerhaft berechnete Zahl am Ende des Antrags.

  • Ohne das jetzt bei § 308 ZPO irgendwo im Kommentar nachgeschaut zu haben: Die Gebühren und Auslagen werden doch richtig angesetzt, nur das Ergebnis ist dann falsch. Läuft das nicht ggf. über offenbare Unrichtigkeit? Es wird doch durch die Einzelpositionen deutlich, was gezahlt/festgesetzt werden soll.


    Ich hab das mal für Sie getan. ;) Unstreitig ist, daß § 308 I ZPO auch im KfV Anwendung findet (MK-ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 308 Rn. 2 mwN.). Die Bindung wird allerdings nach einhelliger Meinung jedoch nur auf den verlangten Gesamtbetrag bezogen, weil Streitgegenstand des KfV bei Geltendmachung der RA-Vergütung nicht in die geforderte einzelne Gebühr, sondern der gesamte, der RA-Tätigkeit zugrundeliegende Gebührensachverhalt ist (von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl., B 71).

    Wie schon im KfV (Dörndorfer, aaO.), ist auch im Klageverfahren das Gericht befugt, die einzelnen unselbständigen Rechnungsposten in der Höhe nach zu verschieben und auch über den bei einzelnen Posten genannten Betrag hinauszugehen, sofern nur die beantragte Summe nicht überschritten wird (Musielak, aaO., Rn. 7; BGH, NJW-RR 1990, 997, 998).

    Aus diesem Grunde ist es dem Gericht aber verwehrt, dem Kläger über den beantragten Betrag hinaus mehr zuzusprechen, weil die vom Kläger genannte Summe auf einem Rechenfehler beruht und ihm ein höherer Betrag zusteht (Musielak, aaO., Rn. 7; BGH, NJW-RR 2002, 255, 257).

    Bezogen auf das KfV dürfte demnach eigentlich nichts anderes gelten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich habe bei solchen Fällen - frei von jedweden Protesten - die Gesamtsumme auch immer korrigiert unter Hinzusetzung von: "unter Berichtigung eines offensichtlichen Additionsfehlers". Irgendwo sollte man die Kirche im Dorf lassen.

  • Ich habe bei solchen Fällen - frei von jedweden Protesten - die Gesamtsumme auch immer korrigiert unter Hinzusetzung von: "unter Berichtigung eines offensichtlichen Additionsfehlers". Irgendwo sollte man die Kirche im Dorf lassen.


    :zustimm: :genauso:, auch wenn sich der Betrag dadurch erhöht. Beschwerden habe ich deswegen noch nie bekommen.

  • Ich habe bei solchen Fällen - frei von jedweden Protesten - die Gesamtsumme auch immer korrigiert unter Hinzusetzung von: "unter Berichtigung eines offensichtlichen Additionsfehlers". Irgendwo sollte man die Kirche im Dorf lassen.


    :zustimm: :genauso:, auch wenn sich der Betrag dadurch erhöht. Beschwerden habe ich deswegen noch nie bekommen.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Wie siehst du die Möglichkeit einer Nachfestsetzung in dem Fall?


    Ich wäre da ein konsequenter Formalist. :D Wenn der § 308 I ZPO mich an die beantragte Gesamtsumme bindet und mir nicht erlaubt, darüber hinaus abzuweichen (allenfalls darunter), ich pflichtgemäß nach § 139 I ZPO sogar den Hinweis gebe, den Antrag zu korrigieren, aber dennoch keine Antragsänderung kommt (das Telefonat ersetzt ja leider nicht die notwendige schriftliche Antragsänderung), bleibt mir doch aus formalen Gründen eigentlich nichts weiter übrig, als lediglich die beantragte Gesamtsumme festzusetzen.

    Im Falle der in #9 zum Rechenfehler zitierten Entscheidung der BGH (Rn. 25-27) hat dieser entschieden, daß bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit des Fehlers sämtliche Klagepositionen anteilig zu kürzen sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 308 Rn. 2). Auf das KfV bezogen, wären die einzelnen Gebühren + Auslagen also anteilig zu kürzen.

    Einer Nachfestsetzung des Restbetrages stünde vermutlich nichts entgegen. Das OLG Köln (NJW-RR 2016, 1085 = JurBüro 2016, 465) hatte das ja für den Fall entschieden, daß versehentlich eine falsche Gebührentabelle zugrundelegt wird. Insofern ist der "Rest" der Gebühren nie geltend gemacht/gefordert und damit auch nicht rechtskräftig entschieden worden, so daß eine Nachfestsetzung der Rechtskraft des vorherigen KfB dem nicht entgegenstünde (vgl. auch BGH, Rpfleger 2011, 178). Allerdings steht die Entscheidung des OLG Köln m. E. gegen diejenige des BGH (AGS 2011, 566) für den Fall der Zugrundelegung des falschen Streitwertes. Die Begründung des BGH bei Rn. 7 u. 8 könnte man auch auf den Fall des OLG Köln münzen, so daß man dann auch zum gegenteiligen Ergebnis (keine Möglichkeit der Nachfestsetzung) käme (abgesehen davon, daß ich diese Entscheidung des BGH für falsch halte).

    Eine aus meiner Sicht ganz andere Frage als die eingangs vom Threadstarter Tomoto gestellte nach der Anwendung von § 308 I ZPO und Bindung an den Antrag ist ja diejenige, wie man jetzt praktisch weiter verfahren will. Man kann durchaus pragmatischer vorgehen und "einfach mal machen" ;). Solange niemand "aufschreit", ist dem Rechtsfrieden ja gedient. Wenn die Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise durchweg positiv sind? Wieso wegen der möglichen dogmatischen Zweifel die Praxis ändern, wenn diese Zweifel letztlich in der Konsequenz sich nie als Problem herausgestellt haben? :)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hätten Sie es als OLG-Ri. im Klageverfahren ebenso gehandhabt?


    Ich denke, ich hätte schon auf eine Klarstellung gedrungen bzw. mich auf den Standpunkt gestellt: Eindeutiger Rechenfehler :-):)

  • Ich bin da auch etwas entspannter.
    Da hier ja offenbar alle Gebührenpositionen mit den entsprechend bezifferten Gebühren (richtig) angemeldet worden sind, schicke ich in solchen Fällen vor Erlass des KFB ein Hinweisschreiben, dass ein Rechenfehler vorliegt und die eigentliche Summe der (korrekt) angemeldeten Gebühren XY € beträgt. Ich schreibe dann immer noch rein, dass wenn ich binnen einer bestimmten Frist nichts Gegenteiliges höre, ich davon ausgehe, dass auch der richtig ausgerechnete Endbetrag festgesetzt werden soll. Davon dann immer noch 'ne Durchschrift an die Gegenseite zur Kenntnis. Hab ich noch nie Probleme mit bekommen :)

  • Och, die gibt´s: Eine meiner Erfahrungen lautet (wie schon mal erwähnt): DAB, in der es hieß "...erfrecht sich ein popeliger Rechtspfleger, mir als langjährigen Volljuristen Belehrungen zu erteilen...". Auch da ging es um einen ähnlichen Sachverhalt. Seine Einwände samt DAB waren erfolglos und er musste wohl Baldrian bemühen... :aetsch:

  • Ich habe in solchen Fällen immer ohne Nachfrage den richtigen Betrag festgesetzt und in der Begründung einen Satz drüber verloren: Die korrekt geltend gemachten Gebühren und Auslagen wurden vom Antragsteller falsch zusammen addiert, was von Amts wegen korrigiert wurde.

    100 % Zustimmung. Da muss man nicht nachfragen, der Gegner hat ja auch eine Abschrift erhalten , falls er den Rechenfehler überhaupt bemerkt hat

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!